Aufsatz 
Cicero und Panätius im zweiten Buche über die Pflichten
Entstehung
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Pompejus in seinem zweiten Consulat. Wenn nun auch übertriebener Prunk Ciceros Beifall nicht findet, so hält er doch auch zu groſse Sparsamkeit in öffentlichen Leistungen für schädlich und faſst seine Meinung zusammen in dem Satze§ 58: Quare et, si postulatur a populo, bonis viris si non desiderantibus, at tamen adprobantibus faciundum est, modo pro facultatibus, nos ipsi ut fecimus, et si quando aliqua res maior atque utilior populari largitione adquiritur. Während also die§§ 55 und 56 nicht bloſs für Griechenland, sondern ganz allgemein und unbedingt diese Aufwendungen verwerfen, werden sie in den§§ 57 59 für Rom als notwendig gefordert, und es wird nur verlangt, daſs sie nicht über alles Maſs hinausgehen. Offenbar enthält also Kap. 16 bis zum Schlusse des Aristotelischen Citats die Ausführungen des Panâtius, und daran knüpft Cicero seine Bemerkungen bis zum Ende von§ 59. ¹)

Auch im§ 60 folgt Cicero nur zôgernd der Ansicht des Panätius, der ebenso absprechend wie über die Liturgien über Luxusbauten, wie über Theater, Säulenhallen und Tempel geurteilt hat. Pandàtius ist hierin offenbar dem Demetrius von Phaleron gefolgt, der Perikles tadelte, weil er so groſse Summen auf die Propyläen verwandt habe, und dessen für das griechische Kunstleben verderbliches Wirken ja bekannt ist. Die Erwähnung des Aristoteles, Theophrast und Demetrius zeigt übrigens wieder, daſs Panâtius auch hier aus einer oder mehreren peripatetischen Quellen geschöpft hat.

Nachdem in den§§ 54 60 gezeigt ist, daſs eine maſslose und unnütze Geldvergeudung von wahrer Freigebigkeit scharf geschieden werden muſs, gibt Cicero in den§§ 61 64 einige Vorschriften für die Ausübung dieser Tugend. Er macht einen Unterschied zwischen solchen, die sich in wirklicher Not befinden, und solchen, welche die Freigebigkeit anderer in Anspruch nehmen, um vorwärts zu kommen. Den ersteren gegenüber wird die Geneigtheit zu helfen gröſser sein müssen, aber auch gegen die letztern soll man freigebig sein, jedoch nicht ohne Wahl und Urteil. Freigebigkeit soll man üben, besonders gegen gute und dank- bare Männer oder so, daſs der Beschenkte dankbar sein muſs. Man soll ferner in Geschäften nicht zu kleinlich auf seinen Vorteil bedacht sein und nicht immer auf seinem Rechte bestehen; selbstverständlich muſs man für die Erhaltung seines Vermögens sorgen. Löblich sei schliefslich auch die Gastfreundschaft. Unzweifelhaft hat Cicero alle diese Vorschriften dem Buche des Panätius entnommen. Das zeigt sich schon daraus, daſs bei jeder von ihnen dem Thema unseres Buches gemäſs der Nutzen betont wird, der aus ihrer Befolgung erwächst.

So heifst es§ 63: Quod autem tributum est bono viro et grato, in eo cum ex ipso fructus est, tum etiam ex ceteris. Temeritate enim remota gratissima est liberalitas etc. Im§ 64 wird die Forderung, im Geschäftsleben nicht engherzig zu sein, mit den Worten begründet: Est enim non modo liberale paulum non numquam de suo iure decedere, sed interdum etiam fructuosum, und die Forderung, dabei die Erhaltung des Vermögens nicht zu vernachlässigen, mit dem Satze: posse enim liberalitate uti non spoliantem se patrimonio nimirum est pecuniae fructus maximus. In demselben§ 64 heiſst es über die Gastfreundlichkeit:-

¹) In der Rede für Murena(c. 36) spottet Cicero über Q. Tubero, der im Gehorsam gegen stoische Vor- schriften bei der Bewirtung des Volkes karg war und infolgedessen bei der Prätorenwahl durchfiel. Wahrscheinlich war es Panätius, dem der Neffe des jüngeren Scipio Africanus zu seinem Schaden gefolgt war.(Vgl. Fin. IV, 283. Tuscul. IV, 4. Hirzel II, S. 268). Am Schlusse des Kapitels aber sagt Cicero: Quare nec plebi Romanae eripiendi fructus isti sunt ludorum, gladiatorum, conviviorum, quae omnia maiores nostri comprobaverunt, nec candidatis ista

benignitas adimenda est, quae liberalitatem magis significat quam largitionem. Aber hier spricht Cicero als Advokat; als eine Last hat natürlich die Nobilität diese notwendigen Aufwendungen auch immer empfunden.