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Lage und seine Fähigkeit, die Wohltat zu vergelten. Diese Vorschrift paſst in diesen Teil, der von der Wohltätigkeit handelt, die nicht auf Geldspenden, sondern auf persönlicher Tätigkeit beruht; denn ein„fortunatus et potens“(§ 69) wird nicht in die Lage kommen, Geldgeschenke anzunehmen. Die ganze Darstellung trägt auſserdem kein Merkmal an sich, weshalb man sie Panàtius absprechen sollte. Auf eine freiere Bearbeitung durch Cicero könnte höchstens das lateinische Wortspiel im§ 69 hindeuten: pecuniam, qui habeat, non reddidisse, qui reddiderit, non habere, gratiam autem et, qui rettulerit, habere et, qui habeat, rettulisse. Aber auch hier dürfte wohl nur eine Ubersetzung aus demn Griechischen vorliegen, wo sich mit doy νοιον εeτeν und dmνπονονναι und Jdον εmνεέν und dmνποονεοναι dasselbe Wortspiel bilden läſst. ¹)
Im ganzen muſs man sagen, dafs das recht dürftig ist, was uns von Cicero aus Panätius über Hilfeleistungen überliefert wird, welche einzelnen durch Tätigkeit zu teil werden. Es sind das nur die zwei Vorschriften, bei der Wohltätigkeit nicht den Reichen und Mächtigen dem Armen aber Guten vorzuziehen und nicht das Recht bei der Hilfe- leistung zu verletzen. Man darf also wohl annehmen, dafs Panätius in diesem Abschnitte etwas ausführlicher gewesen ist, daſs aber ein Teil seiner Ausführungen durch das verdrängt wurde, was Cicero in den§§ 65—68 sagt.
Nachdem Cicero von den Diensten gesprochen hat, die ein einzelner anderen erweist, handelt er in den§§ 72— 85 von solchen, die jemand als Staatsmann leistet. Dieser Abschnitt ist so mit römischen Beispielen durchsetzt, dafs es auf den ersten Blick scheinen könnte, als ob Cicero sich hier recht wenig um Panätius gekümmert habe. Aber zu dieser Auffassung will wieder der erste Satz von§ 86 nicht stimmen. Dort heiſst es:„In his autem utilitatum praeceptis Antipater Tyrius... duo praeterita censet esse a Panaetio. So würde Cicero schwerlich sprechen, wenn er nicht glaubte in den§§ 72— 85 Panätianische Vorschriften wiedergegeben zu haben. Ferner begegnet uns mitten in einer Darlegung römischer Verhältnisse(§ 76) der Satz: Laudat Africanum Panaetius, quod fuerit abstinens, der zeigt, daſs selbst die Ausführungen über die avaritia(§S 75— 77) in ihrem Kern von Panaätius herrühren. Also wird man wohl auch für diesen Teil annehmen müssen, daſs alles, was sich in die Disposition des Ganzen gut einfügt und nicht Merkmale fremder Herkunft an sich trägt, von Panätius stammt.
Nun handelt ja das ganze zweite Buch über den Nutzen; zugleich ist aber voraus- gesetzt, daſs nützlich und sittlichgut identisch seien. Ferner wird der Nutzen, den jemand durch sein Handeln für sich gewinnt, besonders in der Anerkennung seitens der Mitmenschen gefunden. Demgemäſs wird das Thema für unsern Abschnitt genau so zu stellen sein: Was wird ein Staatsmann tun müssen, damit er durch sein pflichtmäſsiges, den Geboten der Sittlichkeit entsprechendes Handeln Anerkennung gewinnt? Alle Säâtze unseres Ab- schnittes also, die eine Antwort auf diese Frage geben, können Pandâtius zugeschrieben werden, wenn sonst nichts gegen diese Annahme spricht. Hiernach dürfte der Gedanken- gang dessen, was Cicero in diesem Abschnitte aus Panätius entnommen hat, folgender sein: Die Dienste des Staatsmannes kommen teils der Gesamtheit, teils einzelnen zu gute. Gröſsere Anerkennung finden die letzteren. Der Staatsmann muſs also ebenso für einzelne wie für die Gesamtheit sorgen, aber die Sorge für die einzelnen mufs auch der Gesamtheit
¹) Die Khalichkeit pro Plancio§ 68 beweist nichts gegen diese Annahme; an dieser Stelle liegt eben eine Erinnerung an griechische Lektüre vor.


