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ſelbe mathematiſche Regelmäßigkeit und Symmetrie, welche er für die Anlage einer Stadt beanſprucht, giebt ſich auch in ſeinem Ideale eines Staates kund.
„Er ſetzt die Bevölkerung desſelben auf zehntauſend Bürger an und theilt ſie in drei Stände, die Gewerbtreibenden, die Ackerbauer und die bewaffnete Kriegsmacht. Das Gebiet des Landes ſoll in drei Theile zerfallen, das heilige zur Beſtreitung des herkömmlichen Gottesdienſtes, das Gemeinland für den Unterhalt des Wehrſtandes, und das Privatgebiet, das Eigenthum der landbauenden Bevöl⸗ kerung. Auch ſtatuiert er nur drei Arten von Geſetzen; denn Gegenſtände der Rechtspflege ſeien der Zahl nach folgende drei: Beſchimpfung, Schädigung und Tödtung. Er verlangt ferner die Einrichtung eines einzigen höchſten Gerichtshofes, vor welchen alle Rechtsſachen gebracht werden ſollen, die fehler⸗ haft entſchieden zu ſein ſcheinen, und dieſen will er mit einigen ausgewählten Greiſen beſetzt wiſſen. Die Entſcheidung in den Gerichtshöfen aber ſoll nicht durch Stimmſteinchen abgegeben werden, ſondern jeder ſoll ein Täfelchen erhalten, um darauf zu ſchreiben, wenn er unbedingt verurtheile, und es leer zu laſſen, wenn er vollkommen freiſpreche; wolle er aber das eine oder andere nur theilweis, ſo habe er dieß genau zu bezeichnen. Die jetzige Einrichtung nemlich— wir berichten nach den Worten des Ariſtoteles— die jetzige Einrichtung erklärt er für fehlerhaft; denn ſie nöthige den Richter, der nur die Al⸗ ternative eines ſchlechthin freiſprechenden oder verdammenden Urtheils habe, zum Meineid. Außerdem ſtellte er ein Geſetz auf, daß den Urhebern gemeinnütziger Erfindungen eine Auszeichnung zu Theil werdes), und daß die Kinder der im Kriege Gebliebenen auf öffentliche Koſten zu erziehen ſeiens). Die Staats⸗ beamten endlich ſollen insgeſammt durch das Volk gewählt werden— zum Volk aber macht er jene drei Abtheilungen der Bürger— und den Gewählten ſoll die Sorge obliegen für die Angelegenheiten der Gemeinde, der Fremden und der Waiſen.“
Dies ſind die Puncte der Verfaſſung des Hippodamus, welche Ariſtoteles als die wichtigſten her⸗ vorhebt und einer eingehenden Kritik unterwirft. Uns liegt es nur ob den Platz, welchen das Project in der Entwicklung der politiſchen Lehre einnimmt, und ſeine hiſtoriſche Bedeutung, ſo weit dies möglich iſt, feſtzuſtellen. Und da ergiebt es ſich denn, daß unſer Politiker jener weit verbreiteten Oppoſition angehört, welche gegen die Einſeitigkeit des reinen Princips der Volksherrſchaft gerichtet iſt. Allerdings hat ſeine Verfaſſung einen demokratiſchen Grundzug, indem der Geſammtheit der Bürger Antheil an der Staatsgewalt gegeben und auf die Ausbildung der Rechtspflege ein beſonderes Gewicht gelegt iſt. Aber es erſcheint bei ihm die Volksherrſchaft in weſentlichen Puncten beſchränkt und gemäßigt, da er die Wahl ſtatt des Loſes als den normalen Modus für die Beſetzung der Aemter feſtſtellt und den Dikaſterien einen höchſten Appellationsgerichtshof überordneté). Dieſelbe Tendenz den Extremen zu be⸗ gegnen verfolgt er in der Anordnung der Berufsverhältniſſe. Die Demokratie ſtrebt nach einer volks⸗ wirthſchaftlichen Entwicklung, mit welcher ein andauernder Heerdienſt immer unverträglicher erſcheint; ſie zeigt daher eine wachſende Neigung den Kriegsdienſt fremden Söldnern zu überlaſſen. Auf der andern Seite führt der kriegeriſche Charakter der Ariſtokratie, die im Waffendienſt eine Kunſt und Lebensaufgabe erblickt²), dem Nährſtande gegenüber zur politiſchen Exeluſivität; die productiven Arbeiten des Friedens gelten für unvereinbar mit der Erfüllung der politiſchen Pflichten. Hippodamus verbindet die beiden entgegengeſetzten Richtungen, und zwar in der Weiſe, daß er den arbeitenden und erwerbenden
4) Eine ähnliche Beſtimmung will, wie oben 1, Anm. 45 erwähnt iſt, enophon getroffen wiſſen, indem er z. B. eine öffentliche Belohnung für denjenigen verlangt, welcher eine neue Einnahmequelle für den Staat nefindis mache, die für den Bürger nicht drückend ſei, Hier. IX, 9. Der„ehrgeizige“ Hippodamus wird bei Pinen orſchlage an ſich ſelbſt gedacht haben und an eine öffentliche Anerkennung ſeiner baukünſtleriſchen
eiſtungen.
5)„Es beſteht aber dies Geſetz“, bemerkt Ariſtoteles,„ſowohl in Athen gegenwärtig(Thuc. II, 46 u. Plat. Menex. 249a) als in anderen Staaten.“
6) Vgl. Hermann Staatsalterth.§. 145, 2:„Eigentliche Appellationen waren bei dem Charakter der Volksgerichte als Ausſchüſſe und Vertreter der oberſten Staatsgewalt nicht denkbar.“. pel) So heißen die Spartaner reyvirat und G0toral r woearee bei ken. St. d. L. XIII, 5 u. Plut.
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