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Circular-Verfügung vom 18. Mai 1872, mitgetheilt durch Beschl. Kgl. Prov.-Schulkolleg. vom 25. Mai, nach welcher der Schluss der Lectionen in der Regel an einem Sonnabend und der Wiederanfang an einem Montag erfolgen muss.
Verfügung Kgl. Prov.-Schulkolleg. vom S8. Juni 1872, wonach für den Fall einer Mobil- machung nur einzelnstehende, wehrpflichtige Lehrer als unabkömmlich zu bezeichnen sind.
Nach der Circular-Verfügung vom 4. Juli 1872, mitgetheilt durch Beschl. Kgl. Prov.- Schulkolleg. vom 9. Juli, ist Schülern der höheren Lehranstalten die Theilnahme an religiösen Vereinen verboten und Zuwiderhandlungen sind disciplinarisch zu bestrafen.
Durch Verfügung Kgl. Prov.-Schulkolleg. vom 7. August v. J. wurde verfügt, dass einer Betheiligung der Jugend an einer am 2. Septbr. stattfindenden Nationalfeier nichts entgegen- stehe und an dem gedachten Tage zu diesem Zwecke der Unterricht ausfallen dürfe(s. S. 3).
Verfügung Kgl. Prov.-Schulkolleg. vom 14. December 1872, nach welcher angeordnet wird, dass die Ausschliessung von Schülern in Folge solcher Vergehen, dass ihre Aufnahme für jede Schule bedenklich erscheint, genannter Behörde angezeigt werden muss, welche hiervon anderen Prov.-Schulkollegien Mittheilung machen wird. 3.
Mit Verfügung Kgl. Prov.-Schulkolleg. vom 15. Januar d. J. wird mitgetheilt, dass das Rudolfinum, eine in Wien bestehende Humanitätsanstalt zur Unterstützung von Studirenden in einem gemeinsamen Hauswesen, in zuvorkommendster Weise sich bereit erklärt hat, 30 Wohnungen den Lehrern, welche die Wiener Weltausstellung besuchen, auf je 14 Tage zur Verfügung zu stellen. Von diesem freundlichen Anerbieten wird ein College Gebrauch machen.
In der Verfügung Kgl. Prov.-Schulkolleg. vom 17. Januar d. J. wird mitgetheilt, dass es wiederholt vorgekommen sei, dass Schüler in verhältnissmässig kurzer Zeit zwei höhere Lehranstalten besucht hätten und dann das vorletzte Abgangszeugniss, wenn es günstiger lautete, statt des letzten gebrauchten. Es ist daher ein früheres Abgangszeugniss mit dem nöthigen Vermerke zu versehen oder unmittelbar unter dasselbe das zweite Abgangszeugniss zu schreiben.
Durch Verfügung Kgl. Prov.-Schulkolleg. vom 21. Febr. wird der eingereichte allgemeine Lehrplan für 1873/4, welcher mit dem bisherigen übereinstimmt, genehmigt.
Zufolge einer Verfügung Kgl. Prov.-Schulkolleg. vom 22. Febr. war der beantragten Zu- lassung der 9 Abiturienten hochgeneigtest die Genehmigung ertheilt und zugleich waren die in der schriftlichen Prüfung zu bearbeitenden Aufgaben ausgewählt und der Einlieferungstermin auf den 15. März bestimmt, welcher genau eingehalten wurde.
Hieran erlaube ich mir ferner anzuschliessen, dass sich das Lehrercollegium der höheren Bürgerschule der von den Directoren der höheren Lehranstalten zu Cassel ausgegangenen Ein- ladung zu einer Vereinigung der Lehrer der Provinz Hessen-Nassau zur Förderung des Lehrer- standes in Beziehung auf Wissenschaft, Amt und gesellschaftliche Stellung bereitwilligst an- geschlossen hat.
Nun wäre noch eines Ereignisses des verflossenen Schuljahres zu gedenken, welches an Wichtigkeit für die Anstalt, die Lehrer, die Schüler und das Publicum alle anderen weit über- trifft, nämlich die erste Abiturienten-Prüfung, deren schriftlicher Theil an den Tagen vom 3.— 8. März und deren mündlicher Theil am 28. März unter dem Vorsitz des Herrn Re- gierungs- und Schul-Rath Kretschel, als Königl. Commissarius und unter Anwesenheit des Ober-Schulinspectors Pfarrer Schmidt, als Commissarius des Curatoriums abgehalten wurde. Herr Oberbürgermeister Rudolph wohnte gleichfalls der Prüfung bei. Die definitive Ent- scheidung über den Ausfall des Examens erfolgt diesmal durch das Königliche Unterrichts- Ministerium und kann deshalb wohl erst in einiger Zeit eintreffen. Die 9 Abiturienten waren: J. Althaus, Fr. Bernhardi, E. Heinemann, Chr. Huphach, K. Lohmeyer, H. Michel, B. Schneider, W. Schneider, H. Strauss.
Das Abiturienten-Examen, als das Ziel des sechsjährigen Cursus und der ganzen Organi- sation der Anstalt zeigt eben deshalb am leichtesten und sichersten dem Interessirten die Ziele in den Kenntnissen und Fertigkeiten, die ein Schüler, welcher die Schule absolvirt, er- reicht. Aus diesem Grunde hat denn auch das Lehrercollegium es für geeignet erachtet, eine genauere Darstellung dieser ersten Prüfung dem betheiligten Publicum zu bieten.


