Aufsatz 
Zur Geschichte der Stadt und Herrschaft Limburg a. d. Lahn : 2. Teil
Entstehung
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werden hatte und wurdes), Selbst auf die Grafenrechte und Graten- ein künft e¹0) bezüglich des Stifts verzichtet habe, wenn denn nach der Ur- kunde selbst sein Bruder. der vermutliche Schlosserbe, nur Patronat und Vogtei bekam. damit aber dieselben Befugnisse doch wohl, wie er selbst sie gehabt? Und wenn das Stift nicht veräussert oder zu Lehen gegeben werden durfte, letzteres auch vom Könige nicht, so war es wohl so gut wie immun im Sinne der sogenanntenotto- nischen Privilegien, ausgestattet mit der ganzen gaugräflichen Jurisdiktion¹l). Allerdings konnte Otto auch sagen wollen, der Erbe sei Vogt. allein deswegen noch nicht zu gräflicher Juris iktion berechtigt, falls diese ihm nicht besonders erteilt wäre. Wenn hienach etwa doch nicht damals. so erhielt das Stift diese Immunität ganz oder nahezu¹²) jedenfalls lange vor dem J. 1129, wo der Stifts- meier(oder= schultheiss) dasBuding abhält. Nach Corden's Ansicht I,§. 465 standen Oberbrechen, Bergen u. s. w. seit Kurzbold's Tode nicht unter dem Gaugrafen..

Das allgemeine Patron ats- und Vogteirecht über das Stift und sein Jurisdiktionsgebiet sollte nach König Otto's I. Verfügung, wie wir oben sahen, in des Gründers Familie forterben und zwar dem Erben des castellum zustehen. Die Vogtei Mar, was man später auch Ober- oder Gen eralvogteil³) nennt, und Corden unterscheidet sie mit Recht sowohl von den nach Auflösung der Gauverfassung[im 11. Jahrhundert] entstandenen Partikular vogteien) für die einzelnen Gebietsteile, als von den diesen wieder unterstehenden Untervogteie u¹⁵). Die alte General- vogtei, auch als advocatia primaria bei Corden¹⁶) bezeichnet, mit dem allgemeinen Patronat verbunden, war hier mehr ein Ehrenrecht des Gründers und seiner Familie¹). Ausser der gerichtlichen Vertretung, die Konrad aber teilweis- schon als Gaugrafen zufiel, war wohl bei Verträgen, TPauschen des Stifts u. dgl. die Zustimmung derselben erforderlich und hatten alle Familienglieder das Atzungsrecht(ius albergariae), das z. B. die Isenburger als Vögte des Klosters Rommersdorf bei Neuwieds) später für Geld ablösten. Erbe des Schlosses zu Limburg, an dessen Besit⸗z die Stiftsvogtei haftete, ward zunächst 948 wahrscheinlich¹?) der Eberhar d, der 958 als Gaugraf hier genannt wird und, zumal er den Namen von Kurzbold's Vater führt, für seinen Bruder giltzo). Er oder etwa ein ihm gleichnamiger Sohn starb 966²¹). Weiter ist dieser Konradinische Familienzweig nicht mit einiger Sicherheit zu verfolgen. Die nunmehr auftretenden Niederlahngauer Grafen scheinen kaum oder gar nicht mehr für Konradiner gehalten werden zu können²²). Und so sind sie denn anch nicht Schloss- herrn und Stiftsvögte in Limburg gewesen. Schliephake²³) und Wenck²¹) halten freilich die Herrschaft Limburg für ein Reichslehen, Corden²s) auch die Stadtmauern für im Namen des Königs gebaut, also für Reichsbesitz. Ein solches Reichslehen hätte trotz Otto's Urkunde wohl auch an Glieder der weiblichen Linie oder Freunde ge- geben werden können. Aber sollte Kurzbold nicht auf Eigentum Stift und Kirche ge- baut haben? Die Burg wird also sein Eigentum gewesen und zunächst im Mauns- stamme vererbt worden sein²e). Da aber die Konradinische Familie im Mannsstamme

³) S. Stein, S. 326 f. 1⁰) S. oben§. 9 über die Immunität.) Zum Teil noch frühere Privilegien der Art s. b. Heusler, S. 35 f. 12) Vgl. das oben§. 9 über die Immunität Gesagte. ¹1³) S. Honth. Prodr., §. 278 281. 1¹4) Vgl. Honth. l. c. Diese späteren werden auch Schutzvogteien genannt. Vgl. Römer-Büchner, Die Vogteigerichte, 1859, S. 25. ¹5) Eine solche Dreiteilung der Vogteien s. z. B. für Prüm im Mittelrhein. Urkdb. II, Geschichtl. Uebers., S. 185. ¹6) I,§. 449 u. 503. 17) wie sonst oft S. Marx, I, S. 95. 18) nach Corden, I,§. 275. 1¹9) So meint auch Kremer in d. Orig. N., I, S. 224. 2⁰) Stein, S. 326.) Stein, S. 327. 2²²) Wenck, I, S. 186 u. Stein, S. 328. ²3) I, S. 149. 24) I,§. 401, 4. a. 25) I.§. 112. Vgl. oben§. 7. ²⁶) Ich bemerke übrigens auch, dass Wenck III, S. 211 von Schloss und Stadt Limburg als im Besitze Konrad Kurzbold's und als Eigentums Hermanns von Luxemburg spricht, beides also hier für diese Zeit wenigstens nicht als Reichslehen ansieht.