Aufsatz 
Zur Geschichte der Stadt und Herrschaft Limburg a. d. Lahn : 2. Teil
Entstehung
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Von den Grafen im östlichen Nieder- oder etwa dem Mittellah ngau er- innert Gerlach durch seinen Namen an die Isenburger, bei welchen derselbe so häufig vorkommt. Und da nach der(nicht haltbaren) Annahme Simons5o) im Anfang des 12. Jahrhunderts dieses Geschlechtdas Grafenamt im Niederlahngau mit der Stadt Limburg besass, auch sicher später die Vogtei über das 1053 durch Hein- rich III. der Abtei St. Matheis in Trier mit dem Recht, sich einen Vogt selbst zu wählen?¹), geschenkte Villmar zu Lehen hatte und zwar ohne Lehensbrief, also von alten Zeiten und mindestens dem 12. Jahrhundert hers²), so glaubt sich Simon?) be- rechtigt, den oben genannten seit 993 auftretenden Grafen Gerlach auch den Isen- burgern zuzuzählen. Wir wissen indessen schon zu wenig über ihn, um das mit einiger Wahrscheinlichkeit zu könnens).

Was nun das Patronat und die Vogtei des Limburger Stifts betrifftss), so fragt es sich, wem dieselben, da sie erblicher Familienbesitz waren?), nach dem Tode von Kurzbold oder dem des Grafen Eberhard, wenn dieser sein Bruder und Erbe war, zuzufallen hatte und zufiel. Vor allem muss da unterschieden werden zwischen der all- gemeinen oder Hauptvogtei des Stifts und den Partikularv ogteien, die für

dasselbe wohl erst nach 1129 denn in der vielerwähnten Urkunde Adelbert's I. ist noch keine Rede davon, und doch hätte das sein müssen, wären sie vorhanden ge- wesen??) geschaffen wurqden. Vogel lässtés), wie auch Schliephakes?), diesen

Unterschied ganz ausser Acht, wenn er die Vogtei Konrad Kurzbold's d. h. die Haupt- vogtei an die Luxemburg-Gleiberger und Isenburg-Cleeberg-Limburger kommen lässt. Denn wie schon Kremer6) richtig bemerkt, hatte das Haus Isenbur g-Limburg nach Mechtel's Chroniké¹), und Grüsner⁰²) nicht die Hauptvogtei des Stifts, sondern nur Partikularvogteien. Götze geht nicht ein auf die Vogtei. Und wenn Fischers³) einfach die Limburger Stiftsvogtei von Arnstein an Isenburg vererbt werden lässt, so könnte das nur die Hauptvogtei sein, von der es aber nicht richtig ist. Corden be- handelt die Sacheb⁴) klar und, wie mir scheint, meist überzeugend.

1 Die Hauptvogtei war nach dem Lehensbrief von 1486 bei Kremeré) im 15. Jahrhundert im Besitze von Wor ms, welches damals Philipp II. von Nassau-Weilburg- Saarbrücken unter anderem mit den Vogteien der 3 Stifte Weilburg, Diet- kirchen und Limburg belehnte. Unter diesen erhielt nun Nassau die von Weilburgé) schon vor 1195, wo Weilburgische unter den Nassauischen Grafen stehende Vogtsleute bereits vorkommen, als Wormser Lehen. Die von Dietkirchen war ein Lehen, das von

Worms nachweislich 1355 an Nassau verliehen wurde6?), da es jedoch ein Nassauisches

Samtlehen warés), wohl vor der Nassauischen Hauptteilung von 1255 schon ebenso von Worms zu Lehen ging. Nach der Vermutung Wenck's aberé²) hätten die Nassauer die- selbe beim Abgang der Grafen von Arnstein der letzte, der Arnstein 1139 in ein Kloster verwandelte, starb als Klosterbruder 1185 als Lehen erworben, wie die über Arnstein selbst. So wird nun auch die Vogtei des Limburger Stifts früh an Worms gekommen sein, wenn auch etwa, wie Kremer von allen 3 Vogteien meint¹o), erst nach

5⁰) Isenb. Gesch. II, S. 72. 51) Die Urkde. steht im Mitt. Urkdb. I, S. 395 f.) Simon, Isenb. Gesch., I, S. 230 f., Schlieph. I, S. 431. 53) II, S. 72. ⁵⁴) S. Kraft, Gesch. v. Giessen. S. 69, A. 16 ⁵⁵) Von der alten Burg, an deren Besitz beide freilich geknüpft sein sollten, müssen wir absehen, da wir über sie kaum etwas erfahren und der Propst darin gewohnt haben soll. S. oben§. 8, auch die Metropolis eccl. Trev. I. S. 264. ⁵6) Vgl. was Kremer über Weilburg sagt Orig. N. I, S. 222. ⁵7⁷) Mechtel weiss(Prodr. S. 1052) auch nichts von Vögten vor 1129. 58) S. 262 f. 5⁹) I, S. 81 u. II, 8 148 f. 6⁰) Orig. N. I, S. 225, A. 5. 61) S. Prodr. S. 1067. 62²) Erweiterte Nachrichten des erlosch. Geschlechts der Herren v. Limbg, 1775, S. 67. 63) Geschlechtsregister der Häuser Isenburg, Wied u. Runkel, 1775, S. 50. 64) I,§. 448 464 und§. 503 515. 6⁵) Or. N. II, 329 f., I, S. 222 f., auch Schlieph.-Menzel VI, S. 172 f. u. die Belehng 1603 S. 405. 66) Schl., I, S. 358; Vog., S. 303. 67) Vog., S. 785. 68) Kremer, Or. N.gl. 3, 224, A. 3; Wenck, I, S. 511; v. Arnoldi, Nass. Gsch., I, S. 59.) I, S. 245, A. f. ⁷⁰) Or.

I, S. 223, A. 2.