g) Die Fassung des Begriffs vom Dinge an sich soll einen Widerspruch enthalten. ¹ Freilich, wer in den„Gegenständen“ zu Beginn der Kritik schon die endgültige Entscheidung auch vom Standpunkte der theoretischen Vernunft erblickt, muss überrascht sein, wenn ebendieselben Gegenstände später, von dem Standpunkte derselben theoretischen Vernunft aus betrachtet, durchaus problematischer Natur werden; wenn ihr Begriff nur die unvermeidlich mit der Einschränkung unserer Sinnlichkeit zusammenhängende Aufgabe bedeutet, ob es nicht von jener unserer sinnlichen Anschauung ganz entbundene Gegenstände geben möge.2 Ist man sich aber klar darüber, dass wir mit der Voraussetzung der Erfahrungs- gegenstände als Ursache der Empfindungen in die Kritik eintreten, und dass uns erst die allmählich erfolgende Lösung des Problems allmählich die Mittel an die Hand gibt, diese ursprüngliche Auffassung zu berichtigen und ein abschliessendes Urteil über die Ursache der Empfindungen zu geben: so fällt der Widerspruch weg, und wir können ruhig„in dem System bleiben“; freilich nicht mit den Gegenständen des naiven Realismus, mit denen wir„in das System gekommen“ sind, sondern mit der Erkenntnis, dass diese scheinbar unabhängigen Gegenstände allgemeingültig und notwendig vom Subjekt verarbeitete Empfindungen sind, deren Ursache unserem Wissen entzogen ist.
Eine ganz andere Wirkung hat die Lösung des Grund- problems nach der Seite des Subjektes hin. Auch nach dieser Richtung soll Kant seinem eignen System widersprechen. ³ „Auch er statuiert in den reinen Formen der Vernunfttätig- keit allgemeine Vermögen, welche der Erfahrung zu Grunde liegen sollen. Die Vernunft ist in Kants Kritik selbst ein Ding an sich ſalso völlig unerkennbar], und doch will die
welcher wir allein äussere Anschauung bekommen können, so wie wir nämlich von Gegenständen affiziert werden mögen. Ahnlich Kr. 61; Pr. 60. 67. 78.
¹ Vgl. Vaihinger Komm. II, 36 ff.; Windelband, Gesch. d. n. Ph II, 186/7. 194/5; Ders. Gesch. d. Ph. 2. Aufl. S. 468 ff.
2 Kr. 257.
3 Windelband, Gesch. d. n. Ph. II, 194/5; Ders. Gesch. d. Ph. 470/1.


