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erst die hohe Gerichtsbarkeit erhielt ²⁰⁰), so wäre allerdings nicht gleich nach dem Wegfall des Gaugrafentums Ersatz für dieses geschaffen gewesen. Es mögen da ent- weder die Grafen von Cleberg selbst etwa auch schon die hohe Gerichtsbarkeit in Limburg geführt und die 3 ungebotenen Dinge jährlich abgehalten haben, wohl noch ohne die Partikular-Vogtei des Stifts, die 1129, scheint es, noch nicht bestand ²⁰*), oder die Grafen von Diez, deren Gebiet Limburg umgab, führten oder beanspruchten sie, ohne dass Spuren, wie doch bei Vilmar ²⁰²), davon zu finden sind, bis sie daraus ver- drängt wurden.
Nach Marx ²⁰³) hätte der Stiftspropst„auch weltliche Herrschafts- rechte über Limburg und die Umgebung im Umfange eines Sta- diums“ gehabt. Dem Zusammenhange nach soll das von der Zeit vor Ernennung eines Vogts für die Propstei gelten, vor ungefähr dem 12. Jahrhundert. Unserer Dar- legung zufolge hat aber Limburg die Stadt nie, auch nicht nach Auflösung der Gau- verfassung, unter der Herrschaft des Propstes gestanden und kann sich die Behauptung von Marx nur auf das im Pr. II, S 21 über die Macht des Propstes Gesagte beziehen. Es ist höchstens anzunehmen, dass in Folge der Immunität des Stifts der Propst für das Stiftsgebiet oder den Teil desselben, der 1129 praepositura genannt wird ²⁰⁴), nicht aber über Limburg neben der niederen auch die hohe Gerichts- barkeit, den Blutbann, gehabt habe ²⁰⁵), den sonst aber nicht einmal der Bischof in den Bischofsstädten übte, sondern dessen Vogt nach kaiserlicher Verleihung ²⁰⁶).
§ 11. Das Geschlecht der lsenburger, Anfänge und genealogische Uebersicht.
Dass die Limburger Dynasten Isenburger gewesen sind, hat man lange nicht ge- wusst und hat erst der Baden-Durlachsche Hofrat J. J. Reinhard gefunden und in seinen juristischen und historischen Ausführungen, I, 1745, S. 291 ff. dargelegt. Der erste mit der Benennung„von Isenburg“ vorkommende Herr ist der 1093 auftretende Rembold I. ¹). 1095 finden wir Gerlach(I.) als Grafen(was bei Rembold nicht der Fall ist) von Isenburg bezeichnet²). Beide hält man für die 1103 ³) zu- sammen genannten und die 1117 ⁴) nicht nur zusammen genannten, sondern auch als Brüder bezeichneten Rembold und Gerlach von Isenburg, von denen jedoch Gerlach hier, wie auch sonst ausser 1095, nicht Graf heisst5). Rembold gilt als Fortpflanzei des Isenburgischen Stammes, weil 1137 ⁶) ein Rembold von Isenburg(I.) als Vater eines Rembold(II.) und Grossvater eines Salatin vorkommt. Von einem Rembold aber treten 1142 ⁷) und 1143 ⁸) 2 Brüder, Gerlach(II.) und Siegfried„von Isenburg“, auf. Man nimmt an, dass dies Rembold II., und dass die 3 Brüder also Söhne Rembolds I. seien. Rembolds I. und Gerlachs I Vater— es wird dafür ein von Simon nicht mitgezählter Gerlach, der 1041— 70 vorkommt und für identisch gilt mit einem 1052 als Graf bezeichneten Gerlach, gehalten— soll sich nach Reck und Wegeler auf einer Höhe, die„alte Burg“ genannt, hinter dem Kloster, jetzt Hof Rommersdorf unweit Neuwied eine Burg erbaut haben), es wird wenigstens Gerlach I. für
20°) S. 6 ff. 2²⁰¹) Pr. II, S. 24. ²⁰²) S. 10 2²⁰³) IV, S. 120. 204) Pr. II, S. 15 u. 21. 2²⁰5) wie in Frankfurt nach Kirchner, Gesch. von Fr., 1807— 10 I, S. 222 u. 609 A. b. Das Stift dort war auch von aller Gerichtsbarkeit frei. S. Kirchner, I, S. 57. ²06) Heusler S. 81. Vgl. Bär, Gesch. v. Eberbach, herausgeg. v. Rossel, I, 1855, 8. 217, A. 25. 1¹) S. Vogel, S. 260, Simon II, S. 71 u. 74. ²) Simon II, S. 71 u. 2 ³) M. U. I, S. 467. ⁴) Lacomblet, Urkdenbuch f. d. Geschichte des Niederrheins, 4 Bde, 1840— 48, I, S. 187, Görz I, S. 471. ⁵) Simon, II, S. 74 ff. 6) Günther, C. D., I. ℳ 175, S. 235. 7) M. U. I, S. 583. ⁸) Günther, C. D., I, S. 287. ³) Reck S. 34, Wegeler, Rommersdorf, S. 4. Nach v. Cohausen, der römische Grenzwall, 1884, S§. 241 f. wären aber die Baureste der Alteburg Reste eines von dem gewöhnlichen Schema freilich vielfach abweichenden Römercastells.


