Aufsatz 
Zur Geschichte der Stadt und Herrschaft Limburg a. d. Lahn : 3. Teil
Entstehung
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haben ¹¹²), dem neuen Vogt wieder eingeräumt, was um so leichter geschehen konnte, als die Pröpste noch im 12. Jahrhundert teilweise zuresidieren auf- hörten. Gegen Ende des 10. Jahrhunderts nämlich begann die Auflösung des ge- meinsamen Lebens nach Trithemii Chron. Hirsaug. zuerst am Domstift zu Trier. Sie vollzog sich indess stufenweise ¹⁴⁸), indem man von der vollen Gemeinschaft zu der blossen Gemeinsamkeit des Tisches, die zuerst eine ständige war, dann eine Anzahl Monate des Jahres dauerte, endlich im Anfang des 13. Jahrhunderts zur Beseitigung aller Gemeinsamkeit überging. Ob es solche Stufen auch in Limburg gab, steht dahin¹⁴¹⁴). Aus Stiftsstatuten macht Mechtel¹s) Angaben, den gemeinsamen Tisch betreffend, unl wiewohl er erklärt nicht gefunden zu haben, wann er abgeschafft worden sei, vermutet er dochaus den alten Statuten ¹4⁰), dass dieses Stift am allerletzten die Gemeinschaft gemeines Tisches und am längsten gehalten habe. Aus der Bezeichnung des Propstes Arnold in der Urkunde des Erzbischofs Adelbert von 1129 als praepositus coenobii darf man mit Corden ¹¹⁷) wohl schliessen, dass damals das gemeinsame Leben, auch das Zusammenwohnen, wenigstens innerhalb der Mauern des castrum, noch bestanden habe. Die völlige Auflösung vollzog sich, wie es scheint, um das Ende des 12. und im Anfang des 13. Jahrhunderts, was Corden ¹⁴⁸) aus den damaligen Streitigkeiten zwischen Propst und Kapitel wegen Lostrennung der Patronatsrechte über die Kirche zu Bergen und die Nicolauskirche zu Limburg sowie die zu Neunkirchen von der Propstei und Ueber- weisung der zwei ersteren an das Kapitel im J. 1227 und der Kirche zu Neunkirchen an die Dekanie im J. 1232, also, wie er meint, wegen Güterteilung folgert 1⁴9). In diese Zeit fällt der Bau der dritten und noch stehenden Georgskirche zu Limburg, wie jetzt angenommen wird, durch Heinrich I. von Isenburg(bis 1220 vorkommend), worüber hier auf Schwartz ¹0, Götze ¹⁵¹) und Ibach ¹⁵²) verwiesen werden kann. Dass, wie Götze vermutet ¹5³), dieser(Corden unbekannte) Neubau oder, wie Corden glaubt ¹⁵⁰⁴, die Schmälerung der Einkünfte des Stifts durch die Fehden ¹⁵⁵), die Ausstattung der Vasallen ¹⁵⁶) und der Vögte von Einfluss auf die Auflösung des gemeinsamen Lebens gewesen sein sollte, will mir nicht scheinen, da doch ein solches Leben gerade am wenigsten kostspielig ist. Da überhaupt die Erscheinung eine zumal im Anfang des 13. Jahrhunderts allgemeiner auftretende ist, nachweislich z. B. auch in der Trierer Diöcese bei dem Dom- ¹⁵*) und dem Paulinusstift ¹5s) zu Trier, so können die Ursachen am allerwenigsten in lokalen Verhältnissen, wie dem Dombau, gesucht werden. Viel- mehr haben wohl, ähnlich wie die Domkapitel und ihre einzelnen Glieder infolge der Ueberlassung der Bischofswahl an sie allein(im Wormser Konkordat 1122) an Macht und Einfluss gegenüber den Bischöfen bedeutend gewannen¹⁵⁵), auch in den Stiftska- piteln die Canonici ihre früher besessenen und von den Pröpsten ihnen entzogenen Col- lationsrechte wieder geltend gemacht, wie sie in Limburg ja sogar die seither vom Erz- bischof von Mainz vollzogene Ernennung des Propstes beanspruchten¹⁰⁰). Die Dom-

142) Pr. II, S. 24. Auch nach Brower, Ann. Trevir. II, S. 121 wurde den Vögtencum fundis aliis et vectigalibus domus attributa Praepositi, quae iuxta templum etc. 143) nach Marx IY, 8, 24 ff. 144) Eine hierher gehörige Vermutung s. Pr. II, S. 8. 145) Honth. Prodr. S. 1066. 146) Sie sind jetzt verloren, scheint es. Die ältesten erhaltenen sind nach Götze in den N. Ann., XIII, S. 265 vom 14. Aug. 1304. 147) I§ 516. ¹4s) I,§ 517 ff. ¹49) Vgl. Götze, N. Ann. XIII, S. 265, 280, 299 und die Urkden im Nass. Urkdb. I, S. 286, 296, 302 u. 306. 1¹50) N. Ann. IX, S. 368. 1¹⁵1¹) N. Ann. XIII, 8. 245. 1¹⁵¹) D. Dom zu Limburg, S. 4 ff. 1¹⁵³) l. c. S. 265. 154) I,§ 518. 1¹⁵5⁵) Pr. II, S. 23. 156) 8. Pr. II, S. 21 u. 22. 1¹51) Marx IV, 8. 26. 1¹58) Marx IV, S. 69. 1¹⁵⁸) Vgl. Alzog, Kirchengeschichte, 230. 160) nach der Urkunde von 1227 im Nass. Urkdb. I, S. 286 und dem Vergleich von 1232, Nass. Urkdb. I, S. 297, 443, wo Dechant und Kapitel nun erklären, dass sienil iuris in electione prepositi habere. Die Isenburger als Vögte nahmen übrigens, So scheint es, damals noch nicht für sich dieses Ernennungsrecht in Anspruch, was Götze N. Ann. XIII, S. 299 behauptet. Denn in der Urkde v. 1227 heisst der Streit lis inter archiepiscopum Moguntinum et capitulum Limpurgense, und in der Vergleichsurkde vom 3. Nov. 1232 erkennen sie das Recht des Erzbischofs v. Mainz annulla in hoc electione Limpurgensi capitu 1°