Aufsatz 
Zur Geschichte der Stadt und Herrschaft Limburg a. d. Lahn : 3. Teil
Entstehung
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den grundherrlichen Rechten über die ihn bebauenden Hörigen. Wenn er auch in Verbindung mit Kurzbolds Burg gestanden hätte und dieser allein Eigentümer gewesen waäre, so brauchte er ja doch nicht, als bei seinem oder seines Bruders oder Neffen Tode ¹²⁷) die Burg etwa dem Stift überlassen wurde ¹²s), zugleich damit dem- selben zuzufallen. Aehnlich nahm auch Kaiser Otto III., als er im J. 1000 die Burg zu Weilburg dem Stift Worms zum Geschenk machte, ausser dem südlichen Teil der Burg, den er sich reservierte, den königlichen Hof daselbst von der Schenkung aus ¹2). Auf diese Weise mochte es also geschehen sein, dass der Fronhof und die Grundherrlich- keit über den oder einen bäuerlichen Teil der Bevölkerung an die Gleiberger und Cleberger kam ¹³⁰), während die Hauptvogtei des Stifts, die zwar eigentlich an den Besitz der Burg geknüpft war ¹³¹), aber wenn die Burg nicht zum Nachteil des Stifts vergeben, sondern ihm selbst geschenkt wurde, doch auch allein forterben konnte, den ebenfalls weiblicherseits mit den Konradinern verwandten Nassauern zu Teil wurde ¹³²) und verblieb, seit c. 1195 als Wormser Lehen ¹3). Ausgeschlossen ist auch nicht, dass die Gleiberg-Cleberger auf andere Weise zu grösserem Besitz und einer Grundherrlichkeit in Limburg gelangten, und die Isenburger etwa auch durch den Verkauf ihrer Grafschaft im Einrich an die Nassauer, wie v. Arnoldi vermutet³³). Die uns vorliegenden Nachrichten und Thatsachen führen aber nicht darauf.

Als Grundherren hatten dann die Gleiberg-Cleberger oder die Cleberg- Isenburger nach der Auflösung der Gauverfassung zu ihrem herrschaftlichen Hofrecht durch königliche Belehnung auch vielleicht den Blutbann, nicht aber den sogenannten Königsbann(d. h. die Gerichtsgewalt, deren Inhaber die Busse ver- hängen qdurfte, die über Verletzung der königlichen Autorität, verhängt wurde, wie z. B. schon wegen Verletzung des Marktrechts), über ihre Leute in Limburg erhalten; der letztere wurde zu Gunsten jenes Hofrechts aufgegeben, verschwand damals¹³⁵), ausser in den Städten. Diesen, wie jenen, hatten dagegen die Isenburger als Vögte des Stifts im Stiftsgebiet.

Dass nämlich zu der Grundherrlichkeit die Isenburger wohl um die Zeit, welche wir hier im Auge haben(um 1200), die freilich erst 1232 erwähnte Partikular- vogtei des Stifts erhielten, ist früher auseinandergesetzt 156). Sie erstreckte sich eben nur auf einen(Pr. II, S. 25 angegebenen) Teil des Stiftsgebiets, ging, nachdem sie Trier zu Lehen aufgetragen war, seitdem auch nur von diesem zu Lehen, stand also mit dem Reichslehen in gar keinem Zusammenhang ¹³⁷). Es musste nur auch hier (wie seit den ottonischen Privilegien ¹³s) in den Bischofsstädten, wo die Bischöfe jetzt die ganze Gerichtsbarkeit hatten, den Vögten, obschon sie von den Bischöfen gewählt waren, doch im Interesse der freien Grundholden in ihrem Gebiet der Blutbann vom Könige erteilt wurde) nun nach Auflösung der Gauverfassung für den Vog- teibezirk, wo seither der Gaugraf diesen Bann gehabt, derselbe dem Vogt wohl ebenfalls eigens erst vom König verliehen werden. So scheinen ihn und den Königs- bann das Stift hatte ja den Georgsmarkt auch die Isenburger Vögte des Lim- burger Stifts erlangt zu haben, während denselben Isenburgern als Vögten von Vil- mar ¹³⁹) der Versuch, die Diezer Grafen dort ganz zu verdrängen, nicht gelang und 1251 Heinrich II. in einem Vergleich mit Gerhard III. von Diez ¹⁴⁰⁷) die Anerkennung des Diezer Grafengerichts(im Reckenforst) versprechen musste ¹⁴¹).

Bei Uebertragung dieser Partikularvogtei oder bald nachher wurde auch die Propstwohnung, die frühere Burg, wie wir nach Mechtel angenommen

12r) Pr. II, S. 16. ¹²s) Pr. II, S. 8. ¹25) Wenck III, S. 20, Schlieph. I, S. 356. ¹80)§. 6 f. ¹81) Pr. II, S. 10 u. 16. ¹3²) Pr. II, S. 16 ff. ¹83) Pr. II, S. 18 f. ¹³4) Vgl. S. 5. 135) Heusler S. 123 ff. ¹36) Pr. II, S. 24. ¹³7) Wenck I, S. 402 Anm. ¹³8) nach Heusler S, 80 f. 1¹39) Pr. II, S. 24. 1¹⁴0) bei Kremer Or. II, S. 284 und Cardauns, Konrad von Hostaden, 1880, S. 158. 1¹41¹) Arnoldi II, S. 63, Vogel S. 799, Schlieph. I, S. 455 f., Simon II, S. 127. 4