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wegen zu senden. ¹) Die Antwort darauf lautete: Kaiserl. Maj. werde nichts von dem, was nach dem Instr. Pac. gebührend gefordert würde, verweigern. ²)
Es musste bedenklich erscheinen, dass der Kurfürst in seinem Schreiben nichts vom Stettiner Rezess und der darin festgesetzten Erbfolge in der Neumark, dem Lande Stern- berg u. s. w., erwähnt hatte. Freilich hatte er jenem Vertrage gemäss seine Absicht, sich belehnen zu lassen, vier Monate vorher den Schweden als Eventualsuccessoren angezeigt,³) aber sein Benehmen wührend des Krieges und der Friedensverhandlungen liess Misstrauen gerechtfertigt erscheinen.
Da es bis Juni unmöxglich erschien, eine grosse Gesandtschaft, wie man sie beab- sichtigte, auszurüsten, so musste Kleyhe, der ja schon 1655 die Angelegenheit unter den Händen gehabt hatte, allein vorausgehen, um wenigstens die Rechte Schwedens bei der kurfürstlichen Belehnung wahrzunehmen. ¹).
Es glückte ihm diesmal ebensowenig, seinen Zweck zu erreichen, wie früher. ⁵) Sein Verlangen, nicht nur bei der Belebnung des Brandenburgers mit Hinterpommern, sondern auch bei der mit den eigentlichen Kurländern zugegen zu sein, da ja Schweden laut des Stettiner Rezesses Erbfolgerechte in Teilen desselben, nämlich der Neumark u. s. w. habe, wurde zurückgewiesen. Man fand es kaiserlicherseits ferner sehr sonderbar, dass Kleyhe so üngstlich den Stettiner Vertrag in der Lehnsurkunde berücksichtigt wissen wollte, da doch noch von keinem der Traktanten die ausdrücklich vorbehaltene Ratifikation des Kaisers verlangt würe. Man erklärte, vor Einholung jener ginge der Rezess Kaiser und Reich nichts an; zudem würden in demselben Schweden Rechte zugesprochen, die der Kaiser zu bestätigen durch die Bestimmungen der goldenen Bulle und seiner Wahlkapitulation verhindert wäre. ⁶)
Das war in einem Tone gesprochen, dem man die Beeinflussung durch branden- burgische Ansichten deutlich genug anmerken konnte.) Auf das Ansinnen Kleyhes an die kurfürstlichen Gesandten, ihrerseits auch auf Bestätigung des Rezesses zu dringen, er- widern diese, sie hätten keinen Auftrag dies zu thun; beim Kaiser stünde es, darüber zu urteilen, was dem Reiche nützlich wäre; ihm hätten sie die Entscheidung überlassen müssen, ob dieser Rezess dem Instr. Pac. gemäss oder nicht.
Der Kurfürst hatte dies unbedenklich thun können; er kannte die Abneigung des kaiserlichen Hofes gegen Schweden und wusste, dass der Kaiser, angesichts drohender Verwicklungen im Osten und Norden der Erbländer, wohl schwerlich in einem ihm, seinem Bundesgenossen, unangenehmen Sinne entscheiden werde.
Kleyhe protestierte lebhaft gegen allen Zweifel über die Gültigkeit des Rezesses.
¹) s. Bericht und Bewandnis p. 6, Beilage D.
*) s. Bericht und Bewandnis p. 6, Beilage E.
3) Stetin. recess. articul. XXIX und Specialconvention II.
4) Bericht und Bewandnis p. 6. relationes historicae, contin. VIII, Mai 1661.
5) s. darüber Pufendorf, Frid. Guil. IX, 29— 31. v. Orlich, Geschichte des preussischen Staats im XVII. Jahrh. II, 29. Wenn Urkd. u. Akt. IX, 749 gesagt wird: Schweder Dietrich Kleyhe... nachweis- lich seit 1661 schwedischer Resident in Wien, so ist das nicht genau. Er war es schon 1655. s. Urkd. u. Akt. VII, p. 420..
6) Die goldene Bulle bestimmte, dass die Kurländer unteilbar sein sollten; die Wahlkapitulation, dass über grössere Lehn nicht ohne der Kurfürsten Beistimmung entschieden werden dürfe.
*) s. das oben p. 15 erwühnte Summarium processus.


