K. 131 bis 137.
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stützend und anregend in den Unterricht im Deutschen, in der Religion und in der Geschichte hinüber, lauter Fächer, zu denen die Herodot- lelctüre in inniger Wechselwirkung steht.
Von Kap. 106— 130 genügt eine kurze Inhaltsangabe. Dagegen bilden die Kapp. 131— 137 wieder eine belangreiche Einheit. Man kann ihr die UÜberschrift geben: Herodots Ansicht über die göttliche Vergeltungs. Die einzelnen Männer, welche die Träger der Hand- lung sind, erweisen sich in ihrem Auftreten als sehr bedeutsame und charakteristische Persönlichkeiten. Daher kommt es, daß sich im Rahmen der größeren Einheit wieder kleinere gegen einander abheben. So können wir noch folgende drei Uberschriften aufstellen: Griechische Seelengrößes», ferner«Neuer Beitrag zur vergleichenden Betrachtung des Griechen- und Persertums», endlich Des Xerxes an- gebliche Großmut.
Zur Einführung in den Gegenstand müssen die Schüler auf- geklärt werden über das, was man unter Fölkerrecht(ius inter gentes zum Unterschied von ius gentium) versteht. Denn gegen dieses haben sich die Athener und Spartaner versündigt. Der Be- griff ist zum erstenmal vorgekommen in der Cäsarlektüre der Unter- tertia(u. a. Caes. bell. gall. III, 9: legatos, quod nomen ad omnes nationes sanctum inviolatumque semper fuisset, retentos). Die Er- innerung daran wird wachgerufen, das Verständnis vertieft.
Vor zwei Jahren hatten sich die Spartaner in der ersten Auf- regung zu roher Gewaltthat hinreißen lassen, nunmehr soll der Gesandtenmord gesühnt werden. Sperthias und Bulis übernehmen die Sühnung des Frevels, können sie aber nicht zur Ausführung bringen. Ihr Wille ist der beste, dagegen die Sühnung selbst in der beabsichtigten Weise scheitert eben an der Weigerung des Xerxes, das Opfer anzunehmen. Die Schuld als oljektiver Thalbestand bleibt also bestehen.
Die unausbleibliche Folge jeder Schuld ist aber die Strafe. Dies gilt für ganze Völker, wie für einzelne Menschen. Alle müssen unter dem Fluch der bösen That leiden. Trifft die Strafe den Thäter selbst nicht, dann müssen die Nachkommen dafür noch büßen, wie hier Nikolaos und Aneristus(Kap. 137: rodrb t v rO Sdetéraον ρivstat 727εeE: und weiter unten: 5⁷.,ο 60 HoOt, 5tt dsto, sveco 1o ,ae). Vgl. 2. Moses 20, 5: Die Missethaten der Väter werden an den Kindern gestraft bis ins dritte und vierte Geschlechtꝰ. Daß diese Auffassung die herrschende war, geht schon aus der in Kap. 134 mitgeteilten Bekanntmachung hervor.
Zur weiteren Befestigung und Sicherstellung der gewonnenen Anschauung werfen wir einen vergleichenden Blick in andere Ge- biete. Wir erinnern an den Ausgang des Nibelungenliedes und der Odyssee. Auch dort tritt uns die Lehre entgegen: Alle Schuld rächt sich auf Erden.


