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et subditis praesens suus status, libertas, jura et privilegia in ecclesiasticis et politicis sine impeditione relinquantur. Nun war der praesens status ein höchst zweifelhafter. Die Bremer und die Kaiserlichen behaupteten, die Stadt sei eine freie Reichsstadt, die Schwe- den, sie sei eine erzbischöfliche Landstadt, und da nun das Erzbistum Bremen mit allen Rechten abgetreten sei, so auch mit denen an der Stadt Bremen.
In der That war die Reichsstandschaft Bremens wenig begründet. ¹1) Die Stadt hatte zwar schon früher prätendiert, reichsfrei zu sein, sie war jedoch mit ihren Präten- sionen nicht durchgedrungen. ²) Noch anfangs der vierziger Jahre, als sie, sei es aus Zu- fall oder mit Absicht, vom Kaiser zum Reichstag eingeladen worden war, war sie auf Ein- reden des Erzbischofs und auf ein Gutachten der Kurfürsten wieder zur Landstandschaft verwiesen worden. Als nun die Frage der Abtretung des Erzbistums Bremen an Schwe- den in den Friedensverhandlungen erörtert wurde, baten die Bremer die kaiserlichen Gesandten, ihre Stadt nicht unter das schwedische Joch zu geben, sondern dieselbe reichsfrei zu er- klären. Die Kaiserlichen empfahlen diese Angelegenheit dem Kaiser, um die Städte,„die noch von allen Ständen das vermöglichste seien“, zu gewinnen. ³) So erschien denn gegen Ende der Verhandlungen über die Abtretung des Erzbistums ein kaiserliches Diplom, datiert vom 1. Juni 1646, das den Bremern die Reichsstandschaft sichern sollte. ¹) In dem- selben war die Sache so dargestellt, als ob jetzt der Reichshofrat den alten Streit zwischen der Stadt Bremen und dem Erzbischof entschieden und ersterer die Reichsstandschaft zu- gesprochen habe.
Es konnte ja dem Kaiser nicht daran liegen, die reiche Stadt in den Besitz Schwe- dens kommen zu lassen, und so mochte denn demgemäss der Reichshofrat sein Urteil ge- fällt haben. Auch war bekannt, dass die Bremer gewusst hatten, ihr Gold zur rechten Zeit und am rechten Platz anzuwenden. 5) Sogar die in der Hofburg so einflussreichen Jesuiten hatten sie verstanden sich zu Freunden zu machen, dadurch, dass sie ihnen die Aussicht eröffneten, in ihrer Stadt ein Kollegium errichten zu dürfen. 6) An das frühere Gutachten der Kurfürsten, an die Beschwerde der Fürsten, an den erzbischöflichen Landes- herrn und sein Einreden hatten die Kaiserlichen sich nicht gekehrt. Ohne dass der Erz- bischof, der noch durchaus nicht resigniert hatte, auch nur zur Darlegung seiner An- sprüche citiert worden wäre, ganz formlos, war die Angelegenheit entschieden worden. Die Schweden sahen demgemäss auch das Diplom als auf unrechtmässige Weise erschlichen und ungiltig an. Bei Schlussverlesung des Instrum. Pac. gaben sie, wie ihnen das Mainzer Direktorium bezeugte, die Erklärung zu Protokoll, dass man unter praesens status die Verfassung meine, in der sich die Stadt bei Eröffnung der Verhandlungen, nicht bei deren
¹) s. Urkd. u. Akt. VI, 292.
²) s. Moser, Deutsches Staatsrecht, Teil 39 p. 374 ff. v. Meiern, acta comit. Ratisbon. I, 506 ff. 978 ff. Lünig, Deutsches Reichsarchiv, pars special. contin. IV.
3) Volmars Tagebuch, d. d. 30. März 1646 in Cortrejus, corp. jur. publ. IV, Abtlg. 2, p. 285. von Meiern, acta pac. Westfalicae I, 55, 604. II, 506, 790.
4) s. Diarium Europaeum, Teil XIII, append.: Gründlicher Deduction rechtmässiger Befugnis.... p. 39, 45. Odhner, Schwedens Politik p. 187. Das Diplom bei Lundorp act. publ. VI, 430. Moser, Deut- sches Staatsrecht, tom. 39 p. 386 ff.
5) Pufendorf, comm. rer. Suec. XXV, 29 u. Odhner, Politik Schwedens, sagen, die Bremer hätten für 100 000 Gulden den Freibrief erlangt, v. Meiern u. Moser geben 120 Römermonate an.
6) s. Pufendorf, comm. rer. Suec. XXV, 29.


