hard II. von Diez Gericht hält und auf die Klage des Klosters Eberbach über Güter zu Hadamar„auctoritate D. Regis et nostra“ gegen 2 Edelmänner Udto von Lim- burg und Rütger von Hadamar entscheidet, ein Gericht, welches Bär in der Geschichte von Eberbach, 1855 herausgeg. von Rossel, I, S. 493, A. 13 noch für ein allgemeines Gaugericht halten möchte, scheint mir dafür nicht beweisend. Denn Hadamar und das streitige Objekt lag eben im Bezirk der Grafschaft Diez(Arnoldi I, S. 62), und der Graf von Diez sprach doch selbst in den Zeiten der Territorialhoheit eigentlich im Namen des Königs Recht. Wenn aundererseits Corden I,§ 542 die„Meinweide“ oder die von Limburg und Freiendiez bis 1765 gemeinschaftlich benutzte Weide(jenseits des Schafsberges von Limburg aus), welche nach dem sog. Bertram'schen Vertrag von 1494²⁴) das Diezische und Trierische Gebiet trennen, über welche selbst aber die Hoheit beiden Herren gemeinschaftlich sein, und die nach jenem sich auf einen Vergleich von 1286 zwischen dem Grafen von Diez und dem Herrn von Limburg sich berufenden Ver- trage nicht„verbaut, gepflügt oder geschädigt“ werden sollte²s), als Beweismittel dafür benutzt, dass Limburg nie unter Diezer Hoheit gestanden habe, so verstehe ich das nicht. Corden erinnert an den altgermanischen, von Caesar im Bell. Gall. VI, c. 23 erwähnten Brauch, die Staaten durch unbebaute Strecken abzugrenzen. Aber III,§ 109 schliesst er selbst aus gewissen Leistungen des Hofes Blumenrod und des Klosters Dierstein(jetzt Oranienstein) an die Limburger und Freiendiezer(also nicht an die Terri- torialherren) für frühere Mitbenutzung der Weide, dass das Eigentumsrecht den beiden Gemeinden, nicht aber den Territorialherren zugestanden habe. Der gemeinschaft- liche Besitz der beiden Orte konnte ganz passend zugleich als Territorialgrenze benutzt. werden, und weiteres geschah nicht. Die Gemeinschaft könnte eher, wie mir scheint, schliessen lassen, dass auch nach der Gaugrafenzeit Limburg und Freiendiez noch eine Zeit lang unter derselben Gerichtsbarkeit gestanden(denn 2 Gemeinden können doch eher dauernd gemeinschaftlichen Besitz haben, wenn Beschwerden vor demselben Richter entschieden werden, als wenn für beide die Richter verschieden sind), und dass Streitigkeiten 1286 den Vergleich zwischen den damaligen Territorialherren nötig gemacht hätten
Unter wessen Jurisdiktionstand also Limburg die Stadt nach der Gaugrafenzeit? Phil. Knipschild in seinem mehrfach aufgelegten Werk(mir liegt die 2. Ausgabe von 1687 vor) De juribus et privilegiis civitatum imperialium rechnet, wie Corden I,§ 543 erinnert. Lib IV. c. 1 ₰2 87 S. 1017 Lümburg zu den früheren, später zu Landstädten gewordenen Reichsstädten(civitates imperiales) unter Be- rufung auf Zeiler's Continuatio itineris German. und auf J. Limnaeus, De jure publico, worin tom. II lib. 4 cap. 7 fol. 94 eine Matrikel stehe, aus der hervorginge, dass„in alten Matrikeln“ Limburg 10 Reiter und 80 Fussgänger zugewiesen seien(assignatos). Civitates imperiales oder regiae waren aber keine freien Reichsstädte im Sinne der Neu-
von dem Salisch-Konradinischen Kaisergeschlechte für wahrscheinlich(s. Pr. II, S. 17)—, steht zwar einerseits die von Reck S. 31, 37, 70 u. Tafel 2 und Hopf I, S 39 vertretene entgegen, wo- nach Embricho von Diez nicht nur ein Sohn des 1053 vorkommenden Grafen Godebo l d, was auch Kremer Or. I, S. 263 annimmt(Vogel hält ihn für dessen Bruder, s. Pr. II, S. 17), sondern auch ein Bruder Reinhards(v. Westerburg, wie er meint, wiewohl ein so zubenannter Herr hier nicht vorkommt), dieser aber Vater Siegfrieds I. von Runkel( Westerburg, s. Schlieph. II, S. 189) ist, eine sehr unsichere Annahme, andererseits die von Eltester. In der historischen Uebersicht zum M. U, II, S. 57 u. 66 sagt derselbe nämlich, die Grafen von Diez gehörten wahrscheinlich dem Hause der Grafen von Sayn an, die ihrerselts„unzweifelhaft“(nach S. 66) von den Gaugrafen im Avelgau abstammten und gleichen Ursprungs seien mit den Pfalzgrafen des ezzonischen Hauses(S. 16 dort). Umgekehrt lässt aber Hopf I, S. 129 die Sayner Grafen Diezischen Ursprungs sein, wohl zufolge v. Ledebur's Dynastischen Forschungen, Heft I, No. 6, 1853, die Hopf wenigstens als eine seiner Quellen aufführt, und danach könnte die Abstammung der Grafen vôn Diez von den Konradinern ihre Wahrscheinlichkeit behalten. 28) 8 Arnoldi II, S. 9 ff. u. Vogel, S. 203 f. ²2⁴) Vgl. Arnoldi IIIa. S. 22 f. ²⁵) Corden III,§ 107 u. II,§ 77.


