andern Gemeinde waren. Aus dieſer Doppelſtellung geht es hervor, daß ihre Bezeichnung den Schrift⸗ ſtellern Schwierigkeiten macht, wenn es eben darauf ankam, ihre zweifache Natur hervorzuheben, denn für eine Gemeinde, die zwar keinen ſelbſtändigen Staat bildete, aber auch keines andern Staates Bundesgenoſſin oder Unterthanin war, gab es eben noch keinen Ausdruck. Thukydides iſt deshalb(VII, 57) in offenbarer Verlegenheit und muß eine breite Umſchreibung anwenden, um zu zeigen, daß es zweierlei Aigineten gäbe, erſtens die alten Bürger, die damals von den Athenern vertrieben in der Verbannung lebten, und zweitens die neuen Bewohner, die Athen aus ſeiner Mitte hingeſchickt hatte. Er ſagt deshalb bei der Aufzählung der atheniſchen Bundesgenoſſen: Ilyerirai,*r τꝛG Aiyt 67Xov. Erſti im 4. Jahr⸗ hundert fand man einen Ausdruck für dieſe Kleruchien, der häufig wiederkehrt: 6 d d εκν ‿εμνμμά etc.
Blieben die Kleruchen Bürger von Athen, ſo hatten ſie ſelbſtverſtändlich auch alle Pflichten und Rechte atheniſcher Bürger, ſoweit ſie nicht durch ihre Abweſenheit an der Erfüllung der erſteren und Ausübung der letzteren verhindert waren. Sie mußten den atheniſchen Volksbeſchlüſſen gehorchen. Auf Befehl Athens ſtoßen die 4000 Kleruchen in Chalkis zu dem Heere der Eretrier(490). Philipp von Makedonien beſchwert ſich 340 in einem Briefe an die Athener darüber, daß ihre Kleruchen auf dem Cherſones ihm den Hellespont verſperren wollen. Dieſe Angriffe geſchähen infolge eines atheniſchen Volksbeſchluſſes(αια τ TNLol³ανανο⁴ᷣτονν ϑονα. Wenn alſo Kleruchen auf Volksbeſchluß die Waffen gegen die Perſer oder Makedonier ergreifen, ſo gehorchen ſie nicht wie Unterthanen einem Herrn, ſondern führen als Bürger einen Beſchluß der Gemeinde aus, der ſie ſelbſt angehören. Die notwendige Folge davon iſt freilich die, daß ſie auch berechtigt ſein müſſen, in der atheniſchen Volksverſammlung mit abzuſtimmen, von welchem Recht ſie freilich nur höchſt ſelten Gebrauch gemacht haben werden. Wenn U. Köhler aus einer Beſtimmung des ſalaminiſchen Volksbeſchluſſes(ſ. o. S. 4), wo es heißt, daß die Kleruchen in bezug auf die finanziellen und militäriſchen Leiſtungen den Bürgern gleichgeſtellt ſein ſollen, den Schluß zieht, daß ſie der Ausübung der übrigen bürgerlichen Rechte, alſo namentlich des Stimm⸗ und Wahlrechts, verluſtig gingen, ſo ſcheint mir dieſe Folgerung dem Wortlaute nach nicht unbedingt nötig, zumal ſie der Sache nach der allgemeinen Auffaſſung widerſprechen würde, wonach die Kleruchen eben ihr volles Bürgerrecht behielten(ſ. unter Salamis). Sie blieben in ihrer Phyle und ihrem Demos; ebenſo auch ihre Nachkommen. In einer Totenliſte aus der Zeit des peloponneſiſchen Krieges folgen unter der Überſchrift Inuavi ey Moolu,s Angehörige der Erechtheis, Aigeis, Hippothoontis und Aiantis. In Hephaiſtia auf Lemnos fand Conze(S. 109) die Grabinſchrift k‿ειινο Anueννοdεidos Axæονεis. Der Kleruch wird ſtets als Staatsgenoſſe mitgezählt. Aiſchines ſpricht von einem, der mit den Kleruchen nach Samos gezogen war, nur wie von einem abweſenden Athener(contra Timarchum S. 78), Demoſthenes rechnet das kleruchiſche Vermögen unter das attiſche(reotν αυιιο 16). Daß die Gerichtsbarkeit über Kleruchen nur den atheniſchen Gerichten zukam, muß ebenfalls als eine Berechtigung, nicht als eine Verpflichtung angeſehen werden, weil ſonſt die Kleruchen ſich eines weſentlichen Rechtes der atheniſchen Bürger begeben hätten. Die niedere Gerichtsbarkeit übten ſie ſelbſt durch ihre eigenen Beamten aus. Die Münzen der Kleruchenſtaaten tragen das attiſche Gepräge des Pallaskopfes und auf der Kehrſeite die Eule(Conze S. 110 und 117).
3. Verhältnis der Bleruchen zu den alten Einwohnern.
In einer Anzahl von Städten, wie Heſtiaia, Aigina, Potidaia, Skione, Torone, Melos wurden die alten Einwohner vollſtändig ausgetrieben, in andern blieb aber neben den attiſchen Kleruchen eine einheimiſche Bevölkerung zurück. Wie dieſe alten Einwohner zu den bei ihnen anſäſſigen Athenern geſtanden
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