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Die Bürger preussischer Städte, welche Ankäufe, bedeutende Ankäufe oft, für den Tressler vornehmen, reichen keine Rechnungen ein. Und dies, trotzdem alle Vorbedingungen dafür gegeben sind: sehr grosse Summen, Bereitstellung dieser Summen aus eignen Mitteln, nachheriger Ersatz aus der Tresslerkasse, nicht anders als bei den Beamten auch.¹) Aber dass der Tressler zu ihnen in einem prinzipiell anderen Verhältnis steht als zu diesen, das ergiebt eine einfache Beobachtung: Rechnungen, d. h. die Forderungen der Beamten, werden niemals und brauchen nicht angowiesen zu werden,²) wohl aber geschieht dies mit den Forderungen preussischer Bürger.)
Es widerspricht diesen Tatsachen nicht, sondern dient vielmehr zu ihrer Bestätigung, wenn auch Johann
¹) Hier die Beweise:
56, 2— 4 Samuel von Thorn kauft dem Meister l Loge Reynfayl; er- hält dafür vom Tressler 4 ¾ m.
235, 2— 5 Johann von Thorun(über ihn s. Finanz verwaltung p. 182) erhält 4 m. 19 sc. für 1 Last Elbinger Bier.
126, 11— 13. 237 m. 3 sc. für 143 ½ Stein 1 ½ x Salpeter, den Johann von Thorn gekauft hat.
245, 26— 28. Hannus Fogel in Wehlau erhält 5 m. 7 sc. für Bier und Brot, das er dem Grosskomtur in der Sommerreyse geliefert hat. Rechnung über ähnliche Ausgaben vom Hauskomtur von Elbing 228, 25— 30.
343, 26— 32. Zweimal 11 m. 7 sc. dem Joh. von Thorun, wofür dieser je 2 Last Elbinger Bier gekauft und nach Marienburg ge. sandt hat. Ebenso 344, 2—6.
352, 34— 38. Derselbe erhält 55 m. für Salpeter und Schwefel, gen er angekauft hat.
386, 14— 16. Derselbe 5 m. 2 sc. 20- für zinnerne Flaschen, die er dem Hochmeister gekauft hat.
422, 11— 15. Derselbe 25 m. für Ankauf von Elbinger Bier.
521, 34— 36. 56 m. für Rigischen Met, den Johann Eynborst dem Hm. kaufte
514, 23— 29. 511 m. für 180 Stein Salpeter, die Gottschalk Hiffelt von Thorn in Breslau gekauft hat.(Beachte die spezialisierten Angaben über Lasten und Transport; genauer pflegen die Rech- unngen auch nicht zu sein) u. s. w.
2) Finanzverwaltung p. 112. ³) 461, 6— 10. Tymo weist den Tressler an, dem Johann von Thorun 1 m. 4 sc. und 3 m. 9 sc. für angekaufte Gegenstände zu bezahlen.


