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II. Verfügungen der Königlichen Behörden,
welche von allgemeinem Interesse sind.
.Verfügung vom 30. April 1888 bringt in Erinnerung, dass dem Schulzeugnis über wissen-
schaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst ein besonderes Unbescholten- heits-Zeugnis beigefügt werden muss.
Verfügung vom 1. Mai enthält kurzgefasste Regeln zur Konservierung von Altertümern. Verfügung vom 3. Mai enthält einen Ministerialerlass über die zweckmässigste Construktion neuer Subsellien.
Verfügung vom 22. Juni ordnet an, dass am 30. Juni in allen Schulen eine Gedächtnis- feier für den Höchstseligen Kaiser Friedrich stattfinden soll. Verfügung vom 15. August bestimmt, dass die Sedanfeier am Sonnabend den 1. Sep- tember abgehalten werden soll.
Verfügung vom 17. August bringt den Erlass Sr. Majestät des Kaisers vom 9. Juli, dass die Geburts- und Todestage der in Gott ruhenden Kaiser Wilhelm und Friedrich fortan als vaterländische Gedenk- und Erinnerungstage in den Schulen in angemessener Weise be- gangen werden sollen, jedoch ohne den Unterricht auszusetzen.
Verfügung vom 20. September genehmigt die in Aussicht genommene Trennung des Unter- richts der Realsekunda.
Verfügung vom 20. September hebt die durch Circular-Verfügung vom 26. Juni 1883
hinsichtlich der körperlichen Züchtigung der Schüler gegebenen Weisungen insoweit auf, als sie den Charakter bindender Vorschriften tragen, empfiehlt aber weise Mässigung beim Strafen.
.Verfügung vom 22. Oktober bringt die Entscheidung des Herrn Ministers des Innern und
des Kriegsministers zur Kenntnis, dass Militärpersonen des aktiven Dienststandes, wenn sie eine städtische Schulanstalt ihres Garnisonsortes für ihre Söhne benutzen, mit Schulgeld nicht höher belastet werden dürfen als die übrigen Einwohner der Stadt.
Verfügung vom 15. Dezember genehmigt, dass zu Ostern statt des bisher gebrauchten
Geschichtsbuchs Andrä, Grundriss der Weltgeschichte eingeführt werde.
Verfügung vom 23. Januar 1889 genehmigt die Verlegung der Schulfeier des Geburtstags Sr. Majestät des Kaisers auf Sonnabend den 26. Januar.
Verfügung vom 16 Januar ordnet an, dass die Schüler, um bequem sitzen zu können, nach ihrer Grösse auf die Subsellien verteilt werden, und dass durch häufiges feuchtes Abwaschen der Dielen und Möbel der für Lungen und Augen schädliche Staub be- seitigt werde.


