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seiner Sache hatte der Kurfürst diesen Erfolg zu danken, als vielmehr dem Umstand, dass es auch im Interesse des Hauses Habsburg lag, Schweden Sitz, Stimme und Investitur einstweilen noch zu verweigern.
Der bevorstehende Reichstag sollte nach den Bestimmungen des westfälischen Frie- dens u. A. die Wahlordnung der römischen Könige festsetzen und über eine bestimmte, feststehende Wahlkapitulation Beschlüsse fassen. ¹) Es war klar, dass sich Schweden nicht mit einer bescheidenen, sekundären Rolle neben den Kurfürsten begnügen würde. Man wusste, dass es sich an die Spitze der Fürsten stellen und das alleinige Wahlrecht jener Acht anfechten wollte, dass es forderte, dem ganzen Reichstag sollte die Entscheidung über das Ob und Wann einer römischen Königswahl obliegen.
Hatte Schweden aber erst Sitz und Stimme, die ihm nach der Belehnung nicht gut verweigert werden konnte, so schien es schlimm um die künftige Wahl eines Habsburgers zum König zu stehen. Es war jedenfalls gut, wenn man genügenden Vorwand fand, Schweden so lange Investitur, Sitz und Stimme zu verweigern, bis die Wahl gesichert, gut, noch vor dem Reichstag, noch nach der alten Wahlordnung, die Wahl Ferdinands zum König zu gewinnen. Die Kurfürsten, einzeln nach Prag geladen, mussten um so eher dazu geneigt sein, als ja auch ihr exklusives Wahlrecht durch den künftigen Reichstag in Frage gestellt war.— Ueber die Haltung des Brandenburgers konnte man jedoch in Zweifel sein, und so lange der Kaiser seiner nicht sicher war, vermied er es, einen bestimmten Entscheid in der pom- merschen Frage, und was damit zusammenhing, zu geben. Der Kurfürst mag in Prag beruhigende Versicherungen gegeben haben. ²) Als Lohn und Gegendienst erfolgte das Prager Dekret. Man verpflichtete so Brandenburg und hatte Vorwand, Schweden einweilen noch von Ausübung reichsständischer Rechte abzuhalten.
Anfang 1653 hatten sich die Stände nach und nach in Regensburg zum Reichstag versammelt und drängten zum Beginn. Schweden forderte ungestüm Sitz und Stimme. Doch der Kaiser musste so lange noch nicht der offizielle Wahlakt in Augsburg vorüber war, am Prager Dekret festhalten.3) Zweimal wurde der Beginn des Reichstags, trotz mannig- fach laut werdenden Missvergnügens, 4) vertagt. Es hiess, erst müsse Schweden seinen Pflichten nachkommen und die Wünsche Brandenburgs erfüllen. Indessen nach erfolgter Wahl hätte der Kaiser, namentlich auch angesichts erfolgter Veränderungen in Stockholm, wohl schwerlich weiter im Interesse Brandenburgs Stand gehalten, und dieses hätte wohl noch lange auf Rüumung Pommerns warten müssen, wenn nicht der Kurfürst, in kluger Erwägung aller Umstände, den Schweden noch weitere Zugeständnisse gemacht hätte. Er willigte endlich ein, dass die Schweden, wenn nicht die Lizenten allein erheben, so doch teil an denselben haben sollten, er bewilligte auch die Forderung oben genannter Anwart- schaften. Der letzte Vorwand, Pommern länger besetzt zu halten, war geschwunden. Im Mai 1653 ward jener, brandenburgischerseits so schwer empfundene, Vertrag zu Stettin geschlossen, im Juni endlich Hinterpommern geräumt. ⁵5) Zwei Tage später, als die Nach-
¹) Instr. Pac. Osnbr. VIII, 8, 3. Habeantur autem. 1 ²) Pufendorf, comm. Suec. rer. XXIV, 11. Pufendorf, Frid. Guil. IV, 39.
3) s. Droysen, Preuss. Politik III, 2, 90, 102. Pufendorf, Frid. Guil. IV, 38. 4) s. Urkd. u. Akt. VI, 178.
5) s. Pufendorf, comm. rer. Suec. XXV, 24, 25. Der Stettiner Vertrag bei v. Mörner Kurbranden-
burgische Staatsverträge s. a. 1653. Dähnert, Pommersches Urkundenbuch I. Lundorp, acta publ. VIII, 842 u. a. O.


