— 49—
18. Die Notwendigkeit der Gleichsetzung der vetus cella in dem päpstlichen Schutzbrief vom Jahre 1238 mit Altenmünster beim Sechofe.
19. Die ungezwungene Anwendbarkeit aller in der Lorscher Chronik über Ort, Zeit der Erbauung und Geschichte des Klosters Altenmünster enthaltenen Angaben und Notizen auf die Anlage beim Seehofe.
20. Die Oberlegenheit dieser frühen Zeugnisse über die Angaben aus spä- teren Jahrhunderten.
21. Die Unnatürlichkeit und Unglaubwürdigkeit einer unter Mitwirkung des Wormser Bischofs Buggo II. von Frankenthal aus erfolgten Klostergründung auf dem Lorscher Bruch.
22. Die Möglichkeit und Natürlichkeit einer Namensänderung von Altenmün- ster in Münster zum Hagen infolge der fundamentalen Anderung, welche die Bene- diktinerabtei Lorsch nach ihrer Aufhebung erlebte, und ein direkter Hinweis auf diese Anderung in der Urkunde vom Jahre 1626.
23. Die Möglichkeit einer längere Zeit dauernden parallelen Bezeichnung der- selben Ortlichkeit mit Altenmünster und Münster zum Hagen sowie eine treffende Analogie hierzu.
24. Die Vieldeutigkeit und Unbestimmtheit des Namens Altenmünster in der spätesten Oberlieferung.
25. Die Verwendbarkeit aller Beweisgründe von Schenks für Altenmünster auf der Kreuzwiese zu Gunsten der Klosteranlage Altenmünster beim Sechofe.
Übrigens teilte auch die Klosteranlage auf der Kreuzwiese das Schicksal ihres Schwesterklosters auf dem Lorscher Bruch. Sie geriet aus denselben Gründen in Verfall, und zuletzt wurde der Pflug über ihre Stätte geführt, so daß selbst die Er- innerung an sie erlosch, bis die Ausgrabungen Koflers 1882 ihre dürftigen Uber- reste wieder ans Licht brachten..
Ein etwas freundlicherer Stern leuchtete über dem Hfauptkloster selbst. Seine Geschichte als Prämonstratenser Kloster ist aus Dahl, Falk, Wagner und Adamy ge- nügend bekannt. Von einer großzügigen und umfassenden Tätigkeit im Dienste der Religion und Kultur ist dabei im Gegensatz zu der ehemaligen Benediktiner Abtei wenig mehr zu spüren. Als letzter Propst erscheint Johann Karpentarius in einer Ur- kunde vom 11. November 1566. Wenn aber Wagnersé) annimmt, daß damals das Kloster Lorsch als geistliches Stift seine Endschaft erreicht und Karpentarius bis 1588 nur noch als Oberschaffner dorten gelebt habe, so ist das nicht richtig. Denn in dem oben mitgeteilten Lorscher Weistum vom Jahre 1500 heißt es ausdrücklich:„Item weißet der Schöff meinem hern Propst ein eigen fischerey.., dorin soll auch nie- mandt fischen oder stellen ohn willen und wissen meines hern des Propstes“, und unmittelbar darauf wird auch noch des Konventes der Propstei gedacht. Eben- so heißt es weiterhin, daß der Propst zu Lorsch das Recht hat, in dem Lorscher Wald nicht nur Bauholz zu allen seinen Höfen, sondern auch Brennholz für die Propstei, das Viehhaus und Backhaus daselbst hauen zu lassen. Demnach bestand die Propstei mit einem Propst und seinem Konvent damals noch wirklich. Es ist daher wahr-
86) A. a. O. I S. 134.
—


