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Die beiden Stellen 521, 15— 16 und 521, 27— 29, die man wohl als eigne Aufzeichnungen des Tresslers an- sprechen würde, erweisen sich durch Vergleich mit späteren Stellen als Ausschnitte aus Rechnungen des Münzmeisters von Thorn, resp. des Grossschäffers von Marienburg.¹) Und 1402 September 16. werden zwei Rechnungen des Haus- komturs von Danzig an verschiedenen Stellen²) angeführt und beidemal mit den Worten geschlossen:„das gelt berechente uns der huskompthur mit syme briefe und zedel am tage Eufemie virginis noch synes briefes gebunge“. Offensichtlich handelt sichs hier beidemal um ein und dieselbe Rechnung, die nur aus sachlichen Gründen an verschiedenen Stellen verwendet wird.
Wir benutzen diese Belege als wertvollen Fingerzeig für die weitere Scheidung von eignen Aufzeichnungen des Tresslers und Rechnungen. Wenn nämlich an verschiedenen Stellen desselben Jahresberichtes gleichdatierte Beträge verzeichnet sind mit der Angabe, dass sie von jemandem herrühren, von dem anderwärts Rechnungen mitgeteilt werden, so gehören sie zu einer solchen Rechnung.:¹)
Wer reicht beim Tressler Rechnungen ein? Schon an anderer Stelle ist diese Frage vorläufig beantwortet worden*) und wir kamen dort zu dem Resultat, dass es in erster Linie die Beamten, also die Gebietiger und die Hauskomture, des Ordensstaates sind, mit denen der Tressler die Abrechnung auf Grund schriftlicher Rechnung vor- nimmt. Dieses Faktum wollen wir hier noch etwas näher dartun.⁵) ) 526, 4— 15(darin 526, 7— 8= 521, 15— 16) und 557, 16— 558, 18 (darin 557, 25— 26= 521, 27— 29).
2²) 173, 29— 36 und 183, 31— 184, 16.
³) Es gehören danach zusammen: 9, 22—24 mit 18, 23—29. 10, 2— 4 mit 34, 30— 35. 137, 22— 25 mit 201, 5— 10. 142, 7— 19 mit 140, 21— 23. 295, 15— 19. 298, 26— 28 mit 310, 31— 311, 2. 312, 24— 34 mit 292, 17— 22. 294, 4— 23 mit 326, 21— 33. 291, 6— 9 mit 305, 22— 306, 13. 340, 38— 40 mit 359, 40— 360, 3. 387, 7— 14 mit 387, 30— 37 und 374, 38— 40. 480, 20 mit 491, 41— 494, 32 u. s. w.
4) Finanzverwaltung p. 111 f. und p. 178 ff.
⁵5) Ein Verzeichnis der von Beamten ausgestellten Rechnungen ist bereits a. a. O. gegeben.


