weniger als auf genauer Kenntniss der Ziele und Einrichtungen der Realschulen gegründet sind, sondern nur darauf, dass diese Schulen anders als die Gymnasien sind. Aber auch zur Be- richtigung manches Urtheils, welches sich Eltern unserer Schüler auf Mittheilungen von ihren Söhnen oder auf Wahrnehmungen an ihnen gebildet haben, werden die folgenden Mittheilungen eine passende Veranlassung und geeignete Mittel bieten; denn nicht leicht ist es für die Eltern in den hier in Betracht kommenden Verhaltnissen allseitig zu prüfen und vorurtheilsfrei über Anstalt und Lehrer zu urtheilen.
Darstellung der ersten Abiturienten-Prüfung.
Nachdem mehrere Decennien hindurch die Reallehranstalten neben den Gymnasien als eine zweite Klasse höherer Bildungsanstalten, welche das Bedürfniss einer ganzen wichtigen Klasse der bürgerlichen Gesellschaft mehr berücksichtigt, sich entwickelt und in ihrem Bestande be- hauptet hatten, da wurde durch die Unterrichts- und Prüfungs-Ordnung vom 6. Oct. 1859 von dem damaligen Unterrichts-Minister von Bethmann-Hollweg— dessen Name für alle Zeiten einen guten Klang haben wird— den neuen, noch auf die verschiedenste Weise or- ganisirten Realschulen ein bestimmter, von erfahrenen Schulmännern berathener Organisations- Plan zu Grunde gelegt und für die weitere Entwickelung vorgeschrieben; derselbe ist seitdem unverändert in Kraft geblieben. In dieser Verordnung sind auch die Bestimmungen resp. An- forderungen über die Entlassungs-Prüfung der höheren Bürgerschulen enthalten. Es wird zur richtigen Beurtheilung der Leistungen der Abiturienten vortheilhaft sein, wenn die in ge- nannter Verordnung gegebenen Bestimmungen an den hetreffenden Stellen jedesmal voraus- geschickt werden, soweit solches erforderlich erscheint.
A. Schriftliche Prüfung.
Zu der schriftlichen Prüfung gehört
D) ein deulscher Aufsatz, zu dessen Anfertigung eine Zeit von 5 Stunden verstattet ist. Bei der Bestimmung resp. Wahl des Thema's wird folgender Modus eingehalten. Der Fach- lehrer schlägt 2 Themata, die von den Schülern noch nicht bearbeitet sind, vor; aus diesen wählt das Provinzial-Schulkollegium eins aus, welches couyvertirt hier eintrifft und zu Anfang der schriftlichen Prüfung im Conclavzimmer vom Rector eröffnet wird. Ganz in derselben Weise wird bei allen schriftlichen Prüfungsarbeiten verfahren. Diese werden dann unter Auf- sicht eines stets anwesenden Lehrers angefertigt und zwar je eine an einem Vormittag. Das gewählte Thema war: Die Verdienste des grossen Kurfürsten um den preussischen Staat.
2) ein lateinisches Eæercitium.
Bestimmungen: Der Gebrauch von Lexikon und Grammatik ist dabei nicht gestattet. Die Vocabeln, deren Kenntniss der Lehrer bei den Schülern nicht voraussetzen zu dürfen ver- meint; sind bei dem deutschen Text der Aufgabe hinzuzufügen. Es sind fur Uebersetzung desselben 3 Stunden zu gewähren. Es war folgendes Exercitium in's Lateinische zu übersetzen:
Hamilcar, der Vaier des Hannibal, befehligte in den letzten Jahren des ersten punischen Krieges, welcher vom Jahre 264 bis zum Jahre 241 v. Chr. zwischen den Römern und Karthagern geführt worden ist, auf Sicilien das Heer der Karthager. Wahrend vor seiner Ankunft die Unternehmungen der Karthager zu Wasser und zu Land unglücklich ausfielen(schlecht geführt wurden), zeigte er selbst sich so tapfer und kriegserfahren, dass er niemals vor dem Feinde zurückwich, sondern denselben oft zur Schlacht herausforderte und immer als Sieger davonging.
Als fast ganz Sicilien den Karthagern entrissen war(abl. abs.), besetzte er den Berg Eryx(-cis) und vertheidigte ihn mit bewundernswürdiger Tapferkeit. Nachdem aber die Kathager in einer Seeschlacht bei den aegatischen Inseln(Aegates, f. pl.) von dem rõmischen Consul Lutatius Catulus besiegt worden waren, waren sie durch die Kosten des Kriegs so sehr er- schöpft, dass sie dem Kriege ein Ende zu machen beschlossen und dem Hamilcar den Auftrag
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