Aufsatz 
Zur Geschichte der Stadt und Herrschaft Limburg a. d. Lahn : 2. Teil
Entstehung
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des Friedens, für den auch das Asylrecht bestand, hiess das ganze Mittelalter hin- durch ebenfalls Immunität. So auch in Limburg... 4

Jene oben angegebene staatsrechtliche Immunität beruhtesi) in jedem einzelnen Falle auf königlichem Verleihungsbrief, wie deren eine Anzahl von merowingi- schen Königen noch vorhanden ist. Die merowingischen Königsbriefe schliessen die weltlichen Beamten auch von den eingehegten Höfen, die der Kirche gehörten. aus. Die karolingischen Immunitätsdiplome sichern weiter dagegen das uneingefriedigte Ackerland und die kirchlichen Besitzungen überhaupt, und seit dem 9. Jahrhundert auch die mitten im Kirchengut gelegenen Besitzungen freier, nicht kirchengehöriger Leute. Nur die Blutgerichtsbarkeit gehörte nach wie vor zur Zuständigkeit des Grafen.

Aus der bis dahin noch immer ploss negativen Immunität ging dann durch die so- genannten ottonischen Privilegien des 10. und 11. Jahrhunderts die positive und erweiterte hervor, wonach*²) den höheren geistlichen Würdenträgern selbst für ihre Immunitätsgebiete die Gerichtsbarkeit, das richterliche Grafenrecht mit Ausschluss jeder anderen Gerichtsbehörde übertragen wurde und nur der Kirchen- vogt also über die Leute auf kirchlichem Gebiet richterliche Befugnisse haben sollte, nicht nur civile, sondern auch kriminale. Einen solchen Vogt aber sollte jede Stiftung nach Vorschrift Karls des Grossen von 788, die 802 erneuert wurde, sich ver- schaffenés). Für das Limburger Stift wurde und heisst auch in der Urkunde Otto's I. vom 2. Juni 942, worin er demselben den königlichen Schutz gegen Uebergriffe der Vögte und Patrone und gegen Veräusserung verspricht, der Gründer Konrad s elbst, wie das bei dergleichen Gründungen Regel war6¹), Patron und Vogtés), und es wird auch Konrad's Erben, die das castellum besässen, das Patronat und die Vogtei in derselben Urkunde zugesichert. Aus dem Verhältnis Konrad's sowohl zu Otto I. als zum Stifte Limburg ergibt sich von selbst, dass an Befreiu ng des letzteren von der Gerichtsbarkeit des Gründers und zugleich Gaugrafen, wenn er es nicht etwa selbst wünschte oder zugab, nicht gedacht wurde. Diegeringere karolingische Immunität erhielt es aber wohl mit Zustimmung des Stifters noch durch Ludwig das Kind, in dessen Schenkungsurkunde von 910 die Be- zeichnung des Hofes Brechen als seitheriges Domanialgut nach Rettberg II, S. 630 die Erteilung der Immunität mit enthalten könnte. Beweisend für die Erteilung sind die Gerichte freilich nicht, die später der Stiftsschultheiss von Oberbrechen unter Vorsitz des StiftsdechantenRs) alljährlich am Dienstag nach Dreifaltigkeits-Sonntag vor der Stiftskirche hielt, und die früher nach der Urkunde Erzb. Adelbert's I. von Mainz von 112967) dreimal im Jahre stattfinden sollten. Denn sie sind in dieser Urkunde als placita villici, Meiergerichte bezeichnet und zugleich(nach dem Volksausdruck, vulgariter) als budinge d. h. nach Heusler Gerichte über Grundbesitzstreitigkeiten, Streitigkeiten, welche in der Karolingerzeit den drei ungebotenen jährlichen Grafengerichten vor- behalten gewesen wären. Im 12. Jahrhundert waren somit hierin(es müssten denn die blossen Hubengerichte missbräuchlich auch Budinge genannt worden sein, was mit Bezug auf diese Urkunde Vogel, S. 167, Anm. annimmt) die Dechanten- und die Schultheissen- oder Meiergerichte in den geistlichen Gebieten an die Stelle der alten fränkischen Grafen- und Centgerichte getreten, eigentlich und zunächst der Vogt- Gund Schultheissengerichte des 11. Jahrhunders, wo bei der Auflösung der Gau- verfassung ja die Grafen vielfach bei den unterdessen selbst mit den richterlichen Grafen-

61) Heusl., S. 15. 62) Heusl., S. 35. 63) S. Rettberg II, S. 614.°) 8. Rettberg, S. 612 und über das Patronatsrecht S. 616 ff. 65) Nach Karls des Grossen Vorschrift sollte Vogt freilich nicht der Gau- graf werden(s. Sugenheim, Deutsche Gesch., II, S. 62), aber hier war der Stifter eben der Gangraf. Ein ähnlicher Fall aus d. J. 903 bei Rettberg, II, S. 613, A. 8. 6⁸) nach Corden, I,§. 438 ffr. 67) S. Nass. Urkdenb., I, 1, S. 107. ⁶s8) S. Heusl., S. 47, 49, 79, 84 ff., 135 fl.