3) 1
2
—
2.
46
Civil-Supernumerariat.
Beibringung eines Zeugnisses der Reife für die Prima einer Realschule 1. O. (C.-O. v. 5. Octbr. 1859.)
Für den Justiz-Subalterendienst(C.-O. vom 5. Novbr. 1849) ist erforderlich ein Zeugniss der Reife für die erste Klasse einer Realschule 1. O. Dienst auf Avancement in der Armee.
Die Zulassung zum Fähnrichsexamen wird in der K. Verordnung über Ergänzung der Offiziere des stehenden Heeres v. 31. Octbr. 1861 abhängig gemacht von der Beibringung eines von dem Lehrercollegium einer preussischen Realschule 1. O. ausgestellten Zeugnisses der Reife für Prima. Verf. des K. Kriegsmin. v. 20. Octbr. 1859(und 1. März 1862) Civil-Aspiranten für den Militär-Magazindienst bei den Proviantämtern haben bei ihrer Meldung ein Zeugniss der Reife für die Prima einer Realschule 1. O beizubringen.
Zeugnisse aus Secunda.
1)
Apothekerlehrlinge.
Nach dem Reglement v. 11. Aug. 1864 ist zur Annahme erforderlich ein günstiges Zeugniss über den mindestens 6monatlichen Besuch der Secunda einer Realschule 1. O.
2) Thierarzneischule zu Berlin.
C.-Verf. v. 25. Mai 1860.„Diejenigen jungen Leute, welche zum Studium der Thierheilkunde auf der K. Thierarzneischule hieselbst als Civileleven zugelassen werden wollen, haben ihre Befähigung dazu durch den Nachweis der Reife für die erste Abtheilung der Secunda einer Realschule 1. O. dar- zuthun.“
Postfach. Die Postexpedienten-Anwärter haben ein Zeugniss beizubringen, dass sie die Secunda... einer Realschule 1. O. übrigens stets bei der Theil-
nahme am Unterricht in allen Gegenständen mindestens ein Jahr lang mit gutem Erfolg besucht haben.
Marine-Dienst.
Verordnung über die Ergänzung der Officiercorps der K. Flotte vom 16. Juni 1864.„§. 1. Um in der Kriegsmarine im Frieden mit Aussicht auf Beförderung fortzudienen, erfolgt die Einstellung als Cadet u. s. w. §. 2. Die Anmeldung geschieht bei dem Obercommando der Marine unter Einreichung eines Nationale, curriculum vitae, eines von dem Lehrercollegium einer preussischen Realschule 1. O. ausgestellten Zeugnisses der Reife für Obersecunda.§. 3. Für die Einstellung als Cadet muss die wissenschaftliche Qualification zum Seecadeten durch die Ablegung der Eintrittsprüfung dar-


