Aufsatz 
Zur Geschichte der Stadt und Herrschaft Limburg a. d. Lahn : 3. Teil
Entstehung
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Thüringen, namentlich Ludwig II. der Eiserne, die Grafenrechte im ganzen Oberlahngau, dessen Grenzen freilich nicht feststehen¹¹²), in Anspruchl¹³), er richtete, sagt Rommel¹¹⁴), als oberster, nur dem Kaiser verantwortlicher Richter in allen ding- lichen Sachen über alle Grafen, Herren und Stifte des Nieder- und Oberlandes zu Hessen, im alten fränkischen Hessengau und im oberen Lahngau..

Aber auch die Erzbischöfe von Mainz waren, und zwar wohl schon und hauptsächlich aus Anlass der Empörung und des Todes Herzog Eberhards unter König Otto I. ¹¹⁵), zu ausgedehnten Rechten und Besitzungen in Hessen und im Oberlahngau gelangt. Die ganze Grafschaft Maden war der Lehensherrlichkeit des Erz- stifts Mainz übergeben wordenl¹⁸), und dazu erwarb es durch Kauf 1237 die Lehens- herrlichkeit der Grafschaft Rucheslo oder Reuschel¹¹*) und 1238 auch die Hälfte der den übrigen Teil des Oberlahngaues umfassenden Grafschaft Stift oder Wette r ¹¹8). In dieser Zeit. um die Mitte des 13. Jahrhunderts, gab es zwischen Main und Weser kaum einen minder mächtigen Herrn, der nicht als Burgmann oder Lehensvasall oder durch besondere Traktate Mainz oder Hessen verpflichtet gewesen wäre ¹¹⁹). Es war, als ob die alte fränkische Herzogsgewalt von Hessen erstrebt und von Mainz, das sogar den Landgrafen von Hessen, dessen Vorfahren das Erzmar- schallamt des Erzstifts bekleidet hatten, unter seineVasallen rechnete ¹²⁰), ihm stre it ig gemacht würde, ein Wettstreit, der zu stets sich erneuernden Reibereien und Kämpfen führte, so dass Rommel ¹²¹) von einem fast ewigen Hass zwischen Mainz und Hessen sprechen kann. Sollten die geschilderten Verhältnisse im 12. oder 13. Jahrhundert zu Ansprüchen Hessens auf das altkonradinische, nun auch(Gleiberg-) Clebergische Limburg oder zur Anrufung seiner Unterstützung gegen Ansprüche oder Uebergriffe des Stiftspropstes und des ihn ernennenden Erzbischofs von Mainz oder zu Aehnlichem geführt haben? Dass die Isenburger als Miterben der Grafen von Cleberg Samt- rechte der Gleiberger Erben auf Stadt und Herrschaft Giessen auch für sich geltend machten. denen sie endlich in einem Vergleich mit dem Landgrafen von Hessen 1280 entsagten¹²²), liesse vielleicht ebenfalls einen Schluss auf Ansprüche Hessens bezüg- lich einer Lehensherrlicheit über die ganzen früheren Gleiberg-Clebergischen Besit- zungen, auch Limburg, zu, die dann durch einen vom König bestätigten Vergleich möchten ganz oder zum Teil anerkannt worden sein. Hat doch ¹²³) auch in dem früher wahr- scheinlich ebenfalls zur Graftschaft Cleberg gehörigen Gericht des Busecker Thales Hessen, nachdem es Giessen(1265) erworben, auf die dadurch miterworbenen lehens- herrlichen und sonstigen Rechte gestützt und seine landeshoheitlichen Ansprüche da- mit vereinigend, die Ganerben genötigt, ihre Burgen und Schlösser von Hessen zu Lehen zu nehmen. Ob sich etwa auf etwas Derartiges die Sühne bezog, die der Abt von S. Severin in Köln Arnold von Solms zwischen dem Landgrafen von Hessen einer- und Gerlach von Limburg und dem Erzbischof von Köln(Siegfried von Wester- burg, dem Bruder von Gerlachs Schwiegersohn. Heinrich von Westerburg, der durch seine Verheiratung Teil an Cleberg erhielti²⁴)), andererseits den 24. April 1282 vermittelte? Eine genauere Angabe darüber finde ich nichti²⁸).

Was von Limburgoder in Limburg besassen wohl, fragen wir weiter, um 1 220 die Isenburger und in welcher Weise, als Lehen und wessen, oder als Allodialgut? Es war einmal wohl ein allodialer Herren- oder Fron- hof, der ursprünglich Konrad Kurzbold oder, woran Wenck¹²³) in Bezug auf Schloss und Stadt Limburg denkt, der Konradinischen Familie gemeinschaftlich gehörte, mit

un) Vgl. Pr. II. S. 4. 1¹3) Kraft S. 105, 177. 1¹¹) II, S. 54. ¹0) Wenck III. 8. 3. 9) Rommel 1, S. 108. ¹¹) Wenck III, S. 293, Kraft S. 178, 254, 296.) Wenck III. S. 106 f. 39) Wenck III, 8 103, Rommel I, 8. 321 f. 120) Rommel II,§. 67. ¹21) L. S. 255. ¹22) Wenck III, 8. 262 f, Kraft 8. 282. 12s) nach Kraft S. 123. 124) 8. Schliephake II, S. 151. 125) S. Görz IV, S. 210. ¹2) III, S. 211.