Aufsatz 
Zur Geschichte der Stadt und Herrschaft Limburg a. d. Lahn : 2. Teil
Entstehung
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rechten ausgestatteten geistlichen Herren die vogteilichen Funktionen übernommen hatten, die Vertretung der Reichsgewalt und der grundherrlichen Gewalt zugleich in sich ver- einigend und zwischen beiden vermittelnd, und wo sie zwar auch noch als Unterbeamten einen Schultheissen hatten(früher von den Grafen selbst gewählt), zu diesem aber nun in der Regel der villicus ward, dessen Namen und Amt dafür meist in denen des Schultheissen aufginge n. Die ganze Vogtei-(Reichs-Gewalt löste sich eben seit dem 12. Jahrhundert aufés). Der Immunitätsbegr iſk aber war überhaupt, wie Heusler⁰⁹) zeigt, seit der Verleihung der vollen Geric utsbarkeit an die höheren geistlichen Würden- träger beseitigt, gegenstandslos geworden. Beweisend für die sofortige Erteilung der karolingischen Immunität wird auch die Bemerkung in Adelbert's Urkunde nicht sein, dass, wer Eigentum an Land in dem Präpositurgebiet habe, er möge wo immer wohnen, jährlich eine bestimmte Abgabe dem Stift zu leisten verpflichtet sei. S sei es 2t Kurzbolds Tode gewesen. Denn damit ist wohl nur die Zinspflicht, der Nichthörigen, sog. Censualen(Heusler, S. 110, Marx I. S. 98), gemeint.

Die Zahl der Canonici⁰⁰) betrug in Limburg früher 16, sowohl nach den Sta- tuten von 1595, ſe Corden?¹) sagt, als nach Mechtels Chronik²), der dieselbe aber mit auf die Dotationen von Otto I., Heinrich IV. und dessen Mutter Agnes zurückführt, woraus vielleicht zu schliessen sein möchte, dass es anfangs weniger gewesen, wie denn auch Dietkirchen ursprünglich nur 12 Kanonikate zählte, was nach Marx*³) die gewöhn- liche Zahl(Apostelzahl) war. An der Spitze stand, aber unter der Oberleitung des Erzb. von Trier, der(nach Mechtel74) anfangs von den Kanonikern selbst gewählte und wiederum die Officia als Dekan., Scholaster u. s. w. zu übertragen befugte, soweit wir aber die Sache zurück verfolgen können) vom Erzbischof von Main z?) aus den Kapi- tular-Kanonikern der Mainzer Kirche?é) ernannten Propst, der die weltlichen Ange- legenheiten der Korporation verwaltete, also Vermõgen, Oekonomie, Hauswesen, Unter- haltung der Gebäude, Gerechtsame. Die innere Leitung, also die Handhabung der Dis- ciplin, der Ordnung im Chore, des Gottesdienstes war dem Dekan übertragen, der nach Auflösung des gemeinsamen Lebens, Ende des 12. Jahrhunderts, und nach Entbin- dung des Propstes von der Verpflichtung zur Residenz??) auch die Besorgung der äus- seren Angelegenheiten erhielt, so dass die Propstei eine Sinekure wurders). Neben diesen Prälaten oder Dignitaren⁰), im Chor kenntlich nach Mechtel(S. Prodr. S. 1063) schon im 12. Jahrhundert an dem roten Almuz(der cappa entsprechend, nur zugleich haubenartig den Kopf bedeckend), während die Capitular-Canonici es weiss, die Vikare grau trugen, gab es noch Aemter oder Personaten(Später auch zu den Dignitäten gerechnet), nämlich die des Scholasticus, der die Kleriker in den geistlichen. Wissen- schaften und der Stiftsordnung unterrichtete, des Cantors, der den Gesang leitete und die Novizen im Kirchengesang einübte, des Custos(oder Thesaurarius), V erwahrers der Kirchen- und Hausgeräte, Gefässe, Gewänder, Codices u. dgl.so). Das Amt des Camerarius, den wenigstens Mechtels¹) nennt, auch Götzes²)(Corden nicht), und der(nach Schneider S. 103 sonst, wo kein Propst war) die Kapitelsgüter verwaltete, verschwindet später als solches, und der Cellarius, der für die leiblichen Bedürfnisse und die Krankenpflege sorgte und später wohl zugleich Camerarius war, wurden nach Marxs³) überhaupt nur auf ein Jahr gewählt, nach Schneider(S. 103) öfter wegen

68) S. 46.*⁰²) Ueber diesen Namen s. Marx. Trierer Gesch., IV, S. 12 u. A. 1. 71) I,§. 358. 72) in Honth. Prodr., S. 1064.) IV, S. 126 u. 147.*¹⁴) in Honth. Prodr, S. 1064.*) nach einer Ur- kunde Theodorich's I. von Trier(1212 1242) im Nass. Urkdb. I, 1, S. 306 f. Vgl. Teil I, S. 14 u. 19. 76) S. d. Urkd. v. 1233 im Nass. Urkdb. I, S. 297 u. Götze, S. 299. 7⁷) S. Gotag. S. 265. 78) Corden, I,§. 3641 ½, 466; Götze, S. 299, Marx IV, S. 121. 7⁹) S. Marx IV, S. 30 u. A. u. S. 147. Nach Schneider. Die Bischöfl. Domkapitel. 1885, S. 85 wären die Begriffe von Dignität u. Bersonat nicht genau zu unter- scheiden. 5) 1323, als unterste Prälatur bezeichnet, Vgl. Götze, S. 311. 81¹) Honth. Prodr., S. 1064. 82) S. 263. 83³) IV,§. 117.