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öffnet, die halb Geſchichte halb Roman, halb Poeſie halb Philoſophie und Moral iſt“ ²), die Cyro⸗ pädie, der ſich ergänzend die Politik der Lacedämonier ³) und der Hieron anſchließt. In den erſten Kapiteln derſelben iſt das Ideal eines Staates, in den folgenden Partieen das eines Herrſchers im weiteren und engeren Sinne des Wortes entworfen.
Das Muſter einer Verfaſſung ſtellt Xenophon nach dem Vorbilde Spartas an den Inſtitutionen des alten perſiſchen Stammlandes dar. In Athen, wie in den demokratiſchen Staaten überhaupt, war der individuellen Entwicklung ein freierer Spielraum gelaſſen und dadurch die Bildung einer umfaſſen⸗ den Summe geſetzlicher Normen bedingt, um den Ausſchreitungen der Leidenſchaften zu begegnen und nach allen Seiten hin die ſchützenden Grenzen zu ziehen. Das Recht jedoch ſchneidet zwar Auswüchſe ab und ſtärkt dadurch das geſunde Leben, aber es kann keine innere Krankheit heilen; der ſittlichen Entartung eines Volkes gegenüber zeigt es ſich ohnmächtig nnd ſchwach. So ſchien dem Staate ſtatt der abwehrenden, negativen eine vorbeugende und poſitive Thätigkeit überwieſen werden zu müſſen; in ſeinen Einrichtungen ſelbſt, verlangte Xenophon, ſollte die Nöthigung liegen ſich rechtſchaffen zu verhalten. Es galt daher die Sphäre des Staates zu erweitern und die Totalität des Lebens in ſeinen Bereich zu ziehen durch eine umfaſſende öffentliche Erziehung, der Erziehung aber eine unab⸗ lenkbare Richtung auf die Vervollkommnung des ſittlichen Charakters zu geben. Das war das Princip, auf dem die alte Lykurgiſche Verfaſſung gegründet ſchien, die, den meiſten politiſchen Ordnungen ent⸗ gegengeſetzt?), wunderbarer Weiſe, wie unſer Schriftſteller ſagts), von allen gelobt, aber von keinem Volke nachgeahmt wurde. Xenophon legt ſie mit einigen Modificationen der Darſtellung ſeines Ideal⸗ ſtaates zu Grundes).
„Die Geſetze bei den Perſern“, heißt es in der Cyropädie?),„ſcheinen die Sorge für das Ge⸗ meinwohl nicht da erſt zu beginnen, wo ſie es in den meiſten Staaten thun. Denn während dieſe es einem jeden überlaſſen ſeine Kinder zu erziehen, wie er will, und ſelbſt den Bejahrteren geſtatten ihr Leben hinzubringen, wie ſie es wünſchens), verbieten ſie ihnen gleichwohl zu ſtehlen, zu rauben, gewaltſam in ein Haus einzubrechen, jemanden unverdienter Weiſe zu ſchlagen, Ehebruch zu treiben, der Obrigkeit ungehorſam zu ſein u. ſ. w., für den Uebertretungsfall aber legen ſie ihnen Strafe aufs).
2) Gervinus Geſch. d. deutſch. Dicht. IV, S. 293(1. Ausg.) Hiſtoriſche Beſtandtheile enthält die Cy⸗ ropädie ohne Zweifel, und zwar mehr als man gewöhnlich anzuerkennen geneigt iſt, aber ſicherlich nicht ſo viele, als Breitenbach ihr in der Vorrede zu ſeiner Ausgabe beigelegt hat. Sie gehöͤrt eben einer litterari⸗ ſchen Zwittergattung an, die das gegebene Citat in treffender Weiſe charakteriſiert. Für die Feſtſetzung der Zeit übrigens, in welcher ſie verfaßt zu ſein ſcheint, weiß ich nur ein Moment geltend zu machen— denn das überhängende letzte Kapitel, in welchem§. 4 einen Anhalt bietet, kann unmöglich von Xenophon herrüh⸗ ren(vgl. Schenkl in d. Neuen Jahrb. f. Phil. Bd. 83, S. 540 u. Büchſenſchütz im Philol. Bd. 22, S. 681 fgg.)— die verſöhnliche Sprache, mit der auf das Schickſal des Sokrates angeſpielt wird, III, 1, 38— 40. as würde auf die Zeit nach der Zurückberufung des Xenophon aus der Verbannung(369) führen. Der harm⸗ loſe Scherz über die 1on1a I, 3, 10, in welcher die Athener allerdings ein demokratiſches Grundrecht erblickten, dürfte dieſer Annahme nicht ernſtlich im Wege ſtehen. Eine unſichere Anſpielung auf unſere Schrift iſt Anm. 48 berührt..
3) Die Echtheit dieſer Schrift, für die ſich zuletzt noch Cobet ausgeſprochen, iſt mir— vom 14ten Kapitel abgeſehen— unzweifelhaft; ebenſo unzweifelhaft die Unechtheit des Buches vom Staate der Athener. Das Pro⸗ blem der Autorſchaft dieſer intereſſanten Schrift halte ich noch immer nicht für gelöst, obgleich durch die Ver⸗ ſuche Böckhs ſie dem Kritias(Staatsh. 1, S. 433 Anm.), und W. Helbigs ſie dem Alcibiades zu vindicieren (Rhein. Muſ. XVI, S. 511 fgg.), die Grenzen, innerhalb deren der Verfaſſer zu ſuchen iſt, iedenfalls ſchärfer und feſter gezogen ſind.
4) St. d. Lac. 1, 2. 10, III, 1, VI. 1, VII, 1; vgl. Thuc. I, 77, 4.
5) St. d. L. X, 8..
6) Nach dem Vorgange des Sokrates, Mem. III, 5, 14. Plutarch im Lykurg. K. 30 nennt in Ueberein⸗ Künmm hiennſt Sperta Gorep natν⁵⁷ν dtddaεαν*◻νμοννςο o àal rsrafpvne nohtrelas.
7) Cyr. 1, 2, 2— 3.
8) Val. St. d. L. III, 1:„Die übrigen Griechen nehmen ihre Kinder, wenn ſie aus den Knabenjabren in das Jünglingzaller treten, von den Pädagogen und Lehrern hinweg, und niemand leitet dieſelben weiter, ſondern man überläßt ſie ibrem eigenen Willen“. Vgl. IV, 7.—
9 Oekon. XIV, 7:„Die Geſetze Drakons und Solons ſind bloße Strafbeſtimmungen für die, welche ſich vergehen.


