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Est autem etiam vehementer utile iis, qui honeste posse multum volunt, per hospites.... valere opibus et gratia. Für die Empfehlung der Gastfreundschaft wird ferner im§ 64 zweimal auf Theophrast Bezug genommen. Daſs diese Angaben aus Pandtius stammen, hat schon Schmekel(S. 45) bemerkt. Aber auch der erste Teil von§ 64 stimmt überein mit Ari- stoteles Eth. Nic. IV, c. 2, S. 1121 a Z. 4, wo es heiſst: zal uνπονανμιννιοο d'ενς ν εμειννεέεοιοσ i rsεααμ duuarat„do dôα᷑oᷣ*α mxχτ⁴. und mit Eth. Nic. IV, c. 2, S. 1120 b Z. 2: 050"» duεssα r6ν 0υν Hou⁴νμενςα νε dd roνταυν τναιeεαποeν, und dürfte also von Panätius aus einer peripa- tetischen Quelle geschöpft sein. Natürlich hat Cicero auch diesen Abschnitt nicht einfach übersetzt, sondern mit Anmerkungen verbräâmt und gefärbt. Aufser dem Citat aus Ennius im§ 62 ist der Schluſs des§ 63, von„Atque haec benignitas“ an, ein Zusatz Ciceros. Diese Stelle enthält nur eine Wiederholung dessen, was im Anfang von Kapitel 16 gesagt ist; aber während dort an griechische Verhältnisse gedacht wird, hat der Schriſtsteller hier nur Rom im Sinne. Wenn Cicero ferner sagt:„Diese Güte ist auch dem Staate nützlich“, so vergiſst er, wie so oft in seinen Anmerkungen, den Zusammenhang des Ganzen; denn es kommt in diesem Abschnitt nur darauf an, welcher Nutzen dem Freigebigen selbst aus seiner Tugend erwächst, nicht welche Vorteile sich im allgemeinen und insbesondere für den Staat daraus ergeben. Durch die gleiche Unachtsamkeit Ciceros hat der Schluſs von § 64, der von der Gastfreundschaft handelt, eine eigentümliche Färbung bekommen. Während Panätius ganz allgemein von dem Nutzen der Gastlichkeit für den Gastfreundlichen selbst gesprochen hat, denkt Cicero wieder nur an politische Verhältnisse und merkt an, daſs es geziemend sei, wenn die Häuser der Vornehmen angesehenen Fremden offen ständen, und daſs es auch den Staat ehre, wenn Auswärtige in Rom gastlich aufgenommen würden. Auch die Beschränknng des Nutzens der Gasttreundschaft durch die Worte„apud externos populos“, dürfte Cicero persönlich zuzuschreiben sein. Durch diese Einschränkung der Gastlichkeit auf Angehörige eines fremden Staates ist es dann gekommen, daſs der letzte Satz von§ 64 in keinem rechten Zusammenhang mit dem Vorhergehenden zu stehen scheint. ¹)
Im§ 65 geht Cicero dazu über, von der Wohltätigkeit zu sprechen, die durch eigne Bemühung und Tatigkeit geübt wird. Dieser Abschnitt zerfällt nach dem ersten Satze von § 65 in zwei Teile; es soll nämlich von solchen Wohltaten gesprochen werden, die dem ganzen Staate, und solchen, die einzelnen zu gute kommen. Von den letztern handelt er zuerst in den§§ 65— 71. Auch dieser Abschnitt über die werktätige Unterstützung einzelner läſst sich in zwei Teile zerlegen. Der erste von ihnen umfafst die§§ 65—71. Hier wird von der Hilfe gesprochen, die man als Rechtsbeistand(§ 65) und als Redner(§ 66 u.§ 67) leistet, und im zweiten Teile von§ 67 heiſst es weiter, daſs man durch seine Tätigkeit vielen nütze, indem man sie zu Amtern empfiehlt oder Richter und Beamte für sie gewinnt oder für ihr Interesse wacht oder endlich durch seine Fürsprache ihnen den Rat und Bei- stand von Rechtskundigen oder Sachwaltern verschafft, woran im§ 68 die Ermahnung geknüpft wird, bei den Diensten, die man den einen leistet, nicht andern zu nahe zu treten. Es ist offenbar, daſs hier nur an römische Verhäaltnisse gedacht wird, dafs also die§§ 65-68 einen Zusatz Ciceros enthalten.
Anders geartet sind die§§ 69— 71. Hier wird vorgeschrieben, man soll beim Wohltun mehr auf den Charakter dessen achten, dem die Hilfe zu teil wird, als auf seine äufsere
¹) An„Athenis“ ist kein Anstoß zu nehmen; es steht im Gegensatze zu„in urbe nostra“ im drittletzten Satze von§ 64.


