Aufsatz 
Über die Einhüllungsflächen von Potenzflächenscharen : 1. Teil
Entstehung
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§ 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nöõtigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu ver- vollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.

§ 3. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre, sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlusse muss aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammengefasst werden.

§ 4. Im allgemeinen ist die CensurGenügend in den verbindlichen wissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen.

Ueber mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beur- teilung auch auf die Leistungen in den verbindlichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewähr- leistet, und wenn angenommen werden darf, dass der Schüler auf der nächst- folgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das PrädikatUngenügend erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestensGut in einem anderen Hauptfache ausgleicht.

Als Hauptfächer sind anzusehen

a. für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen). b. für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, En nglisch und Mathematik. c. für die Real- und Oberrealschule Deutsch, Französisch, Englisch, Mathernatik und in den oberen Klassen Naturwissenschaften.

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§ 5. Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, dass sie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern, die versetzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig liessen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, dass sie sich ernstlich zu bemühen haben, die Lücken in diesen Fächern im Laufe des nächsten Jahres zu beseitigen, widrigenfalls ihre Versetzung in die nächsthöhere Klasse nicht erfolgen könne.

§ 6. Inwiefern auf aussergewöhnliche Verhältnisse, die sich hemmend bei der Entwicklung eines Schülers geltend machen, z. B. längere Krankheit und Anstaltswechsel innerhalb des Schuljahres, bei der Versetzung Rücksicht zu nehmen ist, bleibt dem pflichtmässigen Ermessen des Direktors und der Lehrer überlassen.

§ 7. Zu den Beratungen über die Versetzungen der Schüler treten die Lehrer klassenweise unter dem Vorsitz des Direktors zusammen. Der Ordinarius