VI. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
1. Beginn des neuen Schuljahres, Aufnahmebedingungen, Schulgeld.
Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 0. April. morgens 7— für die Vorschule um 8— Uhr mit der Mitteilung des Stundenplans und der Prüfung der aufzunchmenden Schüler. Bei der Anmeldung sind vorzulegen: Geburts- und Impfzeugnis, ferner das Ab- gangszeugnis der zuletzt besuchten Anstalt. Die zur AXufnahme in Sexta erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind: Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druck- schrift; eine leserliche und reinliche Handschrift: Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe ortho- graphische Fehler nachzuschreiben: Sicherheit in den vier Grundrechnungen mit gleichbenannten Zahlen.— Für die Aufnahme in die Vorschule ist das vollendete sechste Lebensjahr zu fordern. Von dieser Mindestforderung darf höchstens ein halbes Jahr nachgelassen werden, jedoch nur unter der Voraussetzung der ausdrücklich bezeugten körperlichen Kräftigkeit des aufzunehmenden Knaben.
Das Schulgeld beträgt für alle Klassen der Oberreal- wie der Vorschule 108 Mark, mit Ermässigung auf zwei Drittel für den zweiten und auf die Hälfte für jeden folgenden Bruder. Für Xuswärtige findet eine Erhöhung um 33 ⅛% statt. Für jeden in die Ober-
realschule eintretenden Schüler ist ein Aufnahmegeld von 12 Mark zu entrichten.
2. Berechtigungen, welche mit den Zeugnissen der Oberrealschule verbunden sind. Als Erweis zureichender Vorbildung wird anerkannt
I. Das Reifezeugnis der Oberrealschule:
1. für das Studium der Mathematik und der Xaturwissenschaften auf der Universität und für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen,
2. für das Rechtsstudium“),
3. für die Offizierslaufbahn,
4. für die Zulassung zu der Staatsprüfung im Hochbau-, Ba uingenieur- und Maschinenbaufach,
für das Studium auf den Forstakademien und für die Zulassung zu den Prü-—
0r
fungen für den Königlichen Forstverwaltungsdienst,
6. für das Studium des Bergfachs und für die Zulassung zu den Prüfungen, durch welche die Befähigung zu den technischen Xemtern bei den Bergbehörden des Staates darzulegen ist,
*) Selbstverständlich darf es niemand, der sich für das Rechtsstudium entscheidet, versäumen, sich
die hierfür erforderlichen Kenntnisse im Lateinischen anzueignen.


