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Bewaffnung und Verpflegung während der Heerfahrt aufkommen. Uebrigens wurden kaum jemals alle Hufenbesitzer aufgeboten, da hierfür keine feste Norm bestand, sondern die Aufgebote wechselten je nach Umfang, Schauplatz und Charakter des Krieges.
Auch die Einrichtung des kirchlichen Zehnten hing mit der Hufenbildung aufs engste zusammen ¹). Aus seinem Übertritt zum Christentum leitete schon König Chodwig das Recht ab, nichtnurdie Irrlehren des Arianismus mit der Schärfe des Schwertes auszutilgen, sondern auch den heidnischen Germanen das Evangelium Christi zu ver- mitteln. Auch manche seiner Nachfolger waren Beschützer und Gönner der eifrigen Glaubensboten, welche die milde Lehre des Gekreuzigten auszubreiten suchten, und vollends der enge Bund, den die römische Kirche mit Karl Martell, Pipin und Karl d. Gr. einging, musste die staatliche Organisation in eine vollständige Ueberein- stimmung mit der kirchlichen bringen. Es war daher von vornherein anzunehmen, dass die den Franken eigentümliche Form der Centenen- und Markenbildung die Grund- lage der entsprechenden kirchlichen Verfassung bilden würde. Und in Wirklichkeit ist es denn auch so: die Bildung von weltlichen Centenen und die Errichtung von geistlichen Sprengeln sind nur zwei Seiten eines und desselben Systems, ja die kirch- liche terminatio geht der Markenbildung nicht selten voraus und zeigt die echt salisch- fränkische Methode. Was Centene und Gau für die weltliche, sind Sprengel und Diözese für die kirchliche Organisation ²). Die Genossen Sturms und des hl. Boni- fatius drangen ebenso in die solitudo ein und gründeten hier Abteien und Klöster, wie die scarae der forestarii unter ihren praefecti und ihrem dux in der Einöde die Grenzen absetzten und Markrechte schufen, ja Bonifacius versah sogar selbst eine Zeitlang das Amt eines dux. Und wenn auch in der Folge nur königliche Beamte die Bildung von Centenen und Kirchensprengel besorgten, der Zusammen- hang blieb bestehen. Als Karl d. Gr. in Sachsen die Centenen auf 120 Hufen bemass, war damit auch der entsprechende Kirchensprengel geschaffen³) und die Bistümer waren nur die Zusammenfassung mehrerer solcher Sprengel unter einem Ober- hirten. Wie an die villae Hufenland verliehen wurde, so erhielten auch die Kirchen ihre Hufen zu erb und eigen und geistliche und weltliche Grossen erhielten gleicher- massen den mansus dominicatus. Und wie endlich der suntelites bei der Marken- regulierung die Ausscheidung des Zehnten von Grund und Boden ad partem regis vollzog, so wurde auch der Kirche die Erhebung des Zehnten als Recht verliehen. Zu diesem Bezehntungsrecht gesellte sich dann noch häufig die Immunität d. h. Befreiung von allen Fiskallasten wie freda, stopha und herebannus.
Die Mark ist also zugleich ein Pfarr- und Zehntbezirk, Mark- und Kirchspiel- grenze fallen zusammen. Wie später alte Marken geteilt wurden, so konnte auch ein Kirchspielbezirk sich in mehrere trennen, also neue Pfarr- oder Taufkirchen- sprengel aus seinem Zehntbezirk absetzen. Dies war indes nur möglich, wenn die Mutterkirche auf einen Teil ihres Zehntbezirks freiwillig verzichtete oder durch Bei-
¹) Boretius, Beiträge zur Kapitularienkritik, S. 69 ff.; Rübel S. 196 ff., 252 ff u. ö. ²) Damit soll nicht gesagt sein, dass Gau und Diözese immer zusammenfallen, wie das Bötticher, Diözesan- und Gau- grenzen Norddeutschslands behauptet, im Gegenteil, das Zusammenfallen der Grenzen beider ist die Ausnahme. ³) Capitulare de partibus Saxoniae c. 15.


