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Kamen aber auch die Stiftsgebäude anfänglich auf die Ostseite der Kirche zu stehen, so ist doch die Bemerkung Corden’ssi¹), dass in dem turmähn- lichen Teil des Schlosses, in welchem er das alte Refectorium gefunden zu haben glaubte, und in der alten Küche noch Ueberreste der Stiftsgebäude aus Konrad’s Zeit vorhanden seien, hinfällig. Dies weniger, weil nach Corden selbst5²) 1379 die frühere Propstwohnung, damalige Vogts-Residenz durch Brand zer- stört worden wäre. Denn erstens hätten diese Teile ja stehen geblieben sein können; dann aber finde ich gar keinen Beweis dafür, dass 1379 die Residenz des Vogt- Dynasten abgebrannt ist. Auch Götze bemerkt zwar S. 249, damals sei ein grosser Teil der Stiftsgebäude, namentlich die östlich gelegenen samt dem Refectorium. durch eine Feuersbrunst zerstört worden. Allein von Stiftsgebäuden auf dem Domberge inner- halb der Mauern des castrum oder der Immunität ist in dieser Zeit ja kaum mehr zu reden, wo nach Cordensz) resp. Mechtel in seinen Manuscripten Propstwohnung mit Re- fectorium und Dormitorium Residenz des Dynasten war und die Stiftsherren in eigenen oder gemieteten Häusern ausserhalb der Mauern der Immunität wohnten; sie brauchten und hatten wohl damals schon nur ein Refectorium d. h. einen Versammlungsaal bei der Kirche, und nur von der Zerstörung des Refectoriums durch Brand im J. 1379 d. 7. Okt. kenne ich eine spezielle Quellenangabe, nämlich die schon er- wähnte der in Molsberg befindlichen annalistischen Aufzeichnungen Gensbein'ss¹). O b dieses Refectorium östlich von der Kirche noch vor dem Dynasten- schloss gestanden, ist sehr fraglich. Man sollte eher meinen. sein Platz Sei seit Aufhebung des gemeinsamen Lebens und Abtretung der früheren Stiftsgebäude, vor dem Brande von 1379 und nach der Wiederherstellung der gleiche gewesen, wie bis in die letzte Zeit; und Götze bringt es selbst55) mit der 1334 urkundlich erwähnten Ka- pelle an der Nordseite in Verbindung.— Hauptgrund aber dafür, dass uns im Schlosse von den alten Stiftsgebäuden aus Kurzbold's Zeit nichts mehr vorhanden zu sein scheint, ist der, dass, wie Lotz?é) bestimmt behauptet, auch der alte Wohnturm erst im 13. Jahrhundert erbaut ist. Corden fand wohl in dem Turm Aehnlichkeit mit dem Dom, den er damals noch für den Bau Konrad's hieltꝰ?). Diese Aehnlichkeit spricht aber gerade für die gleichzeitige Entstehung des Turms mit der jetzigen Domkirche im 13. Jahrhundert.
Wiederholt ist bereits die Immunität erwähnt worden. Abstrakt ist dies für die Zeit der merowingischen Könige bei Kirchen?s) den 2 Hauptpunkten nach der Aus- schluss von Amtshandlungen der öffentlichen Richter(Grafen), wie Beitreibung von Bussen, Pfändung von Schuldnern und Bürgen, Ladung von Beklagten auf dem Kirchen- gut, und demgemäss aktive und passive Vertretung der Hintersassen der Kirche durch die kirchlichen Beamten(Vögte) und die Zuweisung der bisher aus diesen Handlungen in den königlichen Fiscus geflossenen Gelder(nämlich von 2 Dritteln der Gerichtsein- künfte) an den geistlichen Herrn(während dem Grafen sein Drittel ungeschmälert blieb). Die Immunität entwickelte sichs?) aus dem mit dem alten Asylrecht der christlichen Kirchen6o) zusammenhängenden Schutz. den die geweihten Stätten gegen das Geräusch weltlicher Handlungen, wie bei Verhaftung von Verbrechern und gar Blutvergiessen be- durften und mit einem nicht sehr ausgedehnten gefreiten Plat⸗ genossen. Dieser Platz
51) I,§. 346 f. Busch gibt S. 38, A 77 die betreffenden Stellen aus dem Werke Corden's, das er hier nennt, sonst aber, wie freilich auch Götze und von Stramberg, weit öfter, als dasselbe genannt wird, benutzt hat. Die allermeisten Citate von Quellenschriften, wie von Urkunden, und die abgedruckten Ur- kunden und Urkundenstellen selbst bei Busch Sind einfach Corden's Geschichte ohne Nennung derselben entnommen. 5²) S. Busch I. c. ⁵³) I,§. 508. 5⁴) in der Ausgabe der Limb. Chronik v. Wyss, S. 112. ⁵5) S. 248. 56) Baudenkmäler im Reg.-Bez. Wiesb., S. 296. 5⁵⁷) mag er auch später etwas anderer Mei- nung gewesen sein. S. Busch, S. 35. A. 58 u. S. 36, A. 64. 58) Ich folge dem trefflichen Buch von Heusler, Der Ursprung d. deutschen Stadtverfassung, 1872, S. 16 ff. 5⁹) wenigstens nach Heusler, S. 21 ff. 60) Vgl. Rettberg II, S. 745 ff.
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