Aufsatz 
Anleitung zur Behandlung der Taubstummen nach deren Entlassung aus der Anstalt
Entstehung
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zu leicht einen nachtheiligen Einfluß auf ihn ausüben. Sodann iſt noch in's Auge zu faſſen, daß er bei herannahendem Alter, wo die Arbeitsfähigkeit nachläßt, nur unzureichenden Verdienſt erhält. u⸗ u Ja 1 5 3 uiee eas aMdanas

Hat ſich nun der Taubſtumme für ein Geſchäft entſchloſſen, ſo handelt es ſich darum, daß ein tüchtiger Meiſter für ihn ausfindig gemacht wird, der nicht nur die nöthigen Geſchicklichkeiten im Arbeiten, ſondern auch im Unterweiſen beſitzt. Kann ein ſolcher an dem Orte der Taub⸗ ſtummenanſtalt beſtimmt werden, den Taubſtummen in die Lehre zu nehmen, ſo iſt dies in vieler Beziehung vortheilhaft für den Lehrling; denn nicht allein ſind in der Regel die Bewohner der Stadt, in welcher eine Anſtalt ſich befindet, vertrauter mit der Behandlung der Taubſtummen, ſondern es verbleibt auch den ſeitherigen Lehrern ein größerer Einfluß auf das fernere Verhalten des Lehrlings. Dieſer hat Gelegenheit, wenigſtens an der wöchentlich abzuhaltenden Andachts⸗ und Erbauungsſtunde Theil zu nehmen, und kann, wo eine ſolche Einrichtung getroffen iſt, den ſonntäglichen Nachhülfeunterricht genießen. Sollte es aber unthunlich ſein, den entlaſſenen Taubſtummen an dem Orte der Anſtalt in die Lehre zu bringen, ſo wähle man ſeinen Aufenthaltsort in der Nähe der Eltern oder ſonſtiger Angehörigen, um deren Rath und Hülfe leichter zu ermöglichen. Wenn auch nicht in Abrede geſtellt werden kann, daß auf dem Lande mitunter recht tüchtige Handwerksmeiſter gefunden werden, ſo iſt doch ein Meiſter in einer Stadt wiederum aus verſchiedenen Gründen vorzuziehen; denn nicht allein ziehen ſich die geſammten Verkehrsverhältniſſe mehr nach den Städten, ſind mithin dort mannigfaltiger und bil⸗ dender, ſondern es findet auch der Lehrling in Städten meiſtens mehr Gelegenheit und Veran⸗ laſſung, ſich in ſprachlicher Beziehung weiter fortzubilden. In Städten iſt meiſtens eine richtigere Ausſprache, und nur eine ſolche verſteht der Taubſtumme. Es iſt eher Gelegenheit, förmliche Unterrichtsſtunden in Sonntags⸗ und Abendſchulen zu beſuchen, und überhaupt wirkt der Umgang mit Gebildetern ſehr vortheilhaft auf ihn ein. Auch für ſein ſpäteres Fortkommen dürfte leichter geſorgt ſein, indem in Folge ausgedehnterer Bekanntſchaft und Verbindung mit auswärtigen Meiſtern eine Empfehlung leichter zu erlangen und wohl auch wirkſamer ſein würde.

Nachdem mit der gehörigen Umſicht die Wahl des Lehrherrn getroffen worden iſt, ſehe man bei Ausfertigung des Lehrvertrags, welcher zwiſchen Meiſter und Eltern ober deren Stellvertretern abzuſchließen iſt, darauf, daß die Bedingungen möglichſt beſtimmt und ausführlich feſtgeſetzt werden, damit weder von der einen noch von der andern Seite willkürliche Aenderungen möglich ſind. Daß dem Lehrlinge die ſeinem körperlichen Entwicklungszuſtande entſprechende Koſt kräftig und hin⸗ reichend verabreicht; daß er nicht zu Arbeiten, welche ſeine Körperkräfte überſteigen, angehalten werde, muß ausdrücklich, klar und bündig, ausbedungen werden. Der Lehrmeiſter muß ſich aber ganz beſonders verpflichten, ſeinen taubſtummen Lehrling in allen Zweigen ſeines Geſchäf⸗ tes ordnungsmäßig zu unterweiſen und ihn zu befähigen, nach beſtandener Lehrzeit den billigen Anforderungen zu entſprechen, welche man an einen Geſellen ſtellen kann; ferner ſeinen Lehrlingmit aller Freundlichkeit und der durch ſein Gebrechen bedingten Nachſicht und Schonung und gleich den eigenen Angehörigen zu behandeln, beſonders aber dafür zu ſorgen, daß demſelben weder durch Beiſpiel noch durch Verführung in ſittlicher Hinſicht Gefahr drohe. Dagegen muß dem Lehrmeiſter aber auch die gehörige Sicherheit wegen des