— 69—
schlägt vor, welche Schüler zu versetzen, welche zurückzuhalten sind; die übrigen Lehrer der Klasse geben ihr Urteil ab, für welches jedoch immer die Gesamtheit der Unterlagen massgebend sein muss. Ergibt sich über die Frage der Versetzung oder Nichtversetzung eine Meinungsverschiedenheit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, so bleibt es dem Direktor überlassen, nach der Lage des Falles entweder selbst zu entscheiden oder die Sache dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium zur Entscheidung vorzutragen.
§ 8. Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse die Versetzung nicht hat zugestanden werden können, haben die Anstalt zu verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos sein würde. Doch ist es für eine der- artige, nicht als Strafe anzusehende Massnahme erforderlich, dass den Eltern oder deren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht gegeben worden ist.
§ 9. Solche Schüler, welche, ohne in die nächsthéhere Klasse versetzt zu sein, die Schule verlassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangs- zeugnis ausspricht. Bei der Aufnahmeprüfung ist alsdann nicht nur der anfäng- liche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben massgebend. Erfolgt.die erneute Anmeldung bei derselben Anstalt, welche der Schüler verlassen hatte, so ist vor der Auf- nahmeprüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums einzuholen.
§ 10. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben Tage verlieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin bei der Versetzung in den verschiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung.
Erlass vom 19. Oktober 1901 bestimmt: Die Elemente der neueren Witterungs- kunde sind im Physikunterricht zu behandeln.
Verfügung vom 7. November 1901: überweist der Anstalts-Bibliothek ein Exem- plar der von Dr. Knopf verfassten Schrift„Die Tuberkulose als Volkskrankheit und deren Behandlung“.
Verfügung vom 25. Januar bestimmt: Die Osterferien dauern vom Sonntag Palmarum bis zum 8. April.
Verfügung vom 10. Februar: Vorschüler, welche für die Sexta einer höheren Schule für reif erklärt worden sind, sind keiner Aufnahmeprüfung zu unterziehen.
III. Chronik der Schule.
Das Schuljahr wurde am 15. April mit der Aufnahmeprüfung und der iitteilung des Stundenplanes eröffnet. Tags darauf versammelten sich die Lehrer und Schüler zu einer kurzen Andacht in der Aula. Im Anschluss hieran wies der Direktor auf die wichtigsten Bestimmungen der Haus- und Schulordnung hin. Sodann nahm in den einzelnen Klassen der Unterricht seinen Anfang, der im Sommer für die Oberrealschule von 7 bis 12, im Winter von 8— von Mitte November bis Mitte Februar unter Verkürzung der ersten Pause— von 8 ⁄½ bis 1 Uhr dauerte.
Schuljahr und Stunden- plan.


