Aufsatz 
Die attische Kleruchie / von Oskar Kius
Entstehung
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In langjährigen Kämpfen um die Inſel blieben die Megarer ſtets ſiegreich, ſodaß endlich die Athener, des langen Krieges müde und durch Gründe der inneren Politik veranlaßt, vom Kriege abſtanden und ſogar Todesſtrafe darauf ſetzten, wenn einer den Antrag zur Wiederaufnahme des Krieges ſtellen ſollte. Solon wußte aber dennoch durch eine Liſt die Wiederaufnahme des Krieges zu bewirken und eroberte mit 500 Freiwilligen die Inſel. Später ſoll ſie wieder verloren gegangen und von Peiſiſtratos aufs neue erobert oder vielmehr gegen das von ihm überrumpelte Niſaia nach einem Schiedsſpruch der Spartaner an Athen ausgewechſelt worden ſein. Jetzt ſchickten die Athener 500 Kleruchen hin, um ſich den Beſitz der Inſel für die Zukunft zu ſichern. Auf dieſe Sendung bezieht ſich ein kürzlich bei den Ausgrabungen auf der Akropolis gefundenes Urkundenfragment, ein wahrſcheinlich zwiſchen 570 und 560 in Stein gehauener Volksbeſchluß, der die ſtaatsrechtliche Stellung der Kleruchen regelte und Beſtimmungen über die ihnen überwieſenen Ländereien traf. Dieſer Volksbeſchluß legte die Grundlagen des kleruchiſchen Rechts und blieb für ſpätere ähnliche Gründungen maßgebend.(U. Köhler, Mitth. d. arch. Inſt. IX. S. 117 ff.) Der Text der Urkunde lautet in der von U. Köhler gegebenen Ergänzung: 260E6» 265 G-1ιυοοσς ⁷ωαᷣντας lενενιννν λαινν εέονννρννναοιςσι τεμεν 2 00αικινεέινιι ⁴ςοιοιασ ϑςι αιόο⁸εν, 21½α τυν wE=M⁰&νꝙ Xadαν ν ϑε ³μισε, deποενειιννετον έτουσςσ τ³⁶‿eέμμιαοεντασ.... 29⁴ε⁶σοσ..... Die zweite Hälfte iſt ſo verſtümmelt, daß ſich kaum etwas Sicheres erkennen läßt.

Die Inſchrift ſetzt die Ausſendung von Kleruchen nach Salamis ſchon voraus. Nach einer Tradition ſollen jenen 500 Freiwilligen ſchon vor der Eroberung durch Volksbeſchluß die Beſitzungen zugeſichert worden ſein. Aus der Beſtimmung, daß ſie inbezug auf Geldbeiträge und Kriegsdienſt den Bürgern gleich geſtellt ſein ſollen, glaubt U. Köhler ſchließen zu müſſen, daß ſie im übrigen der Ausübung der bürgerlichen Rechte, alſo namentlich des Stimm- und Wahlrechts, verluſtig gingen. Meiner Meinung nach mit Unrecht. Denn der Vergleich mit den ſpäteren Iſotelen paßt nicht ganz. Dieſe waren eine bevorzugte Klaſſe der Metöken, aber keine Bürger und gehörten weder einer Phyle noch einem Demos an. Die Kleruchen aber blieben Bürger und übten alle Rechte derſelben aus, ſoweit ſie nicht durch ihre Abweſenheit von Athen daran verhindert waren. Dieſe Verhinderung betraf allerdings namentlich das Wahl- und Stimmrecht. Denn ein Erſcheinen in der atheniſchen Volksverſammlung konnte man von den Salaminiern ſo wenig verlangen, wie von den Bürgern der attiſchen Landſtädte, die doch auch atheniſche Bürger waren. Wer aber erſchien, durfte ſein Bürgerrecht voll und ganz ausüben, ohne Zweifel wenigſtens diejenigen, die gar nicht nach Salamis gingen, ſondern in Athen wohnen blieben. Dies war nämlich nach der ÜUrkunde geſtattet, vielleicht deshalb, weil unter den 500 Freiwilligen viele reiche Leute waren, für welche die Verweiſung nach Salamis keine Belohnung geweſen wäre(U. Köhler 1. c.), ſondern eine Strafe, zumal wenn ſie, wie Köhler annimmt, einen weſentlichen Teil ihres atheniſchen Bürgerrechts verloren hätten.

Es wird deshalb ausdrücklich den Kleruchen geſtattet, gegen eine jährliche Abgabe an den Staat in Athen bleiben und ihr Grundſtück auf Salamis verpachten zu dürfen. Die Pächter waren wohl meiſt die alten Einwohner, die jetzt Unterthanen der Athener geworden waren. Aber wozu die Abgabe an den atheniſchen Staat? Sollte doch Foucarts Annahme richtig ſein, daß die Kleruchen von ihren Landgütern eine Abgabe an den Staat zu zahlen hatten, und mit der Beſtimmung in der Urkunde nur ausgeſprochen ſein, daß auch diejenigen Kleruchen, welche etwa in Athen wohnen blieben, doch die auf der Kleruchie ruhende Abgabe zu entrichten haben? Unbillig wäre es ſicherlich nicht geweſen, überhaupt von allen Kleruchen eine Abgabe an den Staat zu verlangen, denn der Umſtand, daß einzelnen Bürgern mit einem Male ein großes Geſchenk verliehen wurde, konnte immerhin auch für die Staatskaſſe ausgebeutet werden,