Aufsatz 
Die vaterländischen gelehrten Vorschulen
Entstehung
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A

vorzuglich die allgemeine Bildung des Menſchen und bindet an dieſelbe die Beziehung auf einen engern Kreis der kuüͤnftigen, gelehrten Beſtimmung. Alles, was ſich darauf bezieht, das Leben des Schuͤlers zu einer frey ſittlichen und religioͤſen Thaͤtigkeit zu erheben, zu leiten und zu beſtimmen, heißt Disciplin der Schule oder Erziehung zu ſittlichem, religioͤſem, bewußtem Selbſthandeln. Dieſer Theil der Schulwirkſamkeit iſt denn auch den vaterlaͤndiſchen, gelehrten Vorſchulen von dem Staate zuerkannt und zugleich ſind die Grundſaͤtze und Anſichten ausge⸗ ſprochen, auf welche ſich die Erreichung dieſer wichtigen Aufgabe ſtuͤtzt.) Die oͤffentliche Schule ſteht, als ein in ſich geſchloſſenes, der ihr gegebenen aͤuſ⸗ ſern und innern Einrichtung folgendes Ganze da; ſie bildet in dem Vereine ihrer Zoͤglinge eine beſtehende Geſellſchaft und trennt ſich nothwendig von der Familie, das heißt, von den Anſichten und Einrichtungen, welche von dieſer gewaͤhlt werden, um zu erziehen und zu bilden. Obgleich dieſe Trennung der oͤffentlichen und haͤuslichen Erziehung, mit dem Weſen einer oͤffentlichen An⸗ ſtalt gegeben, fortdauert, ſo wird und kann durch verſuchte, uͤbereinſtimmende Wechſelwirkung dieſe Trennung an abſtoßender Schaͤrfe verlieren und freund⸗ licher Unterſtuͤtzung gewinnen. Die oͤffentliche Schule, welche fuͤr eine be ſtimmte Zeit den jungen Menſchen aufnimmt, eroͤffnet allen ihren Gliedern zur Entwickelung, Erziehung, Nichtung und Befeſtigung der freyen Thaͤtigkeit den geeigneten Uebungskreis und die erforderliche Unterweiſung. Indem nun der Zoͤgling einen neuen Wirkungs⸗ und Bildungskreis aufgethan ſieht; indem er einer Geſellſchaft angehoͤrt, deren Beſtimmug er durch Uebernahme ihrer Rechte und Pflichten anerkennt; indem er einer oͤffentlichen Anſtalt, als Leh⸗ rerinn und Erzieherinn, zu folgen erklaͤrt; ſo findet die Disciplin einen drey⸗

*) Man vergleiche die Herzogliche Schulordnung für Pädagogien pag. 104§§. 20. * 21. 22. 23.. 3 1..