Aufsatz 
Cicero und Panätius im zweiten Buche über die Pflichten
Entstehung
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25 beiden zuerst genannten Gefahren unmäſsiger Freigebigkeit weist in gleicher Weise Aristoteles hin ¹). Da nun Panätius in unserm Buche überhaupt von den Peripatetikern abhängig erscheint, so dürfen ihm auch die§§ 54 und 55 unbedenklich zugeschrieben werden. Auch der letzte Satz des 15. Kapitels scheint nur eine etwas freiere Wiedergabe eines Panätianischen Gedankens zu sein. Durch das lateinische Sprichwortlargitionem fundum non habere hat Cicero vielleicht nur eine ähnliche griechische sprichwörtliche Wendung ersetzt, wie eic reroyutroy nihcr drleiy, oder dνπιeάοτ⁷ο mπνοε, oder rero*μεέυνοωο πιοs. ²)

Im allgemeinen, so fährt Cicero fort, unterscheidet man zwei Arten von Spendern; die einen sind Verschwender, die andern Freigebige. Er sagt nicht ausdrücklich, nach welchem Gesichtspunkt er diese Scheidung vornimmt; aber das Folgende zeigt, daſs es ihm hierbei darauf ankommt, wofür das Geld ausgegeben wird.

In diesem Abschnitt nun hebt sich das, was aus Panàâtius' Werk entnommen ist, deutlich von Ciceros eignen Zugaben ab. Im Anfange von Kapitel 16 werden Ausgaben für Speisungen, Gladiatorenspiele, scenische Aufführungen und Tierhetzen als Verschwendung bezeichnet, als wahre Freigebigkeit dagegen Rückkauf solcher, die von Seeräubern gefangen sind, oder Bezahlung der Schulden für Freunde oder Unterstützung bei der Ausstattung von Toôchtern oder sonstige Hilfe bei Erwerb und Vermehrung des Vermögens. Scharf getadelt wird Theophrast, weil er die Entwickelung von Pracht in öffentlichen Aufwendungen lobt und die Möglichkeit, solche Ausgaben zu machen, für den besten Genuſs erklärt, den ein Reicher von seinem Vermõgen hat. Beifall dagegen findet Aristoteles, der den entgegen- gesetzten Standpunkt vertritt. Daſs die Citate aus Theophrast und Aristoteles auf Panàtius zurückgehen, hat bereits Schmekel(S. 45) mit Recht angenommen. ³) Aber auch der erste Satz hat, soweit er Fälle echter Freigebigkeit anführt, nur griechische Verhältnisse im Auge. Rückkauf von Gefangenen wird von Demosthenes unter die ραακνοωπQQRet eines guten Bürgers gerechnet¹) und der Loskauf von Seeräubern als Beispiel einer Wohltat von Aristoteles angeführt.) Dieepulae et viscerationes et gladiatorum munera venationumque apparatus sind allerdings Namen römischer Einrichtungen, die aber hier auch nur an die Stelle griechischer Liturgien, wie der Stammspeisungen, Choregien, Gymnasiarchien getreten sind, ohne natürlich die griechischen Begriffe genau zu decken. Wenn es hier von diesen Leistungen heifst, sie seien unnütz, weil man sich nur kurze Zeit oder überhaupt nicht an sie erinnert, so stimmt dieses Urteil wieder mit Aristoteles überein, der die Liturgien als nichtig bezeichnet und verlangt, daſs man an ihrer Stelle ein Mittel ausfindig mache, damit dauernder Wohlstand geschaffen werde.¹) Ganz besonders aber wird die Panätianische Herkunft der Ausführungen in diesen§§ 55 und 56 durch den Gegensatz gekennzeichnet, in dem sie zu den persönlichen Anschauungen Ciceros stehen, die wir in den folgenden §§ 57 59 kennen lernen. Hier wird gesagt, daſs in Rom(in nostra civitate) schon in der guten Zeit von der Acedilität Prachtentfaltung verlangt wurde, daſs unter andern der maſsvollste aller Menschen, Q. Mucius, prunkvolle Spiele gegeben, ebenso wieunser

¹) Eth. Nic. IV. 3. S. 1121 a, Z. 16 ff. u. Z. 30 ff.*²) Vgl. Paroemiographi Graeci ed. Leutsch u. Schneidewin zu Plutarch Boiss. 4(S. 343) u. Zenobius II, 6, S. 32. Ferner Aristoteles Pol. VI, 5, S. 1320 a Z. 32 u. Oec. I, 6, S. 1344 b Z. 25. ³) Vgl. A. Böckh, Staatshaushaltung der Athener I, S. 596 und Aristoteles Pol. V. 8, S. 1309 a Z. 19 ff.*) Demosth. εοι τ⁴μνι+sòοονQmmο§ 70. ³) Aristoteles Eth. Nic. IX, S. 1164 b Z. 34: 010 16 Aτρσσεέννι αα HNjOννꝙꝙνπεοον ròν νυωααευνσσν νπια⁴μσσυτν̈οQ⁵α, ³) Aristoteles Pol. VI, 5, S. 1320 b Z. 4 und 1320 a Z. 35: regnναοστιςνον 00, örrσ deν edποοαένοιι ⁷πνιοο. Anders urteilt Aristoteles über solche Aufwendungen in der nikom. Ethik B. IV, c. 5, S. 1122 b Z. 19 ff., wo er mit Theophrast übereinstimmt.