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wenigstens der zu Bergen gehörige Ort Werschau, das Mechtel²) bei den Besitzungen der aus dem alten Stiftsbesitz entstandenen Herrschaft Limburg besonders mitnennt. Dazu kamen gewiss weiter einzelne Besitzungen in den übrigen Filialen dieser Orte, sowie auch wohl in den Hauptorten einzelnes fehlte. An ein ganz geschlossenes Terri- torium ist hier ebensowenig zu denken, zumal im 10. Jahrhundert, wie beispielsweise bei den Nassauischen Grafen noch im 13. Jahrhundert). Oberbrechen bezeichnet Mechtel als das„Haupt“ von der„dos“ des Stifts und der„Vogteyen sitze“(sicherlich erster Sitz der später zu nennenden Isenburgischen Partikularvogtei). Für dieses Oberbrechen war, scheint es daher, von Anfang an ein Meier, villicus, wie die Verwalſter der Haupt- oder Oberhöfe hiessen und wie er auch hier in der Urkunde von 1129 heisst, bestellt, der wohl auch in Bergen, Netzbach und Niederzeuzheim die Meiergeschäfte besorgte, zumal die beiden ersteren Orte von Oberbrechen nicht weit entfernt sindi). Das Amt des villicus ist das Amt, das eben bei Uebertragung der ganzen Jurisdiktion auf das Stift zu dem richterlichen des Stiftsschultheissen und Nachfolgers vom Centenar oder Untergrafen der alten Gauzeit erhoben wurde. Nachweislich ist auch z. B. 1372 zu Oberbrechen ein Schultheisss5). 1605 wenigstens scheint in Niederzeuzheim ein be- sonderer Stiftsschultheiss zu seiné).
Die genannten Orte standen 1129 nach der erwähnten Urkunde im Bann des Stifts, bildeten eine communia, Gemeinschaft, die Bewohner hiessen die Familie des Stifts, der Propst und sein villicus sprachen ihnen bei den jährlichen Gerichtsver- sammlungen(placita) nach dem Urteil der Schöffen Recht, von einem Gaugrafen und dessen Jurisdiktion ist keine Rede, und der Propst Arnold wendet sich um Aufrechterhaltung seiner Rechte an den mächtigen:) Mainzer Erzbischof, den päpstlichen Legaten und Erzkanzler Adelbert, der ihn auch ernannt hat. Die bean- spruchten Rechte, erklärt Adelbert, hätte, wie er von seinen Ministerialen erkundet, seit dem Tode des Grafen Konrad sein Propst mit den Brüdern, das Stift also, besessen. Der Aufruhr der Bauern wird geradezu rebellio genannt, ein Ausdruck, der ein dominium, eine Herrschaft voraussetzt. Mag also immerhin der Propst da- mals etwa durch Anschluss an Mainz, mit Unterstützung Adelberts und des die Kirche stützenden Kaisers Lothar seine Macht gegenüber der familia ecclesiae zu erhöhen gestrebt haben, wie denn auch Mechtel berichtet(Prodr., S. 1067), der Propst habe sich immer mehr von den Brüdern abgewendet, und die genannten Orte in der Ur- kunde geradezu die Präpositur genannt werden, so muss nach dem Obigen doch wohl angenommen werden, dass Seit des Gründers Tode das Stift in seinem Gebiet die ganze gräfliche Gerichtsbarkeit gehabt habé. Nun ist aber in der Urkunde Otto's I. vom 2. Juni 942 das Stift dagegen sicher gestellt, dass ein Erbe des Schlosses in Limburg sich grössere Gewalt und Macht jenen gegen- über herausnähme als die ihm erblich zufallende des Patrons und Vogts, und die Do- tation schmälere, und dass jemand es vom König oder vom Erben zu Lehen oder zu eigen erhielte. Möchte daraus also nicht geschlossen werden können, dass Kon rad, dessen Erbe— die Grafenwürde war ja damals schon vielfach erblich, zumal hier im Lahngaus)— in der von lange her Konradinischen Gaugrafschaft, wie wohl auch im Besitze des Schlosses, soviel wir wissen, sein Bruder Eberhard voraussichtlich zu
²) Honth. Prodr., S. 1071. Bergen bestand zu Mechtel's Zeit nicht mehr, und die Berger-Kirche gehörte damals zu Werschau. S. Vg. S. 783 f. ³) S. v. Arnoldi, Nass. Gesch. I. S 59 f. ⁴) Es können auch schon etwa 2 Haupthöfe, einer also in Niederzeuzheim, gewesen sein. Nach alter Einteilung zerfiel z. B. der ganze geschlossene Kern der reichen Abtei Prüm in 15 Oberhöfe oder Schultheissereien. S. d. geschtl. Uebersicht zu Bd. II des Mittelrh. Urkdb. S. 185, auch Marx, II, S. 72 ff. u. Kindlinger, Gesch der Hörigkeit, S. 208. ⁵) S. d. Limb. Chronik, Ausgb. v. Wyss, S. 123. 6) nach dem Notariatsinstrument bei Corden, I,§. 443 f. ⁷) S. Teil I, S. 17 ff. ³) Vgl. Sugenheim, Dtsch. Gesch., II, S. 128; Wenck, Hess. Ldsgsch., II, S. 450, Heusler, S. 19.


