Aufsatz 
Der schwedische Investiturstreit 1648-1664 / von Heyne
Entstehung
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gefallen, sich so in Ost und West von Frankreich umklammern lassen. Hatte man aber die Belehnung, so mochte immerhin der König von Schweden gegen den Herzog in Preussen und den König von Ungarn in Polen Krieg führen, als Herzog von Bremen, Verden und Pommern konnte er als Glied des heiligen römischen Reichs in tiefstem Frieden leben. Das ging ja bei den unentwickelten Staatsbegriffen der damaligen Zeit.

Acht Tage nach ihrer Ankunft haben die Gesandten ihre erste Audienz beim Kaiser. Hier überreichen sie ihm ihr Kreditiv und ein besonderes Memorial. 1) In diesem wird erklürt, dass Schweden zur Beschleunigung der Investitur bereit sei, bei dem 1655 vom Reichshofrat übergebenen Entwurf des Lehnbriefes stehen zu bleiben, nur sollten in dem- selben noch einige monita, die dem Instr. Pac. und dem Lehnrecht gemäss wären, Berück- sichtigung finden.

Der monita nun sind zwölf. Durch Beobachtung derselben will Schweden eines- teils streitige Rechte sichern, andernteils aber auch eigene Uebergriffe legalisieren und sich neue Ansprüche eröffnen. Die ersten sechs sind ziemlich inhaltslos; sie beziehen sich vornehmlich auf Titeländerungen. Wichtiger sind die sechs letzten. Sie betreffen in ziem- lich verzwickter Form dieselben zum Teil unbilligen Forderungen, die schwedischerseits schon früher vergeblich gestellt waren, vor allen die ausdrückliche Bestätigung des Stettiner Rezesses²) und die Beseitigung der Reichsstandschaft Bremens, ³) das Zugeständnis der Be- rechtigung, das Bremer Domkapitel aufzuheben), dann die Einfügung einer Formel, durch die man eventuell die Schanzbauten in Mecklenburg als formal rechtlich hätte hinstellen können und schliesslich merkwürdig genug die Erwähnung des mare alluens unter den zu leihen- den Regalien, womit man, wie es scheint, einen Versuch machen will, das angemasste dominium maris Baltici gegen etwaige maritime Gelüste der Reichsstände sanktionieren zu lassen.)

Nach drei Wochen erscheint ein kaiserliches Dekret. 6) In ihm erbietet sich der Kaiser zur Abhaltung der Solennien der Investitur, will aber den Lehnbrief einst- weilen ausgesetzt wissen und ordnet über ihn und die monita Verhandlungen an. Da die Schweden von einer Investitur ohne vorherige Festsetzung der Lehnsurkunde nichts wissen wollen,*) so treten die für diesen Zweck deputierten Reichshofräte vorerst mit ihnen in Verhandlungen ein. s) In einer Reihe von Konferenzen werden von diesen alle wichtigeren monita zu Streitpunkten erhoben und als unberechtigt, weil über das Instr. Pac. hinaus-

¹) Memoriale ablegatorum cum monitis. Lund. act. publ. VIII, 842, Abschn. I. Bericht u. Bewandnis p. 7. Beilage G.

2) monit. VIII und XII.

3) monit. VII. Bericht und Bewandnis pag. 15, 50, 51.

4) Bericht und Bewandnis p. 15, 18. Bei den westf. Friedensverhandlungen hatten die Schweden das gänzliche Eingehen der geistlichen Stifter im Herzogtum Bremen gefordert. Die Kaiserlichen hatten es der Conscienz halber verweigert, und schliesslich erklärt, wenn Schweden Aenderungen vornehmen wolle, so müssten sie es geschehen lassen, aber potestatem dispositivam zu geben, könne nicht geschehen. Schweden hatte darauf die Stifter eingezogen. Darüber laut gewordene Beschwerden waren von Seiten des Kaisers immer unterstützt worden, s. Volmars Tagebuch 400, 473. Meiern acta pac. Westfalicae IV, 386. Moser, Erläuterungen des westfälischen Friedens. II, 214 ff.

5) monit. XI u. X. Bericht und Bewandnis p. 18, 19. manifestum regis Daniae in Theatr. Europ. VIII, 184. Volmar, Tagebuch p. 348(7. Septbr. 1647). Urkd. u. Akt. IX, 795. Pufendorf, Frid. Guil. IX, 69. Der Raum verbietet hier näher auf diesen Punkt einzugehen.

6) Bericht und Bewandnis p. 8, Beilage H. Das Dekret d. d. 4. Mai. Lundorp. Abschn. III.

7) Bericht und Bewandnis p. 8, 9, Beilage J. Lundorp a. p. Abschn. IV.

8) s. Bericht p. 9.