Aufsatz 
Die sozialen Fragen der Gegenwart im evangelischen Religionsunterricht höherer Schulen / von L. Hochhuth
Entstehung
Einzelbild herunterladen

36

eingeerntet haben, der von euch abgebrochen ist, der schreit, und das Rufen der Ernter ist kommen vor die Ohren des Herrn Zebaoth. V. 12 verbietet dem Christen das Schwören, anklingend an Mt. 5, 34 37. In welcher Beschränkung dies Verbot gilt, ist auseinanderzusetzen, die Heiligkeit des Eides zu betonen.

Im 1. Petribrief wird 1. 13 ff. die Autorität jeder orduungs- mälsigen Obrigkeit auf das stärkste betont, es wird ihr gegenüber Gehorsam von den Christen als von Freien verlangt. Diese freie Unterordunung wird als Gehorsam gegen Gott angesehen(V. 16) in dem Sinne, dals sie gehorchen sollen 1) um Christi willen, d. h. um Christi Sache durch Unbotmäſsigkeit nicht zu schädigen(V. 13), 2) um der sittlichen Zwecke der Obrigkeit willen; da sie die Ge- rechtigkeit handhabt, so kommt ihre Thätigkeit dem Reiche Gottes zu gute(V. 14). In diesem Sinne, weil alle Obrigkeit gottgesetzte Ziele erfüllen soll, steht in V. 17 neben der Mahnung:Fürchtet Gott die andere:Ehret den König. Paulus(Röm. 13, 1 7) fordert um des Gewissens willen Gehorsam; denn die bestehende Obrigkeit ist eine Ordnung Gottes. Die Obrigkeit würde hiernach unter allen Um- ständen als Gottes Stellvertreterin und jedes Widerstreben gegen sie als Widersetzlichkeit gegen Gott anzusehen sein. Doch hat Paulus(Tit 3, 1) die Beschränkung hinzugefügt, dals der Gehorsam zu allem guten Werk zu leisten sei, und sein Urteil über die Obrigkeit hat sich im Hinblick auf den Römischen Staat gebildet, der durch eine groſsartige Pflege des Rechts für öffentliche Ordnung und das Wohl der Bürger sorgte. Auch in staatlichen Verhältnissen gehört eine Charakterfestigkeit, die ohne Ansehen der Person dem Guten treu bleibt, dem Bösen widersteht mit den Waffen des Guten, d. h. mit gesetzlichen Mitteln, zur christlichen Rechtlichkeit. Das Urteil des Paulus, mag es auch durch das Römische Staatswesen gebildet sein, kann auf unser eignes deshalb Anwendung finden, weil es mindestens dieselbe hohe sittliche Beurteilung verträgt wie das Römische, aber es ist darin ein wesentlicher Unterschied, dals wir eine Konstitution haben, welche den Unterthanen in weitgehender Weise eine direkte Mitwirkung an den Aufgaben der Obrigkeit ein- räumt. ¹) In diesem kostbaren Rechte liegt zugleich die Aufforde-

) Beck, Vorles. über christl. Ethik, herausgegeben von Lindenmeyer, Bd. 3, Gütersloh 1883, S. 199 fl; Schnedermann, Die christl. Sittenlehre, Leipzig 1892,§ 15 und bes. der Anhang: Obrigkeit und Unterthanen im luthe- rischen Kirchengebiet. Die Christliche Welt, 1892, Nr. 26, Artikel: Von Gottes Gnaden.