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liten, von Gott aus der egyptischen Knechtschaft gelöst, sind nun- mehr Sklaven Jehovahs und als solche gleichberechtigt. Ein von der Rücksicht auf den Mitknecht losgelöster Wettbewerb der Individuen ist dadurch unmõöglich gemacht, dals das Volksganze nicht eine lose Verbindung einzelner Menschen ist, sondern sich auf den natur- gemäſsen Organismen des Stammes, des Geschlechts, der Familie und des Hauses aufbaut. Das Familienleben, meist auf der Einehe beruhend, ist ein sehr gesundes, solange es den Gottesord- nungen entspricht. Die Frau ist zwar dem Manne nicht gleich- berechtigt, aber den Kindern gegenüber Autoritätsperson, das Recht des Vaters gegen die Kinder ist umfangreich, aber nicht unbegrenzt. Auch das Eigentum ist religiös bestimmt, nämlich durch den Gedanken, daſs Gott das Land dem Volke zum Eigentum gegeben hat, von da geht es an die einzelnen Stämme, Geschlechter und Familien. Nur in der Zugehõrigkeit zu diesen Organismen, als Glied des Ganzen giebt es für den Einzelnen ein Recht auf speziellen Besitz, also keinen freien Besitz des Individuums. Gesetzlich war diese Beschränkung mehrfach ausgedrückt, so in dem Verbot des Zinsnehmens von den Volksgenossen und in dem Jubel- oder Hall- jahr, wodurch das Verkaufsrecht des Individuums, welches ja nur Nutzniesser war, eigentlich auf ein Verpachtungsrecht beschränkt wurde. Ob diese beiden Bestimmungen allerdings durchgängig be- folgt, ja ob das Jubeljahr überhaupt jemals durchgeführt wurde, ist sehr zweifelhaft. Immerhin aber geben sie Zeugnis von dem Geist, von welchem die soziale Gesetzgebung in Israel getragen wurde. Die Ackergüter— Landwirtschaft war die vorwiegende, ja fast einzige Beschäftigung der Juden— zu Latifundien zusammen- zufügen, war durch die mit der Volksorganisation verknüpften Eigen- tumsverhältnisse nur mõglich durch Gesetzesverletzung. Ist diese im Einzelnen auch vorgekommen(Jes. 5, 8), so ist doch das jüdische Volk nicht wie das Römische an der Latifundienwirtschaft zu Grunde gegangen. Eine Bereicherung durch Heirat war ausgeschlossen, weil aufser einem stark verklausulierten Falle die Töchter keine Mitgift bekamen. Andrerseits war eine übermälſsig drückende Armut unmöõglich, weil jeder in dem nächsten besten Acker seinen Hunger stillen konnte(5. Mos. 23, 24 ff. vgl. Mt. 12, 1) und bei der Ernte jeglicher Feld- oder Baumfrucht ein Rest für Waisen und Witwen stehen bleiben muſste(3. Mose 19, 10; 23, 22; 5. M. 24, 19 fl.). Ein Teil des Zehnten gehörte den Armen(5. M. 26, 12; 14, 28).


