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den Worten ausgesprochen,„dals man solches alles halte als wahr- haftige Gottesordnung und in solchen Ständen christliche Liebe und. rechte gute Werke ein jeder nach seinem Berufe beweise.“ Sie können und sollen als Gottesordnungen Mittel zur christlichen Voll- kommenheit, zum Baue des Gottesreiches werden, sind also weder Hindernisse an der wahren Vollkommenheit(kath. Ansicht), noch. unchristlich(Wiedertäufer), noch, so setzen wir der Behauptung der Sozialdemokratie entgegen, kulturfeindlich.
Die evangelische Auffassung vom Staat ist in Artikel 16 des Augsburger Bekenntnisses dahin präzisiert:„Alle Obrigkeit in der Welt und geordnete Regiment und Gesetze sind gute Ordnung von Gott geschaffen und eingesetzt.“„Das Evangelium stölst nicht um weltlich Regiment, sondern will, dals man solches halte als wahr- haftige Gottesordnung. Derhalben sind die Christen schuldig, der Obrigkeit unterthan und ihren Geboten und Gesetzen gehorsam zu sein in allem, so ohne Sünde geschehen mag.“ Das ist der Stand- punkt der h. Schrift. Jesus hat das Verbältnis seines Reiches weder zu dem israelitischen noch römischen Staatswesen geregelt, keines derselben hat er zur notwendigen Grundlage seines Reiches gemacht. Sein Verhältnis ist, so frei er auch dem Staat gegenüber steht, durch den Gehorsam bestimmt(Mt. 22, 15 f.; Joh. 18, 11 und 36; Mt. 17, 24— 27; 20, 25), für sein Volk hat er ein warmfühlendes Herz(Lk. 19, 41 f.), und auch darin ist ihm sein gröſster Apostel gefolgt(Röm. 9. 1— 3). Die erste Gemeinde hat in der Hoffnung der baldigen Wiederkunft Christi die Rechtsordnung des Staates nicht zu beeinflussen gesucht, sich vielmehr in Gehorsam der Obrig- keit, als der Hüterin des Rechts, das den Menschen in seine heil- same Zucht nimmt(Röm. 13, 1 f.; 1. Petri 2, 14 f) und ein stilles und ruhiges Leben ermöglicht(1. Tim. 2, 2), gebeugt, selbst in Zeiten
Haupt, Die Pflicht der Kirche, die biblische Anschauung vom irdischen Gut im Gewissen der Gegenwart wieder lebendig zu machen, Nürnberg 1890. Uhl- horn, Der irdische Beruf des Christen, Hannover 1890. Hölscher, Die naturwissenschaftliche Weltansicht in Beziehung auf Religion und Staat, Erwerb und Ehe, Gotha 1888. v. Oettingen, Zur Theorie und Praxis des Heiratens in Mundings sozialpolitischer Rundschau I, Heft 1— 3, Leipzig 1891. Vor- trefflich sind die§§ 59— 62 in Bornemann, Unterricht im Christentum, Göttingen 1891. E. Mayer, Die christliche Moral in ihrem Verhältnis zum staatlichen Recht, Programm des Berliner Friedrich-Wilhelm-Gymnasiums Ostern 1892. Zur Würdigung des Gegners muls man Engel's, Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staats, 4. Aufl. 1892 gelesen haben.


