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Künſtler aus der Fremde zurückkehren, um ſeinen eigenen Heerd zu gründen und ſein Geſchäft auf eigene Rechnung zu betreiben.
Dem ſelbſtſtändigen Betrieb eines Geſchäftes kann von der Staatsbehörde kein Hin⸗ derniß in den Weg gelegt werden, wenn der Taubſtumme die dazu nöthige Befähigung nachweiſt und ihm hinſichtlich ſeines Wandels ein guter Leumund zur Seite ſteht. Da er mit den Landes⸗ geſetzen und Verordnungen bekannt iſt, oder ſich damit bekannt machen kann; da er hinlängliche Kenntniß der geſellſchaftlichen Verhältniſſe und Einrichtungen und der bürgerlichen Verpflichtungen hat; da er ohne fremde Beihülfe ſein Vermögen verwalten, ſeine Einkäufe und Verkäufe beſorgen kann: ſo ſollte es ihm auch möglichſt erleichtert werden, die ihm gebührende Freiheit und Selbſt⸗ ſtändigkeit einnehmen zu können. Beabſichtigt alſo ein Taubſtummer ſich an einem Orte— ſei es nun in ſeiner Heimathgemeinde oder in einer fremden— niederzulaſſen, um ſein eigenes Ge⸗ ſchäft zu eröffnen, ſo trete man ihm nicht ſtörend in den Weg, man verfolge ihn nicht und ſchrecke ihn nicht ab durch Hervorſuchen kleinlicher oder koſtſpieliger Formalitäten. Der bei dieſen Ge⸗ legenheiten nur zu oft eine bedeutende Rolle ſpielende ſogenannte Geſchäfts⸗, Handwerks⸗ und Brodneid wird in ſolchem Falle um ſo verabſcheuungswürdiger, als er leicht das Unglück des ohnedem Schwerbetroffenen noch vergrößern könnte. Ein Meiſter, der es verſteht, durch gute und preißwürdige Arbeit ſich Kundſchaft und Verdienſt zu verſchaffen, und wäre er auch taubſtumm, würde am Ende doch die Verläumdung und Hinterliſt zu Schanden machenz darum nehme man nicht zu unedeln Mitteln ſeine Zuflucht, wo gegen Recht und Geſetz nicht angekämpft werden kann.
Für jeden Menſchen iſt ein treuer Freund goldeswerth; auch der Taubſtumme fühlt das Bedürfniß nach Freundſchaft, und er wird die Perſon, welche ſich ihm als Freund erweiſt, hoch genug zu ſchätzen wiſſen. Das Mißtrauen, welches ihn wohl ſtets beſchleicht, wenn er in jün⸗ geren Jahren etwas Wichtiges zu unternehmen gedenkt, wird auch noch in den Mannesjahren ſein unangenehmer Begleiter ſein; um ſo dankenswerther wird er es anerkennen, wenn er ſich an einen vertrauten Freund recht innig und zuverläſſig anſchließen kann. Darum verſchließe ihm Dein Herz nicht, wenn er ſich Dir mit Vertrauen nähert, ſtelle Dich ihm als treuer Freund und Schützer zur Seite, und ſchon das Bewußtſein, Dich eines Hülfsbedürftigen angenommen, ihm mit freund⸗ ſchaftlichem Rathe gedient zu haben, wird Dich reichlich lohnen!
Sorge für das Wohl der taubſtummen Mädchen im bürgerlichen Leben.
Für die entlaſſenen taubſtummen Mädchen muß ebenſowohl geſorgt werden, wie für die Knaben. Die Auswahl der Beſchäftigungsarten iſt zwar für ſie noch beſchränkter wie bei letzteren, deſſen ungeachtet ſind ſie theilweiſe nicht minder befähigt, ſich eine ſelbſtſtändige Stellung zu gründen. Durch den Unterricht in weiblichen Handarbeiten, während ihres Aufenthaltes in der Taubſtummenanſtalt, iſt wenigſtens der Grund gelegt, um das eigentliche Geſchäft einer Weiß⸗ zeugnäherin, Kleidermacherin, Putzmacherin u. ſ. w. in kurzer Zeit erlernen zu können. Bei beſonderen Anlagen und größerer Neigung für Stickereien verſchafft auch dieſe Beſchäftigung, wenigſtens in größeren Städten oder bei geſicherten Abſatzwegen, lohnenden Verdienſt,


