Aufsatz 
Das salisch-fränkische Siedelungssystem u. die Heppenheimer Markbeschreibung vom Jahre 773 : ein Beitrag zur geschichtlichen Heimatkunde / von Friedrich Kieser
Entstehung
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auf den Kämmen der Gebirge, aber auch in der Ebene bei grossen Waldgebieten. Sie hiessen sinaida(langobardisch), sneden, snedunge oder snatwege mit snatkreuzen, snatbäumen(westfälisch ¹), oder Lachwege, Hellwege, Rennwege, Rennpfade und Rennsteige ²). Diese mit Lackbäumen versehenen Grenzwege erstreckten sich oft auf grosse Entfernungen, waren manchmal vielleicht schon vor der Ausscheidung der Einzelmarken als Grenze oder Richtlinien gezogen und bildeten mit den parallel laufenden Wasserwegen gewissermassen ein Vermessungsnetz, innerhalb dessen die einzelnen Marken abgesetzt wurden. Der Rennstieg wurde nach seiner Fertigstellung durch einen Umritt(pireisa) des Vorstehers der Markscheider(praefectus) in seiner Richtung und Breite als Markgrenze festgelegt und feierlich sanktioniert), er- weiterte sich aber öfters zu einer Verkehrsstrasse. Ahnlich wurde auch die könig- liche Strasse, via regia, durch die quer gehaltene Lanze eines königlichen vassus in ihrer Breite bestimmt. Der Rennweg ist keine Volks- noch Stammes- oder politische Grenze, sondern ein nach salischer Art angelegter Grenzweg, der entstand, wenn die Grenze zweier Nachbarmarken abgesetzt wurde. Der berühmteste dieser Rennstiege ist der Frankenstieg, der etwa 2 m breit und 178 km lang über den Thüringer Wald hinzieht. Wenn der Limes sich am Feindeslande hinzog, so hatte er nebst der Wasser- grenze gegebenenfalls auch eine Landwehr mit festen Plätzen(castra) nebst curtes und wactae(Wachen). b) Die Beamten der Grenzabsetzung).

Die technisch-militärische und rechtlich-wirtschaftliche Bedeutung der Grenz- absetzung nicht minder als die strenge Einheitlichkeit und Geschlossenheit ihrer Durchführung sowohl an der Landesgrenze als im Innern setzen ein geschultes und einheitlich geleitetes Beoamtenpersonal voraus, das dieser doppelten Aufgabe ge- wachsen war. Die erstmalige Besitzergreifung und rechtliche Abgrenzung der soli- tudo im Feindeslande 358 war das Werk der trustis, d. h. der in contubernia ge- gliederten Volksgenossen unter ihrem selbstgewählten centenarius und der Oberleitung des regulus oder dux. Die contubernii wurden durch ihre Ansiedlung zu vicini (Landnachbarn) oder manentes, die ihren mansus(Verbleib) erhielten. Da dieser nur im wehrhaften ältesten Sohne erblich war, mussten die juniores, d. h. jungen Söhne sich wieder zu contubernia zusammentun und neue Ansiedelungen sich ver- schaffen. So setzten sich beständig neue, volksmässige Ansiedelungen, populares possessiones, ab, der Abtrennung neuer Bienenvölker vergleichbar.

Hierin trat durch die gewaltige Steigerung der Königsgewalt seit Chlodwig eine entscheidende Anderung ein. Denn nunmehr organisierte der König allein die Feldzüge und zur trustis gehörte nur, wer in den Königshof kam. Die Mitglieder der trustis(antrustiones) wurden so zu pueri regis, scholares, bellatores(Degen), der eremus aus einem publicus zu einem regius oder zu causa regis, und die Ansiedelung darauf eine regia villa.

Für die Oberleitung der Ansiedelungstätigkeit erstand eine eigene Behörde, die maxima praefecturae dignitas, die in der Regel in den Händen des maior domus

¹) J. Grimm, Weistümer III 86, 93, 113 u. s. w.; desgl. Rübel passim. ²) Hertel, Die Rennsteige und Rennwege des deutschen Sprachgebietes. ³) Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter I. 114. 4) Rübel, S. 287 ff., 308 ff. u. ö. 1