Aufsatz 
Bonifacius und der Staatsstreich Pipins im Jahre 752 7 / von Heuser
Entstehung
Einzelbild herunterladen

10

deren Berechtigung um nicht den modernen Begriff der Legitimität auf jene frühere Zeit zu übertragen zweifeln, und das Gehässige des grossen Staatsstreichs ward durch die Autorität des Heiligen gedeckt, der jenem politischen Act das kirchliche Siegel der Gültigkeit aufgedrückt hatte.

Die Frage, auf welche Weise wohl diese neue Angabe im völligen Widerspruch zu der vorausgehenden uad gleichzeitigen Annalistik in die Lorscher Annalen gekommen sein mag, löst sich mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit bei näherer Betrachtung der Geschichte jenes klosters. Das Kloster Lorsch*), unweit der alten platen montana zwischen Heppenheim und Worms gelegen, war im Jahr 763 von einer angesehenen fränkischen Grafenfamilie ge- gründet worden, die durch Freundschafts- und Verwandtschaftsbande mit der karolingischen Familie verknüpft war. Die Stifter, ein Graf Cancor im Oberrheingau und seine fromme Mutter Williswinda, veranlassten ihren Verwandten, den hochangesehenen Bischof Chrodegang (Rutgang) von Metz, das Amt des Abtes in dem neuen Kloster zu übernehmen, der dasselbe alsdann nach den Regeln des Benedictinerordens einrichtete. Chrodegang war ein noch näherer Verwandter des königlichen Hauses; er war ein Sohn des Baiernherzogs Odilo (Utilo) und der Hiltrud, Karl Martells Tochter, also ein Neffe Pipins und Vetter Karl des Grossen. Er war an Karl Martells Hof erzogen und ausgebildet, wurde Pipins und Karls geheimer Referendarius und erhielt durch Ersteren das Bisthum Metz; er war also mit dem Interesse der karolingischen Familie auf das innigste verwachsen. Doch wenn auch die Angelegenheiten der Kirche Galliens, als deren Ordner er erscheint, ihn nach einiger Zeit nöthigten nach Metz zurückzukehren, so blieben doch unter dem neuen Abt Gundeland, einem Bruder Chrodegangs, die Traditionen und Interessen des Klosters nach wie vor dem karolingischen Haus zugewandt, indem auch andererseits die neue Dynastie das Kloster unter ihren besonderen Schutz nahm und mit Privilegien und Immunitäten ausstattete. Denn als nach Graf Cancors Tod dessen Sohn Heimerich, der des Vaters fromme Ergebenheit gegen die Kirche nicht geerbt hatte, nach dem rasch angewachsenen reichen Besitz des Klosters die Hand ausstreckte, erliess Karl der Grosse selbst den Endbescheid zu Gunsten des Abtes, und Graf Heimerich musste allen Ansprüchen auf das Klostergut entsagen. Dieser günstigen Entscheidung folgten bald zwei königliche Freibriefe, die dem Kloster die freie Abtswahl sowie den königlichen Schutz gegen jeden Eingriff weltlicher oder geistlicher Grossen zu- sicherten. Und bald knüpfte sich auch das Band des Lehensverhältnisses zwischen dem Kloster und der Dynustie, indem Abt Gundeland, wahrscheinlich aus Furcht vor dem übel- wollenden Nachbar, dasselbe in den Lehenschutz des Königs gab. Als daher 774 der Neubau

*) Codex princip. olim. Lauresham. abbatiae diplomat., ed. Acad. Elect. scient. Theodoro- Palatina. tom. III. Mannh. 1768.

Dahl, Hiistor.-topogr.-statist. Beschreibung des Fürstenthums Lorsch. Darmstadt 1812.