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der Centene im Salierlande verschwindet hier allmählich ein vom Volke gewählter Beamter, der thunginus, der als Richter über einen bestimmten Bezirk des salisch- fränkischen Volkslandes im ungebotenen und gebotenen Thing erscheint, und an seine Stelle tritt der centenarius und der comes ¹). Diese Organisation ist im Stamm- lande der Salier zur Zeit Chlotars I. bereits in der Durchführung begriffen; denn er erlässt das ausdrückliche Gebot, ut centenae fierent. Da sie eine erhebliche Stärkung der königlichen Macht bedeutete, so setzte auch Childebert II. zu Köln 596 in einer decretio fest, dass im Ripuarierlande fortan die Centene die Form der Verwaltung sein soll und zwar nicht nur die Centene der trustis, sondern auch die Volkscentene. Und endlich wurde von Dagobert I.(629— 634) auf einer glänzenden Versammlung von Herzögen, Grafen und Bischöfen ein Capitulare erlassen, welches die Weiter- führung der Centene und Hufenbildung für das ganze fränkische Reich anordnete. So rückt dieselbe nun allmählich den Rhein aufwärts, gelangt in das Gebiet des Mains und Neckars, später in das der Donau, also in das der Alemannen und Baiern, ja zuletzt durch Karl d. Gr. auch in das der Sachsen und Avaren. Zwischen der ersten Besitzergreifung der solitudo durch Eroberung und der Regulierung der solitudo sowie der volksmässigen Siedelungen liegen oft grosse Zeitabschnitte, selbst Jahrhunderte, sodass die ganze Organisation als ein langwieriger und namentlich in entlegenen Teilen des Reichs als ein sich sehr spät vollziehender Prozess erscheint.
§ 4. Die salisch-fränkische Grenzabsetzung und Flurregulierung). a) Die Methode der Grenzabsetzung.
Die fränkische Grenzabsetzung kennt weder den cardo und decumanus der römischen agrimensores noch den Hammerwurf der übrigen Germanen. Sie kommt ebenso bei der Festlegung der Landesgrenze wie bei der Absetzung kleinerer Gebiete im Innern des Landes zur Anwendung. Die Grenze heisst finis, limes, tperminus, marca, das durch sie abgegrenzte Land hat die technische Bezeichnung fines und marca im Gegensatz zu dem noch nicht regulierten Land, das confinium und com- marca genannt wird ³). Die Form brachten die salischen Franken aus ihrer Heimat im Rheindelta mit und übertrugen sie auf das Eroberungsgebiet; es war im wesent- lichen die Wassergrenze. Sie ging die Wasserläufe hinauf und hinab und sprang, wenn nötig, von Quelle zu Quelle über flaches Land, Berge und Höhenrücken. Die Grenze über Land wurde künstlich hergestellt, indem mit dem Waldhammer oder Scharbeile Bäume mit Grenzzeichen versehen oder mit der Axt Schneisen geschlagen oder, wo kein Wald vorhanden war, Steinhügel errichtet wurden. Die incisio oder consignatio arborum hiess lachus, die so gezeichneten Bäume gelakiet, gelaichet, Lackbäume, nd. Krutzeboeme, wohl weil das Zeichen x(decuria) eingeschlagen war), das ebenso diese Zahl wie das Kreuz bedeutete. Auch künstlich errichtete Stein- hügel sind nicht selten ⁵5). Die Schneisen endlich sind besonders beliebte Marklinien
¹) Schröder R. G. 125 ff., wo freilich der Grund für diese Anderung nicht recht ersichtlich ist. 2²) Rübel, I.—III. Abschnitt. ³) Rübel S. 146 Anm.*) Rübel S. 32, 86, 93— 94. 102—104, 278 u. 5. So auch eine Lachbuocha bei Branbach i. O. im Cod. Laur. I. 153. ⁵) So allein 3 tumuli auf der Strecke zwischen der Mark Heppenheim und Michelstadt i. O.


