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für die Annahme von Civilanwärtern, welche als Eleven in den Post- und Tele- graphendienst eintreten wollen,
für die Prüfung und Anstellung im Schiffsbau- und Maschinenbaufach bei der Kaiserlichen Marine.
II. Das Zeugnis der Reife für Oberprima:
für den Eintritt als Civilsupernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern, für den Eintritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat,
für den Eintritt als Aspirant für das Verwaltungssekretariat bei den Kaiserlichen Werften.
III. Das Zeugnis der Reife für Unterprima: Für die Ablegung der Fähnrichsprüfung.(Oberrealschüler hnaben in der Fähnrichsprüfung die fehlende Kenntnis des Lateinischen durch Mehrleistungen in anderen vorgeschriebenen Prüfungsfächern auszugleichen). für die Meldung behufs Ausbildung als Telegrapheninspe ktor bei den Nönig- lichen Eisenbahnen, für die Meldung zur Prüfung als öffentlicher Landmesser, für die Prüfung als Markscheider bei den Königlichen Bergbehörden, für den Eintritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekre- tariat, jedoch nur dann, wenn Bewerber Zahlmeisteraspirant und nicht über 28 Jahre alt ist, für den Eintritt als Civilaspirant für den Inten danturdienst der Armee, jedoch
nur dann, wenn Bewerber Zahlmeisteraspirant ist,
fär den Eintritt als Eleve in eine Königliche Tierarzneischule, in die
Königliche Militärrossarztschule zu Berlin, für die Meldung behufs Appro- bation als Zahnarzt, jedoch nur dann, wenn durch eine bPrüfung in einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Unter- Prima nachgewiesen wird,
für den Eintritt in den Dienst bei der Kaiserlichen R eichsbank.
Das durch die Versetzung nach Obersekunda zu erwerbende Zeugnis:
für das Studium der Landwirtschaft auf den Königlichen landwirtschaftlichen Hochschulen,
für den Besuch der akademischen Hochschule für die bildenden Künste „Kunst-Akademie“) in Berlin,
für die Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen,
für den Besuch der akademischen Hochschule für Musik in Berlin,
für den Subalterndienst in der Königlichen Eisenbahnverwaltung, bei den Königlichen Provinzialbehörden und Bezirksregierungen,-der Königlichen Berg-, Hü tten- und Salinenverwaltung und den Gerichts- behörden,
für den Eintritt als Apothekerlehrling und die Zulassung zu den pharma-


