Aufsatz 
Das salisch-fränkische Siedelungssystem u. die Heppenheimer Markbeschreibung vom Jahre 773 : ein Beitrag zur geschichtlichen Heimatkunde / von Friedrich Kieser
Entstehung
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fränkischer Eigenart die Volksgenossen bei der Eroberung des feindlichen Landes in dorfmässigen Niederlassungen, villae, angesiedelt. Dass dies per contubernia ge- schah, war bei dem ersten Einfall der Salier natürlich und ist auch in der Folge bei der Zähigkeit, mit der man alterprobte römische Heereseinrichtungen beibehielt, gewiss, ja ausdrücklich überliefert. Ganze contubernia liessen noch 842 ihren König Lothar I. im Stich und contubernii oder milites agrarii(Königsleute) sassen noch um die Städte(Burgen) Heinrichs I. in Dekanien, d. h. Verbände von 9 Mann mit ihrem decanus als zehnten gegliedert ¹). Eine villa bestand also aus ein, zwei oder mehreren contubernia(decaniae²). Jeder Zeltgenosse erhielt wohl durch Losung sein Landmass, peditura, oder seinen Behuf(huoba, Hufe), auf dem er seinen Verbleib (mansus) hatte, als zinsfreies und erbliches Eigentum(Alod). Da die solitudo nach germanischer Auffassung folcland, also publicum war, sind auch die frühesten villae der Salier in dem eroberten Gebiet als volksmässige Siedelungen aufzufassen. Zehn contubernia bildeten eine centena, ahd huntari, und ihr gewählter Vorsteher hiess centenarius, centurio, oder ahd. hunno. Derselbe war im Kriege der Anführer von hundert in Kontubernien gegliederten Volksgenossen und im Frieden Vorsteher der Centene in allen Hufensachen, also Grenzfragen, Weide- und Waldrecht, Leistungen an den Staat u. s. w. Die Centene ist also ein militärischer Verband, eine politische Gemeinde und eine wirtschaftliche Vereinigung zugleich.

Dieses System erhielt durch die Eroberungskriege Chlodwigs eine ungeheure Ausdehnung, aber zugleich auch eine wesentliche Weiterentwicklung. Die Steigerung der königlichen Gewalt gab Chlodwig das alleinige Verfügungsrecht über die solitudo (s. o.) und so siedelte er vorzugsweise das ihn persönlich begleitende Fussvolk, die trustis oder bellatores, auf dem aus der solitudo gebildeten Hufenlande oder der Centene an. Dadurch wurden die villae königlich, von Königsleuten bewohnt, denen gegen Entrichtung des Königszinses je eine Hufe nach salischem Rechte mit Erb- folge des ältesten wehrhaften Sohnes angewiesen wurde. Demgemäss wurde nun auch der bisher von den Dekanien gewählte Centenar königlich, d. h. als Vorsteher und Beamter der Hundertschaft dem Gaugrafen(comes) und der Gaugrafschaft (comitatus) ebenso wie dem Könige selbst unterstellt.

Diese streng militärische Siedelungsform ist eine natürliche Bildung im okku- pierten Feindeslande, ob sie aber auch schon im Stammlande der Salier vor dem Beginn der Eroberungskriege bestand, ist wenig wahrscheinlich. Denn wenn auch die Verbindung nach Hundertschaften schon den alten Germanen nicht unbekannt war ³), so haben wir unter Centenen doch wohl nur einen militärischen, nicht aber einen Siedelungsverband zu verstehen. Indess musste die Bildung von Centenen im Feindeslande bei einem Eroberervolk wie den Saliern und bei der Zentralisation der königlichen Gewalt durch Chlodwig die gleiche Organisation auch im Heimatlande nach sich ziehen. Und tatsächlich ist sie erfolgt, zuerst wohl auf Königsland, dann allmählich aber auch in der volksmässigen Siedelung4). Denn mit dem Vorrücken

¹) Sonach erweisen sich die Städtegründungen Heinrichs I. nicht als eine Neuerung, sondern nur als eine Weiterführung des uralten salisch-fränkischen Brauchs. Vergl. Rübel 4734.

) Daher die Zehnzahl in den Urkunden stetig wiederkehrt. ³) Germania 6 und die Bemerkungen Zernials zu dieser Stelle.) Rübel, S. 478 ff. Kiri,