Aufsatz 
Zur Geschichte der Stadt und Herrschaft Limburg a. d. Lahn : 3. Teil
Entstehung
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zunächst den grösseren Bischofsstädten, die zu Heinrich IV. hielten, bedeutendere Freiheiten und Privilegien nach dem Muster des Wormser Privilegs vom 18. Jan. 1074(Befreiung von königlichen Zöllen?)). An den anderen, insbesondere den kleineren Städten, den königlichen Pfalzstädten, wie Wetzlar und selbst Frankfurt, denjenigen, die, ohne auf königlichem Domanialboden zu liegen, doch unter der Gunst glücklicher Verhältnisse direkt beim Reiche blieben, wie auch denjenigen, die einer weltlichen Landeshoheit unterlagen und die zum grössten Teil verhältnismässig spät gegründet worden oder emporgekommen sind, wie auch Limburg, ging die Zeit Heinrichs IV. in dieser Beziehung spurlos vorüber. schon weil der Anlass nach Befreiung zu streben fehlte¹,), bei manchen auch, weil sie eben zu klein und schwach waren, wie denn z B. Weilburg, seit 1002² Wormsisch, erst durch König Adolf nach Ankauf des Wormsischen Eigentums(1294) bürgerliche Privilegien erhielt¹¹), Diez. bis 1298 noch ohne Kirche, sogar erst 1329 Stadtrechte¹²) und Wetzlar sein erstes Privi- leg, soviel wir wissen, den 1. April 1180 bekam ¹³). Auch die Privilegien Lim- burgs, die ohnehin erst aus späteren Dokumenten von 1279 an nachweislich sind, ab- gesehen von dem ursprünglich dem Stift, vielleicht bei dessen Gründung, verliehenen und später erst der Stadt überlassenen Zoll- und Marktrecht¹¹), reichen daher gewiss nicht, wie Corden I,§ 532538 annimmt, in die Zeit der Gauverfassung und kaum über das 13. Jahrhundert zurück, in welchem nach Lotz¹⁵) die Stadt- mauern Limburgs gebaut sind.

Dass die Gauverfassung im Niederlahngau gegen Ende des 11. Jahr- hunderts aufhörte, wird uns, wie oben¹⁶) gezeigt, sicher durch das Auftreten eines ungenannten Grafen 1073(vielleicht Godebolds) bewiesen, der von dem wohl durch ihn erbauten Diez zubenannt ist, während sein Bruder Embricho(Emmerich¹*)) in 2 Ur- kunden von 1059 und 1062, wie in der von 1073, einfach noch als Graf im Lahngau bezeichnet wird¹s). An die Stelle der Gaugrafen traten also damals Grafen, die, selbst Grundherren, sich nach ihrem Hauptgut benannten. Sie waren zunächst noch Gaugrafen gewesen oder stammten von solchen, aber sie waren nicht mehr könig- liche Beamte, wie jene. Als die begütertsten, angesehensten Herren behaupteten sie in den früheren Gauen, soweit diese nicht geteilt waren oder wurden und Exem- tionen, besonders von geistlichen Gebieten, stattgefunden hatten¹⁸⁵), die hohe Gerichts- barkeit als erbliches Lehen, den Ansatz zur Landeshoheit0). Wie Vogel²¹) vermutet, hatten die beiden Brüder unter sich den früheren Niederlahngau(wohl den westlichen) mit Ausnahme der Vogteien von Worms und Bleidenstatt geteilt, der aber schon unter dem vermutlichen Sohne eines der Brüder wieder vereinigt wurde(als Graf- schaft Diez) bis auf die Vogteien²2²) Da nun die um Limburg herum liegenden Orte Dietkirchen, Eschhofen, Lindenholzhausen, Diez, Staffel und das ausgegangene Creuch(zwischen Limburg und der Elbbrücke) unter Diezischer Jurisdiktion standens), so läge die Annahme nahe, dass diese auch auf Limburg sich erstreckt habe. Es findet sich aber kein Beweis dafür, dass die Grafen von Diez in Limburg Jurisdiktion ausgeübt hätten. Dass 1220 im Reckenforst bei Limburg Graf Ger-

*) Arnold I, S. 149. ¹⁰) Heusler S. 229 235. 11) nach Vogel S. 803. Vergl. Schliephake I, S. 472 f. ¹²) Vogel, S. 205 u. 763, Arnoldi II, S. 6 u. 75. 1¹⁸) v. Ulmenstein, Gesch. Wetzlars I, 1802, S. 80, Görz I, S. 123. ¹⁴) 8. Pr. II, S. 14. ¹⁵) 8. Pr. II, S. 5. 1¹6) Pr. II, S. 17. ¹⁷) nicht⸗ Henrich, wie Wenck I, S. 537 meint, sondern⸗ Ermanrich nach Andresen, Die altdeutschen Personennamen, 2. Ausg., 1876, 8. 60. ‧s) S. Kremer Or. II, S. 133, 136, 143. ¹³⁹) Sugenheim, Gesch. des deutschen Volkes, 1866 f., II, S. 128 ff. ²⁰) Vog. S. 194, auch Waitz, im 8. Bde der deutschen Verfassgsgeschichte, 1878. ) S. 204 f. ²²) Wenck I, S. 537, Vogel, S. 205, Arnoldi II, S. 54. Was die Herkunft dieser Brüder betrifft, so ist die Annahme Wencks I, S. 536, dass sie von Wigger, dem Bruder Arnolds, des Stamm- vaters der Arnsteiner Grafen stammten, jetzt als unhaltbar erkannt(Vgl. Vogel S. 198 f., 203 ff., 291 ff., Schlieph. I, S. 130 ff.). Der Ansicht v. Arnoldi's I, S. 20 u. Vogels I. c., die Schliephake I, S. 76 nicht unwahrscheinlich, wenn anch geschichtlich nicht nachweisbar findet sie halten die Abstammung