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2 Tage zuvor sie Johann erteilt hat, für das früher vom Reich lehenrührige Drittel zugesagt ²4²). Nach Johanns Verbeiratung finden wir dann seine Töchter durch den Erzbischof von Mainz des Mainzer Drittels versichert ²⁵), und nach einer„gleichzeitigen“ Urkundenabschrift, die Corden mitteilt ²6), wird den 18. Okt. 1400 durch den Erzbischof von Trier„aus Gnade“ auch das Drittel von Burg und Stadt Limburg, wie es von Trier zu Lehen rühre und wie es Johann„zu rechtem Mannlehen“ habe, seiner „»ältesten“ Tochter Kunigunde, und wenn sie sich verheirate, ihrem Gemahl als Mannlehen versprochen, wenn aber Kunigunde ohne Leibs-Lehens-Erben stürbe, ihrer Schwester Clara. Als die Töchter jedoch vor dem Vater gestorben waren, vereinbarte dieser, um Streitigkeiten zu verhüten, durch Vergleich vom 23. Febr. 1403 mit seinem Schwiegersohn Adolf von Nassau-Dillenburg-Diez und seinem Neffen, dem Wildgrafen Gerhard, dass jeder die Hälfte des Limburger Erbes erhalten solle ²). Und nach Johanns Tode nahm jeder der beiden Erben seinen Teil, Gerhard wurde auch durch Erzbischof Werner von Trier ²⁸) für sich und seine Leibeserben belehnt. Da aber 1408 Gerhard ohne Söhne starb, belehnte Werner den Grafen Adolf, nur auf Lebenszeit indessen, mit einem Drittel ²⁰), wies jedoch den Rheingrafen Johann III., den Gemahl von Gerhards ältester Tochter Adelheid, als nicht berechtigt ab. Von dem Rechtsstreit, zu dem es nun kam, kennen wir den Ausgang nicht. Trotz aller Bemühungen des Rheingrafen Johann III. und seiner Nachkommen konnte das Rhein- gräfliche Haus nicht zum Besitz der Herrschaft Limburg oder eines Teils gelangen 3³⁰). Nachdem noch den 6. März 1420 Erzbischof Konrad von Mainz den Grafen Adolf mit dem Mainzer Drittel belehnt hatte ³¹), nahm, als Adolf, und zwar auch ohne Söhne, mit Hinterlassung nur einer an Gottfried VIII. von Eppstein vermählten Tochter Jutta aus seiner ersten Ehe mit Jutta von Diez, den 12. Juni 1420 verschieden war ³²), Trier die Herrschaft Limburg ganz in Besitz und behielt sie. Bei allen diesen Bewer- bungen und Streitigkeiten ist aber von dem Domdechanten Gerlach gar keine Rede.
15. Statt Hermann hat Mechtel in seiner Chronik ¹) Hartmann, und er bezieht fälschlich auf ihn dort, was er später im Pagus Logenahe ²) für unrichtig erklärt, die Inschrift auf dem schon durch Johanns I. Gemahlin, Uda von Ravensberg, dem An- denken einer lächerlichen Person, einer Art Hofnarren, scheint es, der Herren von Limburg, Hartmann Clotz ³), gewidmeten und noch im Schlosshofe zu Limburg befind- lichen Stein 4). Nicht nur den Namen Hartmann hat aber für den Bruder Johanns III. im Widerspruch mit der Limburger Chronik und dem Franziskaner-Nekrolog auch noch Simon ⁵), sondern im Texte ⁶) verwechselt er auch die Person des hierher gehörigen Dynastensohnes mit dem Hartmann,„der nie Witze gewann“, welchem der Stein gesetzt war. Simon lässt ausserdem, und so auch die lsenburgische Stammtafel, die Wahl. zwischen den Namen Hartmann und Hartrad(der letztere war bei den Merenbergern gebräuchlich, und Brower überliefert ihn hier?) statt Hermann). Beide Namen sind indessen, eben mit Rücksicht auf Chronik und Franziskaner-Nekrolog, zu verwerfen. Von Hermann— sein Taufpate könnte etwa Hermann, ein Sohn von Uda's, der Mutter
²4a) Görz, Reg. der Erzb. v. Trier, S. 114 u.(Kremer) Wildgr. Gesch., S. 52. ²⁵) Grüsner, S. 43 u. 79. ²⁰) II,§ 293 ff. ²⁷) Grüsner, S. 48 u. 83 ff. ²³)(Kr.) Wildgr. Geschichte etc., S. 54 u. Corden, III,§ 13. ²*) nach einem Revers Adolfs vom 3. März 1409, den Corden, III,§ 17 ff. aus dem Limburger Stiftsarchiv mitteilt, in welchem Adolf allen Ansprüchen auf Elz, Oberbrechen, Werschau, Bergen u. Mensfelden entsagt(schon 1333 waren nach Grüsner, S. 67, die Spezialvogteien Limburg, Oberbrechen u. Netzbach Trierische Lehen). ³)(Kr.) Wildgr. Gesch. etc., S. 54 f., auch Fischer, I, S. 190 ff. ²¹) Arnoldi, II, S. 144. ²²) Arnoldi, II, S. 124 f.
¹) Honth. Prodr., S. 1072. ²) S. 40(Wiesb. Abschr.). ³ wie Wyss eben nach Mechtels Pag. Log. gezeigt hat(Zeitschr. f. deutsch. Altert., 1878, S. 233.* Vgl. Lotz-Schneider, S. 297. ³) auf seiner Stammtafel, II, S. 136.°) S. 133. 5) II, S. 229.


