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c. Dativ.
Dieſer Kaſus heißt griech. ptosis dotike(xrπασασ doτονιι), lat. casus dativus, d. i. geberiſcher, zum Geben geneigter, gern gebender Fall. Der Dativ hat in der heutigen deutſchen Sprache zwei Kaſus zu vertreten, nämlich den eigentlichen Dativ und den lat. Ablativ, wofür wir heute den Dativ mit einer Präpoſition ſetzen, früher(althochd., altſächſ.) zum Theil ein präpoſitionsloſer Kaſus(Ablativ oder Inſtrumentalis) ſtand. Der eigentliche Dativ hat ſeinem Weſen nach etwas Perſönliches, und ſächliche Dative erhalten gleichſam per⸗ ſönliche Färbung. Es ſind die Vorſtellungen des Näherns und des Entfernens, der Liebe und des Haſſes, der Hilfe und des Schadens ꝛc., die den Dativ erfordern. Der Inſtrumentalis führt ſeinen Namen davon, daß er das Werkzeug ausdrückt, womit etwas verrichtet wird. Ein eigentlicher Dativ wird nur ſelten bei Subſtantiven ſtehen können, und zwar nur bei ſolchen, in welchen ein verbaler oder adjektiviſcher Begriff lebendig iſt, von dem der Dativ abhängt; deſto öfter ſteht er bei Adjektiven.— Kein Name vermag alle Verhältniſſe, welche der Dativ im Satz ausdrücken kann, kurz leicht und vollkommen zu bezeichnen. Der Begriff des Gebens im weitern Sinn umfaßt die meiſten Verhältniſſe, deshalb haben die Griechen und Römer ihn darnach benannt.
Deutſche Namen: Gebendung bei Schottel u. A., Gebefall bei Gottſched u. A., Abzweckung oder Zweckendniß bei Klopſtock, Zweckfall bei Heyſe u. A., Betheilig⸗ ungsfall bei Löwe u. A., Zueignungsfall bei Stern, Zweck⸗ oder Ortsendung bei Zeheter, Perſonenfall bei Cludius u. A., Beſtimmungsfall bei Edler, Beziehuugs⸗ fall bei Schwenzen, Wemfall bei Wagner u. m. Neueren.
d. Akkuſativ ¹)
Dieſer Kaſus heißt griech. ptosis aitiatike(xrσα mαHrναmτιν), lat. casus accusativus, d. i. anklägeriſcher, zum Anklagen geſchickter Fall. Das griech. Subſt. aitia(arria) bedeutet allgemein Grund, Urſache, Anlaß, Stoff zu irgend einer Handlung, im Beſondern zur Beſchuldigung, Anklage, dann ſelbſt Anklage; dasſelbe gilt vom lat. causa, von welchem accusare, accusativus gebildet iſt. Der griech. und lat. Name dieſes Kaſus iſt alſo ſehr umfaſſend, durchaus nicht auf eine Anklage eingeſchränkt. Der Akkuſativ iſt der eigentliche Begleiter des Aktivums; er bezeichnet die Einwirkung des im Verbum enthaltenen Begriffs der Thätigkeit auf einen andern, perſönlichen oder ſachlichen, Gegenſtand.
Deutſche Namen: Klagendung bei Schottel u. A., Klagefall bei Gottſched u. A., Behandlung oder Wirkendniß bei Klopſtock, Gegenſtandsfall bei Cludius, Ziel⸗ fall bei Heyſe u. A., Leidfall bei Stern u. A, Leidensfall bei Schwenzen, Ziel⸗ oder Gegenſtandsendung bei Zeheter, Objektsfall bei Diefenbach, Duldefall bei Edler, Wohinfall bei Honcamp, Wenfall bei Wagner u. m. Neueren.
¹) In den lateiniſchen, aber nach Schreibung und Ausſprache fränzöſiſch gefärbten Wörtern Regulativ, Lokomotiv, Indikativ, Nominativ, Superlativ, Religion, Reſolution, Adſpiration u. a. iſt die letzte Sylbe gedehnt, die andern ſind kurz, auch die erſte, nur wird dieſe geſchärft ausgeſprochen, kann darum im Vers als Länge gelten, wie z. B. Relkgkon bei Schiller. Darnach muß man auch betonen Afkuſatſo, nicht Akuſſativ, wie man zuweilen hört.


